Verordnung ILFD über die Schutzzone der Belegstation Dent-de-Lys (913.4.313)
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Verordnung ILFD über die Schutzzone der Belegstation Dent-de-Lys

Verordnung ILFD über die Schutzzone der Belegstation Dent-de-Lys vom 23.05.2013 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2013) Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt - schaft gestützt auf Artikel 39b Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober
2006; in Erwägung: Die Zucht von Bienenköniginnen erfolgt in geeigneten Belegstationen. Um die Selektion zu gewährleisten und eine ausreichende Rassenreinheit zu erlangen, muss vermieden werden, dass nicht selektionierte Drohnen auf der Station anwesend sind. Aus diesen Gründen befinden sich die Stationen grundsätzlich in höheren Lagen und an durch natürliche Grenzen (Berge) ab - gesperrten Orten. Damit die Qualität der Stationen bestmöglich gewährleistet ist, muss vermie - den werden, dass sich in einem Umkreis von rund 5 km um die Station Bie - nenstände ansiedeln. Die Belegstation Dent-de-Lys ist von Apisuisse, der Dachorganisation der Schweizer Bienenzüchterinnen und -züchter, anerkannt. beschliesst:

Art. 1

1 Diese Verordnung legt den Schutzperimeter der Belegstation auf dem Dent- de-Lys für Honigbienen der hybriden Rasse Buckfast fest.
2 Der Aufenthalt und der Standortwechsel von Bienenvölkern sind dort ver - boten.

Art. 2

1 Die geografischen Koordinaten der Belegstation Dent-de-Lys sind
566'700 / 149'450.
2 Der Schutzperimeter deckt eine Fläche von rund 4300 ha ab. Er hat folgen - de Grenzen: vom Gipfel des Dent-de-Lys Richtung Süden bildet die Gemein - degrenze (Haut-Intyamon), und danach die Kantonsgrenze die Grenze des Perimeters, und zwar bis zur Kreuzung mit der Nordkoordinate 144'000; der Perimeter folgt dieser West-Ost-Linie bis zur östlichen Kantonsgrenze; da - nach folgt er der Kantonsgrenze in nordöstlicher Richtung bis zur Ostkoordi - nate 572'000, und verläuft dann in gerader Linie Richtung Norden bis zur Strasse Lessoc–Grandvillard; dann folgt er dieser Strasse bis eingangs von Grandvillard bevor er nach Westen abdreht und in gerader Linie bis zur Ecke der Gemeindegrenze, die in der Saane liegt, läuft; er geht weiter entlang die - ser Grenze bis zum Grat des Entre-Deux-Dents, dem er bis zum Bach Marive folgt; dann verläuft die Grenze weiter in Richtung Dent-de-Lys via Vanil-de- l'Arche und Vanil-Blanc.
3 Der Plan des vorerwähnten Perimeters ist Bestandteil dieser Verordnung. Er kann auf dem Geoportal des Kantons Freiburg eingesehen werden.

Art. 3

1 Kein Bienenvolk darf im Schutzperimeter der Belegstation Dent-de-Lys angesiedelt oder dorthin verschoben (Wandern von Bienenvölkern) werden.
2 Die Bienenzüchter, deren Stand sich innerhalb des Schutzperimeters der Be - legstation befindet, richten sich nach den Weisungen der Betreiber der Stati - on.

Art. 4

1 Die Aufsicht des Perimeters wird von der Bienenkommissärin oder vom Bienenkommissär gewährleistet. Diese Person arbeitet dazu mit den Betrei - bern der Belegstation Dent-de-Lys zusammen.
2 Besteht der Verdacht, dass neue Stände innerhalb des Perimeters angesie - delt worden sind, so muss dies der Bienenkommissärin oder dem Bienen - kommissär gemeldet werden.

Art. 5

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
23.05.2013 Erlass Grunderlass 01.07.2013 2013_037 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 23.05.2013 01.07.2013 2013_037
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