Vereinbarung (0.631.252.913.691.7)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen in den Bahnhöfen Waldshut und Erzingen sowie die Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt auf den Strecken Waldshut–Koblenz und Erzingen–Schaffhausen ² Abgeschlossen am 15. März 1966 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 10. August 1966 ¹ AS 1966 1289 ² Im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Abk. vom 1. Juni 1961 ( SR 0.631.252.913.690 ) zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland werden die gemäss der vorliegenden Vereinbarung auf deutschem Gebiet gelegenen Zonen der Gemeinde Koblenz, soweit es die Eisenbahnstrecke Waldshut–Koblenz betrifft, der Gemeinde Schaffhausen, soweit es die Eisenbahnstrecke Erzingen–Schaffhausen und den Bahnhof Erzingen betrifft, zugeordnet.
Art. 1
(1)  In den Bahnhöfen Waldshut und Erzingen werden nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet. Die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung finden bei diesen Grenzabfertigungsstellen statt.
(2)  In Reisezügen kann die schweizerische Reiseabfertigung auch während der Fahrt auf der Strecke Waldshut–Koblenz, die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung auch während der Fahrt auf der Strecke Erzingen–Schaffhausen vorgenommen werden. Die Grenzabfertigung erstreckt sich auf die Personen in den nach Artikel 6 Absatz 2 bestimmten Zügen einschliesslich des mitgeführten und in der Regel auch des aufgegebenen Reisegepäcks. Sie kann auf Expressgut ausgedehnt werden.
Art. 2
(1)  Die Zone umfasst in Waldshut:
a. die Strecke zwischen der Grenze bei Koblenz und der Zone im Bahnhof Waldshut;
b. das Gleis 3 von Bahnkilometer 325,640 bis Bahnkilometer 326,300 der Strecke Basel–Singen;
c. den Bahnsteig beim Empfangsgebäude (Schweizer Bahnsteig) von dessen Südostende bis auf die Höhe der Südostfront des Befehlsstellwerkes 2 (Bahnkilometer 325,640);
d. im Empfangsgebäude und im Gebäude der Güterabfertigung die den schweizerischen Bediensteten zur Durchführung ihrer Aufgaben zur alleinigen oder gemeinschaftlichen Benutzung überlassenen Räume und Raumteile einschliesslich der Verbindungswege zwischen solchen;
e. die Unterführung und die von den schweizerischen Bediensteten benutzten Verbindungswege zwischen den einzelnen Zonenteilen.
(2)  Für den Güterverkehr umfasst die Zone ausserdem das Bahnhofsgelände mit Ausnahme der nicht unter Buchstabe d fallenden Gebäude und Gebäudeteile, das von der Nordwestfront des Stellwerkes 1 (Bahnkilometer 325,290) bis Bahnkilometer 326,300 reicht und seitlich begrenzt wird
a. gegen Nordosten durch die Grenze des Bahnhofsgeländes zur Scheffel­strasse, vom Bahnübergang bis zur verlängerten Nordwestfront der Omnibus‑Halle (Bahnkilometer 325,900) durch das Gleis 18, der Verlängerung der Nordwestfront der Omnibus‑ Halle nach bis zum Gleis 17, weiter durch das Gleis 17 und dessen Verlängerung bis Bahnkilometer 326,300,
b. gegen Südwesten durch die Gleise 1 und 3 sowie den nicht von Absatz 1 Buchstabe c umfassten Teil des Bahnsteigs beim Empfangsgebäude.
(3)  Sofern aus bahnbetrieblichen Gründen Personenzüge nicht auf dem Gleis 3 abgefertigt werden, gelten für diese Fälle auch das Gleis, auf dem der Zug hält, sowie der dazugehörige Bahnsteig als Zone.
Art. 3 ³
Die Zone umfasst in Erzingen:
a. die Gleisanlage von der Einfahrtsweiche Richtung Waldshut bis zur Grenze sowie die Bahnsteige;
b. die den schweizerischen Bediensteten zur Durchführung ihrer Aufgaben zur alleinigen oder zur gemeinschaftlichen Benutzung mit deutschen Bediensteten überlassenen Räume im Empfangsgebäude des Bahnhofs;
c. den an Gleis 4 angrenzenden Abschnitt der Strasse, beginnend am beschrankten Bahnübergang der Kreisstrasse 6570 und endend mit der Verladerampe.
³ Fassung gemäss Art. 1 der Vereinb. vom 16. April 1980, in Kraft seit 14. Juni 1980 ( AS 1980 965 ).
Art. 4
(1)  Die Zone für die deutsche Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt zwischen Schaffhausen und Erzingen umfasst die gemäss Artikel 6 Absatz 2 bestimmten Züge auf der Strecke zwischen dem Bahnhof Schaffhausen und der Grenze.
(2)  Im Bahnhof Schaffhausen haben die deutschen Bediensteten das Recht, im Zug festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel auf dem Bahnsteig oder in den dafür zur Verfügung stehenden Räumen in Gewahrsam zu behalten. Für die Dauer der dafür erforderlichen Amtshandlungen ist dieser Bereich jeweils Zone.
(3)  Festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel dürfen auf der in Absatz 1 genannten Strecke mit einem der nächsten Züge zurückgebracht werden.
Art. 5
Festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel dürfen, sofern eine Benutzung der Bahn nicht tunlich ist,
a. von den schweizerischen Bediensteten auf der Hauptstrasse von Waldshut nach Koblenz und von Erzingen nach Trasadingen,
b. von den deutschen Bediensteten auf der Hauptstrasse von Schaffhausen nach Erzingen
verbracht werden.
Art. 6
(1)  Die Zollkreisdirektion Schaffhausen und die Oberfinanzdirektion Freiburg i. Br. legen im gegenseitigen Einverständnis und im Einvernehmen mit den zuständigen Eisenbahnverwaltungen die Einzelheiten fest, nötigenfalls unter Mitwirkung der zuständigen schweizerischen Polizeibehörde und des zuständigen deutschen Grenzschutzamtes.
(2)  Sie bestimmen in gleicher Weise nach Bedarf und Zweckmässigkeit die Züge, in denen die Grenzabfertigung während der Fahrt durchgeführt wird.
(3)  Die diensttuenden ranghöchsten Bediensteten beider Staaten treffen im gegenseitigen Einverständnis die kurzfristig erforderlichen Massnahmen.
Art. 7
(1)  Diese Vereinbarung wird gemäss Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961⁴ durch Austausch diplomatischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.
(2)  Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden.
⁴ SR 0.631.252.913.690
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