Vollziehungsverordnung über die staatliche Anerkennung der Ausweise der Theologische... (427.710)
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Vollziehungsverordnung über die staatliche Anerkennung der Ausweise der Theologischen Hochschule Chur

Vollziehungsverordnung über die staatliche Anerkennung der Ausweise der Theologischen Hochschule Chur Vom 8. März 1976 (Stand 1. Januar 2009) Gestützt auf Art. 6 der Verordnung über die Anerkennung der Ausweise der Theolo - gischen Hochschule Chur vom 19. Februar 1976
1 ) von der Regierung erlassen am 8. März 1976
1. Anerkennungsverfahren

Art. 1 Gesuch

1 Das Gesuch um staatliche Anerkennung der Abschlussausweise ist durch den Trä - ger dem Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement (Departement) zuhan - den der Regierung einzureichen. *
2 Dem begründeten Gesuch sind in zwei Exemplaren beizulegen: a) rechtliches Statut des Trägers; b) Immatrikulationsbedingungen; c) Studienpläne (Lehrpläne); d) Prüfungsreglemente; e) Verzeichnis des Lehrkörpers; f) Studentenverzeichnisse der letzten fünf Jahre; g) Vermögens- und Betriebsrechnungen des Trägers der letzten zwei Jahre.

Art. 2 Prüfung

1 Das Departement prüft, ob die in Artikel 4 der Verordnung
2 ) verlangten Vorausset - zungen erfüllt sind. Es kann zur Begutachtung Experten beiziehen.
1) BR 427.700
2) BR 427.700
2. Pflichten und Rechte

Art. 3 Meldungen

1 Der Träger der Hochschule hat dem Departement wesentliche Änderungen von Er - lassen, die sich auf die Ausbildung auswirken, mitzuteilen. Dem Departement sind namentlich Revisionen der Immatrikulationsbedingungen, der Studienpläne und der Prüfungsreglemente vorzulegen sowie Änderungen im Lehrkörper anzuzeigen.

Art. 4 * Abschlussprüfungen

1 Das Amt kann Experten zu den Abschlussprüfungen abordnen. Der Rektor der Hochschule kann hiefür Vorschläge unterbreiten.
2 Die Prüfungspläne sind dem Amt in der Regel drei Monate vor dem Prüfungster - min vorzulegen.

Art. 5 * Ausweise

1 Die Abschlussausweise (Diplom und Lizentiat) dürfen nach erfolgter Anerkennung durch die Regierung mit dem Aufdruck «Vom Kanton Graubünden staatlich aner - kannter Ausweis» versehen werden. Sie sind vom Vorsteher des Departementes mit - zuunterzeichnen.

Art. 6 Kosten

1 Sämtliche während des Anerkennungsverfahrens anfallende Kosten sowie die Kosten für die kantonalen Experten bei den Abschlussprüfungen gehen zu Lasten des Trägers.
3. Schlussbestimmung

Art. 7 Inkrafttreten

1 Diese Vollziehungsverordnung tritt gleichzeitig mit der Verordnung über die Aner - kennung der Ausweise der Theologischen Hochschule Chur in Kraft 3 ) .
3) Auf den 1. März 1976 in Kraft getreten
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
08.03.1976 01.03.1976 Erlass Erstfassung -
09.11.2006 01.01.2007 Art. 1 Abs. 1 geändert 2006, 4286
09.11.2006 01.01.2007 Art. 5 totalrevidiert 2006, 4286
28.10.2008 01.01.2009 Art. 4 totalrevidiert -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 08.03.1976 01.03.1976 Erstfassung -

Art. 1 Abs. 1 09.11.2006 01.01.2007 geändert 2006, 4286

Art. 4 28.10.2008 01.01.2009 totalrevidiert -

Art. 5 09.11.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006, 4286

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