Verordnung über die Anerkennung von Vorlehrinstitutionen (430.030)
CH - GR

Verordnung über die Anerkennung von Vorlehrinstitutionen

Gestützt auf Art. 14 des kantonalen Berufsbildungsgesetzes
1 von der Regierung erlassen am 2. Juli 1996 I. Allgemeines

Art. Begriff

Vorlehrinstitutionen bereiten als freiwilliges 10. Schuljahr auf die Berufslehre oder auf weiterführende Schulen vor.

Art. Arten

1 Es werden folgende Arten von Vorlehrinstitutionen unterschieden: a) die Berufswahlklassen; b) die Hauswirtschaftsklassen; c) das Sozialjahr und d)
2 das berufspraktische Jahr.
2 Die Klassenzüge können mit unterschiedlichen thematischen Schwerpunkten und als Niveaukurse geführt werden.

Art. Aufgabe

1 Die Berufswahlklassen unterstützen die Berufsfindung und fördern die Berufswahlreife durch berufskundliche Information, Veranstaltungen, Betriebs und Berufsbesichtigungen sowie Schnupperlehren. Sie fördern die Persönlichkeit und die Lebenstüchtigkeit des jungen Menschen. Die in der Volksschule erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten werden vertieft, gefestigt und erweitert.
2 Die Hauswirtschaftsklassen vermitteln Grundlagen zur Führung eines zeitgemässen Haushaltes. Die Persönlichkeit und die Lebenstüchtigkeit des jungen Menschen wird weiterentwickelt, und zudem wird allgemein auf den zukünftigen Beruf vorbereitet. Die in der Volksschule erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten werden vertieft, gefestigt und erweitert. In den Hauswirtschaftsklassen Schultypus A steht die Allgemeinbildung, im Schultypus B die Hauswirtschaft im Vordergrund.
3 Das Sozialjahr fördert die Berufsfindung durch geführte, praktische Arbeitseinsätze in Familien, Spitälern und Heimen. Diese Praktika werden durch allgemeinbildende Schulblöcke ergänzt. Das Sozialjahr fördert die Persönlichkeit und die Lebenstüchtigkeit des jungen Menschen.
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3 Das berufspraktische Jahr fördert die Berufsfindung durch geführte, praktische Arbeitseinsätze in Betrieben. Die Praktikumszeit wird durch allgemeinbildenden Schulunterricht ergänzt.
Art.
4 II. Anerkennung

Art. Voraussetzungen

1. Berufswahlklassen Die Regierung kann Berufswahlklassen im Rahmen der im kantonalen Berufsbildungsgesetz enthaltenen Bedingungen anerkennen, wenn in der Regel: a) ...
5 b) die minimale Anzahl von 1216 Jahreslektionen erreicht wird, was einem Schulpensum von 32 Wochenlektionen und
38 Schulwochen entspricht; c) die wöchentliche Unterrichtszeit mindestens 32 Lektionen für Pflicht und Wahlpflichtfächer beträgt, wobei die Lektionenzahl für die Pflichtfächer 24 Lektionen nicht unterschreiten darf; d) die Stundentafel Ziffer 1 des Anhanges zu dieser Verordnung entspricht;
Bedingungen anerkennen, wenn in der Regel: a) ...
8 b) die minimale Anzahl von 1216 Jahreslektionen erreicht wird, was einem Schulpensum von 32 Wochenlektionen und
38 Schulwochen entspricht; c) die wöchentliche Unterrichtszeit mindestens 32 Lektionen für Pflicht und Wahlpflichtfächer beträgt, wobei die Lektionenzahl für die Pflichtfächer 24 Lektionen nicht unterschreiten darf; d) die Stundentafel Ziffer 2 des Anhanges zu dieser Verordnung entspricht; e)
9 die Lehrkräfte über eine Ausbildung verfügen, die zum Unterricht an der Sekundarstufe I berechtigt.

Art. 3. Sozialjahr

Die Regierung kann das Sozialjahr im Rahmen der im kantonalen Berufsbildungsgesetz enthaltenen Bedingungen anerkennen, wenn in der Regel: a) ...
10 b) die Schulblöcke gesamthaft mindestens 12 Wochen betragen und die wöchentliche Unterrichtszeit mindestens 32 Lektionen; c) das Familienpraktikum mindestens 12 Wochen und das Spitalpraktikum mindestens 18 Wochen beträgt bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche; d) die Stundentafel Ziffer 3 des Anhanges zu diesen Rahmenbedingungen entspricht; e)
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Art. 4. Berufspraktisches Jahr

Die Regierung kann das berufspraktische Jahr im Rahmen der im kantonalen Berufsbildungsgesetz enthaltenen Bedingungen anerkennen, wenn in der Regel: a) der Schulunterricht in Schulblöcken angeboten wird und gesamthaft zwischen 11 Schulwochen und 14 Schulwochen dauert; b) der Arbeitseinsatz in den Betrieben in mehrere Blöcke aufgeteilt wird; c) die Stundentafel Ziffer 4 des Anhanges zu dieser Verordnung entspricht; d) die Lehrkräfte über eine Ausbildung verfügen, die zum Unterricht an der Sekundarstufe I berechtigt.

Art. Ausnahmebewilligungen

Werden einzelne der obigen Anerkennungsbedingungen durch die Schule nicht oder nur teilweise erfüllt, kann das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement (Departement) auf begründetes Gesuch des Schulträgers hin zeitlich beschränkte Ausnahmebewilligungen – allenfalls mit Auflagen – erteilen.

Art. Verfahren

Gesuche um kantonale Anerkennung sind vom Schulträger dem Departement einzureichen. Das zu begründende Gesuch hat insbesondere Angaben über das regional ausgewiesene Bedürfnis, die Rechtsform und das Aufsichtsorgan des Schulträgers, die Unterrichtsorganisation einschliesslich Lehrplan, die Ausbildung der Lehrkräfte und die Finanzierung zu enthalten. III. Unterricht

Art. Allgemeines

1 Der Unterricht in den Vorlehrinstitutionen setzt sich aus Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlfächern zusammen.
Die Stundentafeln für die Pflichtfächer in den Vorlehrinstitutionen werden von der Regierung im Anhang
13 zu dieser Verordnung geregelt. IV. Schlussbestimmungen

Art. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf das Schuljahr 1996/97 in Kraft
14 und ersetzt die Rahmenbedingungen vom 21. März 1983
15 Endnoten
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