Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerin... (187.21)
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Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst

Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst vom 28. November 2002 (Stand 1. Januar 2019)
1. Allgemeines
Art. 1
1 Die an diesem Konkordat beteiligten, dem Schweizerischen Evangelischen Kir - chenbund (SEK) angehörenden evangelisch-reformierten Landeskirchen (Konkor - datskirchen) bekräftigen mit dieser Vereinbarung ihr Bestreben, a) eine gleichwertige Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in den schweizeri - schen evangelischen Kirchen zu fördern, b) ein den Bedürfnissen entsprechendes Angebot für die kirchliche Ausbildung sicherzustellen, c) die Voraussetzungen für die Zulassung in den Kirchendienst einheitlich zu re - geln, d) die Grundlagen für eine die Amtseinführung begleitende Weiterbildung in den ersten Amtsjahren zu schaffen.
Art. 2
1 Die Konkordatskirchen verpflichten sich, den gemäss den Grundsätzen dieses Kon - kordats ausgestellten Fähigkeitsausweis für die Ausübung eines evangelisch-refor - mierten Pfarramtes (Wahlfähigkeitszeugnis) anzuerkennen.
2. Organe und Zuständigkeiten
Art. 3
1 Organe des Konkordats sind: a) die Konkordatskonferenz, b) das Büro der Konkordatskonferenz, c) die ständigen Kommissionen der Konkordatskonferenz, d) die nichtständigen Kommissionen der Konkordatskonferenz.
Art. 4
1 Die Konkordatskonferenz ist die oberste Konkordatsbehörde. Sie setzt sich zusam - men aus je einer bevollmächtigten Vertretung der Kirchen- bzw. Synodalräte der Konkordatskirchen. Die Ernennung und Entschädigung der Vertretung ist Sache der Konkordatskirchen.
2 Die Präsidentin/der Präsident des Kirchenrates der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich führt den Vorsitz. Im Übrigen konstituiert sich die Konkordatskonferenz selber. Sie verfügt über ein Sekretariat.
Art. 5
1 Der Konkordatskonferenz obliegen folgende Aufgaben: a) Beschlussfassung über die teilweise oder vollständige Änderung des Konkor - dats zuhanden der Konkordatskirchen, b) Erlass einer Ausbildungsordnung, c) * Erlass einer Rekursverordnung, d) * Erlass einer Geschäftsordnung der Konkordatskonferenz, des Büros der Kon - kordatskonferenz sowie der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung, e) * Erlass weiterer Verordnungen und Reglemente, die für den Vollzug des Kon - kordats erforderlich sind, f) * Wahl der/des ersten und zweiten Vizepräsidentin/Vizepräsidenten, g) * Wahl der Mitglieder der Ausbildungskommission, h) * Wahl der Mitglieder der Prüfungskommission, i) * Wahl der Mitglieder der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung, j) * Wahl der Mitglieder der Rekurskommission, k) * Einsetzung von nichtständigen Kommissionen und Wahl ihrer Mitglieder, l) * Festsetzung des Budgets, m) * Abnahme der Jahresrechnung, n) * Wahrnehmung von Aufgaben und Beschlussfassung über Fragen, die nicht in die Zuständigkeit eines anderen Konkordatsorgans fallen. o) * p) * q) * r) *
Art. 6
1 Das Büro der Konkordatskonferenz setzt sich aus der Präsidentin/dem Präsidenten sowie der/dem ersten und zweiten Vizepräsidentin/Vizepräsidenten der Konkordats - konferenz zusammen. Die Sekretärin/der Sekretär der Konkordatskonferenz nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Die Amtsdauer der/des ersten und zweiten Vizepräsidentin/ Vizepräsidenten beträgt vier Jahre.
Art. 7
1 Dem Büro der Konkordatskonferenz obliegen folgende Aufgaben: a) Vorbereitung der Geschäfte der Konkordatskonferenz, b) Antragstellung an die Konkordatskonferenz und Vollzug ihrer Beschlüsse, c) Anstellung und Führung des/der Beauftragten der Arbeitsstelle für die kirchli - che Ausbildung, d) Anstellung der/des Sekretärin/Sekretärs der Konkordatskonferenz, e) weitere Aufgaben, die ihm von der Konkordatskonferenz übertragen werden.
Art. 8
1 Die ständigen Kommissionen der Konkordatskonferenz sind: a) die Ausbildungskommission, b) die Prüfungskommission, c) * die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung, d) die Rekurskommission.
2 Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt vier Jahre. Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder geht zulasten der Konkordatsrechnung.
Art. 9
1 Die Ausbildungskommission setzt sich aus fünf gewählten Mitgliedern und je ei - nem Vertreter der theologischen Fakultäten der Universitäten Basel und Zürich zu - sammen. Eine Vertretung der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil. *
2 Organisation und Verfahren der Ausbildungskommission regelt die Ausbildungs - ordnung.
3 Der Ausbildungskommission obliegen: * a) Erlass der notwendigen Regelungen im Rahmen der Ausbildungsordnung, b) Weiterentwicklung und laufende Anpassung der Ausbildung an die Bedürfnis - se der kirchlichen Arbeit und diesbezügliche Antragstellung an die Konkor - datskonferenz, c) Sicherstellung des Zusammenwirkens aller in die kirchliche Ausbildung ein - bezogenen Institutionen und Stellen, d) * Generelle Feststellung der Anerkennung von theologischen Ausbildungen und Abschlüssen, die an anderen Hochschulen als an den theologischen Fakultäten der Universitäten Basel und Zürich erworben wurden, e) * Erfüllung weiterer durch die Ausbildungsordnung oder die Konkordatskonfe - renz zugewiesener Aufgaben.
Art. 10
1 Die Prüfungskommission setzt sich aus zwölf Mitgliedern zusammen.
2 Die Ausbildungsordnung regelt Organisation und Verfahren der Prüfungskommis - sion sowie der kirchlichen Prüfungen. *
3 Der Prüfungskommission obliegt die Überprüfung der Voraussetzungen für die Zu - lassung zu den kirchlichen Prüfungen und die Durchführung derselben, einschliess - lich der Anordnung ergänzender Studienleistungen.
Art. 11
1 Die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung setzt sich aus fünf Mitglie - dern zusammen. *
2 Die Ausbildungsordnung regelt Organisation und Verfahren der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung. *
3 Der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung obliegt der Entscheid über die erfolgreiche Absolvierung der Kirchlichen Eignungsklärung vor dem Eintritt ins Lernvikariat und vor dessen Abschluss. *
Art. 12
1 Die Rekurskommission setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen. Sie entscheidet Rekurse in Dreierbesetzung.
2 Die Rekursverordnung regelt Organisation und Verfahren der Rekurskommission.
3. Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung
Art. 13
1 Die Konkordatskirchen errichten eine Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung.
2 Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung führt während des Theologiestudi - ums in Ergänzung zum akademischen Lehrangebot und insbesondere vor dem Ein - tritt in den Kirchendienst berufsqualifizierende Ausbildungsveranstaltungen für An - wärterinnen und Anwärter für das Pfarramt durch und sorgt für eine die Amtseinfüh - rung begleitende Weiterbildung in den ersten Amtsjahren. *
Art. 14
1 Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung ist insbesondere zuständig für: a) Organisation, Durchführung und Auswertung aller kirchlichen Ausbildungs - angebote des Konkordats im Rahmen der Ausbildungsordnung, insbesondere für das pfarramtliche Praktikum (Lernvikariat),
b) Begleitung der Anwärterinnen und Anwärter für das Pfarramt während des Lernvikariates, c) Sicherstellung eines Angebots für eine die Amtseinführung begleitende Wei - terbildung in den ersten Amtsjahren.
2 Die Geschäftsordnung regelt insbesondere die rechtliche Stellung und die Aufga - ben der Beauftragten der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung. *
Art. 15
1 Die Personalkosten für die Beauftragten der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbil - dung und ihrer Sekretariate sowie die Kosten von Infrastruktur und Sachaufwand ge - hen zulasten der Konkordatsrechnung.
4. Kirchliche Ausbildung
Art. 16
1 Die kirchliche Ausbildung leitet Theologiestudierende an, die erworbenen wissen - schaftlichen Kenntnisse und die praktischen Erfahrungen so miteinander zu verbin - den, dass sie für die Übernahme eines kirchlichen Dienstes in einer Konkordatskir - che befähigt sind.
2 Die kirchliche Ausbildung umfasst: a) Begleitende Praktika oder Lehrgänge in kirchlichen Handlungsfeldern wäh - rend des Studiums und kirchliche Prüfungen, b) ein Lernvikariat in einer Kirchgemeinde einschliesslich der Ausbildungsver - anstaltungen und der praktischen Prüfung gemäss Ausbildungsordnung, c) Ausbildungsveranstaltungen für eine die Amtseinführung begleitende Weiter - bildung in den ersten Amtsjahren.
3 Die Ausbildungsordnung regelt die Zulassung zur kirchlichen Ausbildung sowie die Inhalte, Ziele, Aufgaben und Rahmenbedingungen der kirchlichen Ausbildung.
Art. 17
1 Die Anmeldung zum Lernvikariat erfolgt über die Konkordatskirche, welcher die Anwärterin/der Anwärter für das Pfarramt angehört. Zulassungsvoraussetzungen sind: * a) Empfehlung einer Konkordatskirche, b) Handlungsfähigkeit und Vorliegen der notwendigen persönlichen Vorausset - zungen, c) * Abschluss eines theologischen Masterstudiums an den Theologischen Fakultä - ten der Universitäten Basel oder Zürich oder an eines Masterstudiums in Theologie das von der Ausbildungskommission als gleichwertig anerkannt ist,
d) erfolgreiche Absolvierung der während des Studiums vorgesehenen kirchli - chen Ausbildungsveranstaltungen, e) * Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Kirchlichen Eignungsklärung, f) * nicht älter als 58 Jahre im Zeitpunkt des Eintritts in das Lernvikariat,
2 Die Konkordatskirchen teilen rechtskräftige Entscheide über die Nichtgewährung der Empfehlung gemäss Abs. 1 lit. a dem Präsidium der Konkordatskonferenz zu - handen der übrigen Konkordatskirchen mit. Diese sind berechtigt, einen solchen Entscheid in ihrem Bereich in gleicher Weise gelten zu lassen. *
3 Übernimmt die empfehlende Konkordatskirche die gesamten anfallenden Kosten des Lernvikariats und der Weiterbildung in den ersten Amtsjahren, so werden auch Anwärterinnen und Anwärter für das Pfarramt zugelassen, die im Zeitpunkt des Ein - tritts ins Lernvikariat das 58. Altersjahr erfüllt haben. *
Art. 18
1 Die praktische Prüfung umfasst die von der Ausbildungsordnung festgelegten Kompetenznachweise. *
2 Das Lernvikariat gilt als bestanden, sobald * a) * die praktische Prüfung durch Erfüllung der von der Ausbildungsordnung fest - gelegten Kompetenznachweise bestanden ist, b) * die in der Ausbildungsordnung geforderte Kurs- und Praxiszeit absolviert ist und c) * eine Schlussqualifikation im Rahmen der Kirchlichen Eignungsklärung er - folgreich absolviert ist.
3 Die praktische Prüfung und die Schlussqualifikation gemäss Abs. 2 finden vor Ab - schluss des Lernvikariats statt. *
5. Wahlfähigkeit *
Art. 19
1 Die Konkordatskonferenz stellt nach dem Bestehen der praktischen Prüfung das Wahlfähigkeitszeugnis aus. Die zuständige Konkordatskirche nimmt gestützt auf das Wahlfähigkeitszeugnis die Ordination vor.

Art. 19a *

1 Inhaberinnen und Inhaber des Wahlfähigkeitszeugnisses, die aus einer Mitgliedkir - che des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes oder aus einer evangeli - schen Kirche im Ausland, die Mitglied der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa GEKE oder der Weltgemeinschaft Reformierter Kirche WRK ist, austreten oder ausgeschlossen werden, verlieren das Wahlfähigkeitszeugnis.
2 Die Konkordatskonferenz kann auf Antrag einer Konkordatskirche Inhaberinnen und Inhabern des Wahlfähigkeitszeugnisses dieses entziehen, wenn a) sie handlungsunfähig geworden sind, b) sie ihre Pflichten in der pfarramtlichen Tätigkeit wiederholt oder schwer ver - nachlässigt haben, c) ihre Vertrauenswürdigkeit in anderer Weise schwer beeinträchtigt erscheint, insbesondere wegen Verurteilung zu einer Freiheits- oder Geldstrafe infolge eines Verbrechens oder Vergehens, d) sie aus anderen Gründen nicht mehr über die notwendigen persönlichen Vor - aussetzungen für eine Tätigkeit im Kirchendienst verfügen.
6. Zulassung zum Kirchendienst
Art. 20
1 Wer aufgrund eines von der Konkordatskonferenz ausgestellten Wahlfähigkeits - zeugnisses ordiniert worden ist, ist in allen Konkordatskirchen zum kirchlichen Dienst zugelassen. Vorbehalten bleiben die nach dem Recht der einzelnen Konkor - datskirchen notwendigen persönlichen Voraussetzungen der Wählbarkeit.
Art. 21
1 Die Konkordatskirchen teilen rechtskräftige Entscheide gegenüber Inhaberinnen und Inhabern von Wahlfähigkeitszeugnissen über den Entzug oder Verlust der Wählbarkeit sowie über Rehabilitationen unverzüglich dem Präsidium der Konkor - datskonferenz zuhanden der übrigen Konkordatskirchen mit. *
2 Die Konkordatskirchen sind berechtigt, rechtskräftige Entscheide über Entzug oder Verlust der Wählbarkeit sowie über Rehabilitationen in ihrem Bereich in gleicher Weise gelten zu lassen.
Art. 22
1 Die einzelnen Konkordatskirchen sind berechtigt, neben den Inhaberinnen und In - habern eines durch die Konkordatskonferenz ausgestellten Wahlfähigkeitszeugnisses auch andere Pfarrerinnen und Pfarrer in ihren Kirchendienst zuzulassen. Diesen kommt die Wahlfähigkeit nur für das Gebiet der entsprechenden Konkordatskirche zu.
6a. Informationsaustausch *

Art. 22a *

1 Jede Konkordatskirche ist berechtigt, im Einzelfall im Rahmen eines formellen Be - richtes bei einer anderen Konkordatskirche Informationen betreffend die Eignung ei - ner Person für den Kirchendienst einzuholen, wenn a) diese Person um eine Empfehlung gemäss Art. 17 lit. a ersucht, b) diese Person sich um eine Pfarrstelle in der anfragenden Konkordatskirche be - wirbt, c) gegenüber dieser Person im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens der Entzug des Wahlfähigkeitszeugnisses oder der Wählbarkeit in Aussicht ge - nommen wird.
2 Das Einholen von Informationen gemäss Abs. 1 ist der Person vorgängig anzuzei - gen.
3 Die gemäss Abs. 1 angefragte Konkordatskirche gibt die bei ihr vorhandenen In - formationen, insbesondere von Personendaten und besonderen Personendaten, betreffend die Eignung einer Person für den Kirchendienst bekannt. Sie wahrt bei der Bekanntgabe die schutzwürdigen Interessen der betreffenden Person und Dritter sowie die kirchlichen und öffentlichen Interessen.
7. Rechtspflege
Art. 23
1 Gegen Entscheide des Büros der Konkordatskonferenz, der Ausbildungskommissi - on, der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung und der Prüfungskommissi - on im Rahmen von Prüfungs- und Zulassungsverfahren kann bei der Rekurskommis - sion Rekurs erhoben werden. Der Entscheid der Rekurskommission ist endgültig. *
8. Finanzierung
Art. 24
1 Die Aufwendungen für die kirchliche Ausbildung gemäss Konkordat und die Tä - tigkeit der Konkordatsorgane werden von den Konkordatskirchen anteilmässig ge - tragen.
2 Die Geschäftsordnung bestimmt die gemeinsam zu finanzierenden Aufwendungen des Konkordats und regelt den Verteilschlüssel, die Rechnungsstellung, die Rech - nungsführung und deren Überprüfung. *
9. Beitritt und Austritt
Art. 25
1 Das Konkordat steht allen Mitgliedkirchen des SEK offen. Mit dem Beitritt erklä - ren sie ihr Einverständnis mit den aus dem Konkordat sich ergebenden Verpflichtun - gen.
2 Der Austritt aus dem Konkordat ist jederzeit unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres möglich.
3 Beitritts- und Austrittserklärungen sind an das Präsidium der Konkordatskonferenz zu richten.
10. Revision
Art. 26
1 Die teilweise oder vollständige Änderung des Konkordats bedarf eines Beschlusses der Konkordatskonferenz gemäss Art. 5 lit. a sowie der Zustimmung der Mehrheit der Konkordatskirchen durch rechtskräftigen Beschluss ihrer zuständigen Organe.
11. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 27
1 Dieses Konkordat ersetzt das Konkordat betreffend gegenseitige Zulassung evan - gelisch-reformierter Pfarrer in den Kirchendienst vom 6. März 1967 mit den seithe - rigen Änderungen. Es tritt am 1. Januar 2004 in Kraft, sofern zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Mitgliedkirchen des SEK durch rechtskräftigen Beschluss ihrer zu - ständigen Organe ihren Beitritt erklärt haben.
2 Das Konkordat fällt dahin, wenn ihm infolge von Austritten weniger als fünf Kon - kordatskirchen angehören.
Art. 28
1 Bis zum Inkrafttreten der Ausführungserlasse gemäss Art. 5 lit. b bis lit. f sind fol - gende Vorschriften anwendbar: a) Ausbildungsordnung für das Pfarramt vom 27. November 1981, b) Reglement für die Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklä - rung (KEA) vom 2. Dezember 1998, c) Ausführungsbestimmungen zum Reglement für die Kommission zur Entwick - lungsorientierten Eignungsabklärung (KEA) vom 2. Dezember 1998,
d) Verordnung über Zulässigkeit und Verfahren von Rekursen gegen Konkor - datsprüfungen und Entscheide der Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung vom 26. September 1979 (mit Änderungen vom 22. No - vember 1999), e) Vereinbarung betreffend die Finanzierung der kirchlichen Ausbildung vom
3. Juli 1998.
2 Für die Zulassung zur praktischen Prüfung sowie für ihre Organisation und Durch - führung gelten bis Mitte 2005 sinngemäss die massgebenden Bestimmungen des Konkordates betreffend gegenseitige Zulassung evangelisch-reformierter Pfarrer in den Kirchendienst vom 6. März 1967 und der Prüfungsordnung der Theologischen Konkordatsprüfungsbehörde vom 23. September 1998. Die Konkordatskonferenz setzt zu diesem Zweck eine ausserordentliche Prüfungskommission ein. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 26. Februar 2018 I. Für Anwärterinnen und Anwärter für das Pfarramt, die sich vor dem 1. Januar
2017 im Rahmen der Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung einer Exploration unterzogen und sich seither nicht der Kirchlichen Eignungsklärung unterstellt haben, erfolgt die Kirchliche Eignungsklärung unverändert in der Form der Entwicklungs - orientierten Eignungsabklärung. Für diese Fälle bleiben Art. 5 lit. d und lit. m, Art. 8 Abs. 1 lit. c, Art. 11, Art. 17 lit. e, Art. 18 Abs. 1 lit. a und Art. 23 des Konkordats betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst in der Fassung vom 28. Novem - ber 2002 anwendbar. II. Die Änderung des Konkordats betreffend die gemeinsame Ausbildung der evan - gelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst vom 26. Februar 2018 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. *
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 28.11.2002 01.01.2004 Erstfassung 48/2003

Art. 5 Abs. 1, c) 26.02.2018 01.01.2019 geändert 30/2018

Art. 5 Abs. 1, d) 26.02.2018 01.01.2019 geändert 30/2018

Art. 5 Abs. 1, e) 26.02.2018 01.01.2019 geändert 30/2018

Art. 5 Abs. 1, f) 26.02.2018 01.01.2019 geändert 30/2018

Art. 5 Abs. 1, g) 26.02.2018 01.01.2019 geändert 30/2018

Art. 5 Abs. 1, h) 26.02.2018 01.01.2019 geändert 30/2018

Art. 5 Abs. 1, i) 26.02.2018 01.01.2019 geändert 30/2018

Art. 5 Abs. 1, j) 26.02.2018 01.01.2019 geändert 30/2018

Art. 5 Abs. 1, k) 26.02.2018 01.01.2019 geändert 30/2018

Art. 5 Abs. 1, l) 26.02.2018 01.01.2019 geändert 30/2018

Art. 5 Abs. 1, m) 26.02.2018 01.01.2019 geändert 30/2018

Art. 5 Abs. 1, n) 26.02.2018 01.01.2019 geändert 30/2018

Art. 5 Abs. 1, o) 26.02.2018 01.01.2019 geändert 30/2018

Art. 5 Abs. 1, p) 26.02.2018 01.01.2019 geändert 30/2018

Art. 5 Abs. 1, q) 26.02.2018 01.01.2019 geändert 30/2018

Art. 5 Abs. 1, r) 26.02.2018 01.01.2019 geändert 30/2018

Art. 8 Abs. 1, c) 26.02.2018 01.01.2019 geändert 30/2018

Art. 9 Abs. 1 26.02.2018 01.01.2019 geändert 30/2018

Art. 9 Abs. 3 26.02.2018 01.01.2019 geändert 30/2018

Art. 9 Abs. 3, d) 26.02.2018 01.01.2019 geändert 30/2018

Art. 9 Abs. 3, e) 26.02.2018 01.01.2019 eingefügt 30/2018

Art. 10 Abs. 2 26.02.2018 01.01.2019 geändert 30/2018

Art. 11 Abs. 1 26.02.2018 01.01.2019 geändert 30/2018

Art. 11 Abs. 2 26.02.2018 01.01.2019 geändert 30/2018

Art. 11 Abs. 3 26.02.2018 01.01.2019 geändert 30/2018

Art. 11 Abs. 3, a)

26.02.2018 01.01.2019 aufgehoben 30/2018

Art. 11 Abs. 3, b)

26.02.2018 01.01.2019 aufgehoben 30/2018

Art. 13 Abs. 2 26.02.2018 01.01.2019 geändert 30/2018

Art. 14 Abs. 2 26.02.2018 01.01.2019 geändert 30/2018

Art. 17 Abs. 1 26.02.2018 01.01.2019 geändert 30/2018

Art. 17 Abs. 1, c)

26.02.2018 01.01.2019 geändert 30/2018

Art. 17 Abs. 1, e)

26.02.2018 01.01.2019 geändert 30/2018

Art. 17 Abs. 1, f) 26.02.2018 01.01.2019 eingefügt 30/2018

Art. 17 Abs. 2 26.02.2018 01.01.2019 eingefügt 30/2018

Art. 17 Abs. 3 26.02.2018 01.01.2019 eingefügt 30/2018

Art. 18 Abs. 1 26.02.2018 01.01.2019 geändert 30/2018

Art. 18 Abs. 1, a)

26.02.2018 01.01.2019 aufgehoben 30/2018

Art. 18 Abs. 1, b)

26.02.2018 01.01.2019 aufgehoben 30/2018
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt

Art. 18 Abs. 2 26.02.2018 01.01.2019 geändert 30/2018

Art. 18 Abs. 2, a)

26.02.2018 01.01.2019 eingefügt 30/2018

Art. 18 Abs. 2, b)

26.02.2018 01.01.2019 eingefügt 30/2018

Art. 18 Abs. 2, c)

26.02.2018 01.01.2019 eingefügt 30/2018

Art. 18 Abs. 3 26.02.2018 01.01.2019 eingefügt 30/2018

Titel 5. 26.02.2018 01.01.2019 geändert 30/2018

Art. 19a 26.02.2018 01.01.2019 eingefügt 30/2018

Art. 21 Abs. 1 26.02.2018 01.01.2019 geändert 30/2018

Titel 6a. 26.02.2018 01.01.2019 eingefügt 30/2018

Art. 22a 26.02.2018 01.01.2019 eingefügt 30/2018

Art. 23 Abs. 1 26.02.2018 01.01.2019 geändert 30/2018

Art. 24 Abs. 2 26.02.2018 01.01.2019 geändert 30/2018

Art. 28 Abs. 2 26.02.2018 01.01.2019 geändert 30/2018

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