Einführungsgesetz zum Arbeitsrecht
                            Einführungsgesetz zum Arbeitsrecht (EG ArR)  Vom 8. November 2011 (Stand 1. Juli 2024)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf Art. 19 Abs. 6, 20a Abs. 1 und 41 des Bundesgesetzes über die Arbeit in  Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13.  März 1964  1  )  , Art. 15  Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Heimarbeit (Heimarbeitsgesetz [HArG]) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                20. März 1981
                            2  )  , Art. 30 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fa  -  briken vom 18. Juni 1914  3  )   sowie Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Allge  -  meinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956  4  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Einleitung
§ 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt  a)  den Vollzug der Bundesgesetzgebung im Bereich des Arbeitsrechts,  b)  die im Kanton anerkannten Feiertage,  c)  die Organisation und das Verfahren der ständigen Einigungsstelle gemäss  Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  822.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  822.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  821.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  221.215.311  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Vollzug der Bundesgesetzgebung
2.1. Zuständige Behörden
§ 2 Kanton
                            1  Der Regierungsrat ist zuständig für den Entscheid über die Allgemeinverbindlich  -  erklärung von Gesamtarbeitsverträgen sowie deren Ausserkraftsetzung und Ände  -  rung, wenn sich der Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrags auf das Kantonsge  -  biet oder Teile davon erstreckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement  a)  vollzieht das Arbeitsgesetz und die dazugehörigen Verordnungen,  b)  vollzieht das Heimarbeitsgesetz und die dazugehörige Verordnung,  c)  führt das Verfahren zur kantonalen Allgemeinverbindlicherklärung eines Ge  -  samtarbeitsvertrags oder zu deren Ausserkraftsetzung durch,  d)  beaufsichtigt Ausgleichskassen oder andere Einrichtungen, deren Bestimmun  -  gen allgemeinverbindlich erklärt wurden, und ordnet Massnahmen gemäss  Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicher  -  klärung von Gesamtarbeitsverträgen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Departement ist befugt, andere öffentliche Organe oder selbststän  -  dige Anstalten zur Mitwirkung beim Vollzug beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Gemeinden
                            1  Die Gemeinden wirken bei der Durchführung der Vollzugsaufgaben im Bereich  des Arbeitsrechts mit, insbesondere bei der Ermittlung der dem Arbeitsgesetz unter  -  stellten Betriebe und bei der Kontrolle über die Einhaltung der Bestimmungen der  Arbeits- und Heimarbeitsgesetzgebung vor Ort.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Vollzugsvorschriften
§ 4 Anzeigepflicht
                            1  Dem Arbeitsgesetz unterstellte Betriebe sind verpflichtet, wesentliche Ereignisse  wie Eröffnung, Verlegung, Übernahme oder Schliessung eines Betriebs sowie Ände  -  rungen des Namens beziehungsweise der Firma oder der Betriebsart dem zuständi  -  gen Departement mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Kantonales Betriebs- und Arbeitgeberregister
                            1  Der Kanton führt ein Betriebs- und Arbeitgeberregister,  welches die für den  Vollzug der eidgenössischen Arbeits- und Heimarbeitsgesetzgebung erforderlichen  Daten enthält. Er kann auch Daten zu den im Kantonsgebiet beschäftigten Heimar  -  beiterinnen und Heimarbeitern erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5a * Ausnahme von der Gebührenpflicht
                            1  Bewilligungsverfahren zur Beschäftigung von Jugendlichen sind unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Sonn- und Feiertage
§ 6 Kantonale Feiertage
                            1  Folgende Feiertage sind gemäss Art. 20a Abs. 1 ArG  den Sonntagen gleichgestellt:  a)  In den Bezirken Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg und Zofingen: Neujahr,  Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Weihnacht,  Stephanstag,  b)  im Bezirk Baden:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. In der Gemeinde Bergdietikon: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Os -
                            termontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Weihnacht, Stephanstag,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. in den übrigen Gemeinden: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt,
                            Pfingstmontag, Fronleichnam, Weihnacht, Stephanstag,  c)  im Bezirk Bremgarten: Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Mariä  Himmelfahrt, Allerheiligen, Weihnacht, Stephanstag,  d)  in den Bezirken Laufenburg und Muri: Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fron  -  leichnam, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis, Weihnacht,  e)  im Bezirk Rheinfelden:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. In den Gemeinden Hellikon, Mumpf, Obermumpf, Schupfart, Stein und
                            Wegenstetten:   Neujahr,   Karfreitag,   Auffahrt,   Fronleichnam,   Mariä  Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis, Weihnacht,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. in den Gemeinden Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Olsberg, Rheinfelden,
                            Wallbach, Zeiningen und Zuzgen: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag,  Auffahrt, Pfingstmontag, Allerheiligen, Weihnacht, Stephanstag,  f)  im Bezirk Zurzach: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Auffahrt, Fronleich  -  nam, Allerheiligen, Weihnacht, Stephanstag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Bewilligungsfreie Sonntagsverkäufe
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet für jedes Jahr zwei Sonntage, an denen Arbeitneh  -  mende in Verkaufsgeschäften bewilligungsfrei beschäftigt werden dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Ständige kantonale Einigungsstelle
4.1. Organisation und Besetzung
§ 8 Zuständigkeit und Aufgaben
                            1  Als ständige kantonale Einigungsstelle gemäss Art. 30 Abs. 1 des Bundesgesetzes  betreffend die Arbeit in den Fabriken  amtet ein kantonales Einigungsamt mit Sitz in  Aarau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem kantonalen Einigungsamt  kommen folgende Aufgaben zu:  a)  Vermittlung bei Kollektivstreitigkeiten zwischen Arbeitgebenden und Arbeit  -  nehmenden,  b)  Beurteilung von Streitfällen über die Auslegung von Gesamt- oder Normalar  -  beitsverträgen,  c)  Vermittlung und endgültiger Entscheid bei Streitigkeiten über den Geltungs  -  bereich einer kantonalen Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeits  -  vertrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Zusammensetzung und Wahl
                            1  Das kantonale Einigungsamt setzt sich zusammen aus einer Präsidentin oder einem  Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten, zwei Mitgliedern,  zwei Ersatzmitgliedern und einer Sekretärin oder einem Sekretär.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident  werden vom Regierungsrat nach Anhörung der kantonalen Arbeitgeber- und Arbeit  -  nehmerverbände auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Regierungsrat auf Vorschlag der  kantonalen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände auf eine Amtsdauer von vier  Jahren gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Sekretärin oder den Sekretär.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Wählbarkeit
                            1  Als Präsidentin oder Präsident des kantonalen Einigungsamts ist eine Bezirksge  -  richtspräsidentin oder ein Bezirksgerichtspräsident zu wählen, die beziehungsweise  der einem Arbeitsgericht vorsitzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des kantonalen Einigungsamts müssen je zur  Hälfte  Arbeitgebende und Arbeitnehmende sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Besetzung
                            1  Das kantonale Einigungsamt ist mit der Präsidentin oder dem Präsidenten und je  einem Mitglied der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite besetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten amtet an deren oder dessen  Stelle die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Freiwillige Einigungsstellen
                            1  Haben Arbeitgebende und Arbeitnehmende beziehungsweise ihre Verbände ver  -  traglich eine freiwillige Einigungsstelle errichtet, ist diese anstelle des kantonalen  Einigungsamts für die Beilegung von Kollektivstreitigkeiten zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Haben die Parteien über Zusammensetzung oder Tätigkeit der freiwilligen Eini  -  gungsstelle keine oder ungenügende Vereinbarungen getroffen oder wird das Ver  -  fahren vor der freiwilligen Einigungsstelle nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt,  kann der Regierungsrat auf Begehren einer Partei den Streitfall dem  kantonalen Ei  -  nigungsamt überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Scheitern die Verhandlungen vor der freiwilligen Einigungsstelle, kann jede Partei  das  kantonale Einigungsamt  anrufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Entschädigungen
                            1  Die Entschädigung für die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mit  -  glieder des kantonalen Einigungsamts sowie der sachverständigen Personen und der  Auskunftspersonen regelt der Regierungsrat durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Aufsicht
                            1  Der Regierungsrat übt die Aufsicht über das kantonale Einigungsamt aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das kantonale Einigungsamt erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht über sei  -  ne Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2. Verfahren
§ 15 Einleitung
                            1  Das  kantonale Einigungsamt  nimmt seine  Vermittlungstätigkeit auf Begehren der  Parteien oder auf Anzeige des Regierungsrats beziehungsweise der Beteiligten auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bricht eine Kollektivstreitigkeit zwischen den Sozialpartnern aus, haben die Betei  -  ligten die Pflicht, dies dem kantonalen Einigungsamt  schriftlich anzuzeigen, sobald  Verständigungsversuche zwischen den Parteien oder die Bemühungen einer freiwil  -  ligen Einigungsstelle gescheitert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Vermittlungsverfahren
                            1  Das  kantonale Einigungsamt  versucht, mit den Parteien in gemeinsamen oder ge  -  trennten Verhandlungen eine Verständigung zu erwirken. Es  wirkt auf eine sachge  -  rechte und ausgewogene Lösung zur Beilegung der Kollektivstreitigkeit hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Präsidentin oder der Präsident kann den Parteien in jedem Stadium des Verfah  -  rens einen Vermittlungsvorschlag unterbreiten oder die Parteien zu einer Vermitt  -  lungsverhandlung vorladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  kantonale Einigungsamt  ist befugt, den Parteien unter Hinweis auf die Strafan  -  drohung des Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs  5  )  Weisungen zu ertei  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Schiedsverfahren
                            1  Die Parteien können Kollektivstreitigkeiten über das Arbeitsverhältnis dem kanto  -  nalen Einigungsamt  zur schiedsgerichtlichen Erledigung übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Parteivertretung
                            1  Jede Partei ist berechtigt, zur Verhandlung drei Vertreterinnen oder Vertreter zu  entsenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In besonderen Fällen kann einer Partei auf deren Ersuchen hin von der Präsidentin  oder dem Präsidenten eine grössere Anzahl Vertreterinnen und Vertreter bewilligt  werden. In diesem Fall ist der Gegenpartei dasselbe Recht einzuräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Friedenspflicht
                            1  Die Parteien sind verpflichtet, während des Einigungsverfahrens jegliche Kampf  -  massnahmen zu unterlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Friedenspflicht beginnt mit der Mitteilung an die Parteien, dass ein Einigungs  -  verfahren eröffnet worden ist. Sie endet mit Ablauf der Frist, die für die Annahme  eines Vermittlungsvorschlags gesetzt wurde, oder mit Beendigung des Einigungs  -  verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Ausschluss der Öffentlichkeit
                            1  Die Verhandlungen vor dem kantonalen Einigungsamt  sind nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  kantonale Einigungsamt  kann die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über den  Stand der Verhandlungen informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Kosten und Parteientschädigungen
                            1  Das Verfahren vor dem  kantonalen Einigungsamt  ist unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Bleibt eine Partei einer Ver  -  mittlungs- oder Schiedsverhandlung ohne genügende Entschuldigung fern, hat sie  der zur Verhandlung erschienenen Gegenpartei eine angemessene Entschädigung zu  entrichten. Diese wird vom kantonalen Einigungsamt  festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Anwendung des VRPG
                            1  Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäss  die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungs  -  rechtspflegegesetz, VRPG) vom 4.  Dezember 2007  6  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Rechtsschutz und Strafbestimmung
§ 23 Beschwerden
                            1  Verfügungen gemäss Arbeitsgesetzgebung können nach den Bestimmungen des  Verwaltungsrechtspflegegesetzes angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Strafverfolgung
                            1  Das Strafverfahren für Widerhandlungen gemäss  Art. 59–61 ArG richtet sich nach  der Gesetzgebung über die Strafrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Schlussbestimmungen
§ 25 Ausführungsbestimmungen
                            1  Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug dieses Gesetzes nötigen Ausfüh  -  rungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Publikation und Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise  nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regie  -  rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  Aarau, 8. November 2011  Präsident des Grossen Rats  V  OEGTLI  Protokollführer  S  CHMID  Datum der Veröffentlichung: 13. Januar 2012  Ablauf der Referendumsfrist: 12. April 2012  Inkrafttreten: 1. September 2012 (§§ 8–22: 1. Januar 2013)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SAR  271.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                08.11.2011 01.09.2012 Erlass Erstfassung 2012/5-01
06.12.2011 01.01.2013 § 10 Abs. 1 geändert 2012/5-02
19.09.2023 01.07.2024 § 5a eingefügt 2024/04-01
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  08.11.2011  01.09.2012  Erstfassung  2012/5-01