Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG)  Vom 13. Dezember 2011 (Stand 1. Juli 2024)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf Art. 178 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (Landwirtschafts-  gesetz, LwG) vom 29. April 1998  1  )  sowie auf § 51 Abs. 1 lit. a der Kantonsverfas-  sung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz dient als Grundlage für kantonseigene Massnahmen, für die Erfüllung  der  Verbundaufgaben  von  Bund  und  Kanton  sowie  für  den  Vollzug  der  Bundesge-  setzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zielsetzungen
                            1  Die kantonale Agrarpolitik leistet ihren Beitrag zu einer wirtschaftlich und nachhal-  tig  produzierenden  sowie  auf  die  Versorgungssicherheit  ausgerichteten  Landwirt-  schaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie trägt den gesamtwirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Heraus-  forderungen Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Bildung und Beratung
§ 3 Kompetenzzentrum
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Kanton  unterhält  ein  Kompetenzzentrum  für  Landwirtschaft,  Hauswirtschaft  und Ernährung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  910.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 b) Aufgaben
                            1  Das Kompetenzzentrum hat namentlich folgende Aufgaben:  a)  berufliche Grundbildung,  b)  höhere Berufsbildung,  c)  Weiterbildung,  d)  Beratungs  -  und weitere Dienstleistungen,  e)  Wissensbeschaffung und  -  vermittlung, Praxisversuche,  f)  Mitwirkung bei der Entwicklung von erneuerbaren Energien in der  Landwirt-  schaft,  g)  Mitwirkung bei Entwicklungsprojekten im ländlichen Raum,  h)  Vollzug in Spezialgebieten,  i)  Unterstützung des für die Landwirtschaft massgebenden Gesetzesvollzugs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Berufliche  Grundbildung,  höhere  Berufsbildung  und  Weiterbildung  richten  sich  nach dem Gesetz über die Berufs  -  und Weiterbildung (GBW) vom 6. März 2007  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann dem Kompetenzzentrum durch Verordnung weitere Aufga-  ben zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 c) Kostenbeteiligung
                            1  Nutzniessende  von  Leistungen  gemäss  §  4  Abs.  1  lit.  d  –  h  sind  an  den  Kosten  zu  beteiligen. Der Regierungsrat legt den für die Gebührenerhebung massgebenden Kos-  tenanteil durch Verordnung fest; er berücksichtigt dabei den Anteil des öffentlichen  Interesses a  n der Leistung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kostenbeteiligung in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung  und der Weiterbildung gemäss § 4 Abs. 1 lit. a  –  c richtet sich nach den Bestimmungen  des GBW.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfolgen die Leistungen weitestgehend im öffentlichen Interesse, namentlich im Zu-  -  -  Landwirtschaft oder mit dem Tierwohl, sind diese unentgeltlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 d) Organisation
                            1  Der  Regierungsrat  regelt  in  Abstimmung  mit  dem  GBW  Organisation,  Aufgaben  und Zuständigkeiten des  Kompetenzzentrums durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  422.200
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Strukturverbesserungen
3.1. Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Grundsatz
                            1  Der Kanton fördert in Zusammenarbeit mit betroffenen Gemeinden sowie Grundei-  gentümerinnen und  -  eigentümern die gemäss Bundesrecht beitragsberechtigten Struk-  turverbesserungen, soweit sie auf die kantonalen Verhältnisse anwendbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Strukturverbesserungen  können  in  einem  öffentlich  -  rechtlichen  oder  privatrechtli-  chen  Verfahren  auf  einzelbetrieblicher  oder  gemeinschaftlicher  Basis  durchgeführt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Höhe der Beiträge
                            1  Der  Kanton  gewährt  an  Strukturverbesserungsprojekte  die  gleich  hohen  Beiträge  wie der Bund, jedoch ohne Zusatzbeiträge gemäss Art. 17 der Verordnung über die  Strukturverbesserungen  in  der  Landwirtschaft  (Strukturverbesserungsverordnung,  SVV) vom 7. Dezemb  er 1998  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden tragen je nach öffentlichem Interesse 15  –  25 % der beitragsberech-  tigten Kosten. Eine Beteiligung an den Kosten von Bewässerungsanlagen sowie von  einzelbetrieblichen Massnahmen steht ihnen frei.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Grundeigentümerinnen und  -  eigentümer tragen die Restkosten im Verhältnis der  ihnen erwachsenen Vor  -  und Nachteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Grundeigentümerinnen  und  -  eigentümer  inner  -  und  ausserhalb des  Beizugsgebiets  können zu Beitragsleistungen verpflichtet werden, wenn ihnen aus den Projekten  be-  sondere Vorteile erwachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Rückerstattungspflicht bei Zweckentfremdung
                            1  Die bundesrechtlichen Vorschriften bezüglich Zweckentfremdungs  -  und  Zerstücke-  lungsverbot sowie die daraus folgende Rückerstattungspflicht gelten sinngemäss auch  für die vom Kanton und von den Gemeinden geleisteten Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  913.1
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Bodenverbesserungen
§ 10 Definition und Zweck
                            1  Beitragsberechtigte Bodenverbesserungen sind namentlich  a)  die Neuordnung des Grundeigentums sowie der Bewirtschaftungs  -  und Pacht-  verhältnisse,  b)  der Neubau und die Erneuerung von der Landwirtschaft dienender Infrastruk-  tur,  c)  der periodische Unterhalt von der Landwirtschaft dienender Infrastruktur,  d)  die Wiederherstellung von Kulturland und Infrastruktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben zum Zweck,  a)  die Lebens  -  und Wirtschaftsverhältnisse im ländlichen Raum zu verbessern,  b)  die Betriebsgrundlagen zu verbessern und die Produktionskosten zu senken,  c)  ökologische und raumplanerische Ziele zu erreichen sowie zur Aufwertung der  Landschaft beizutragen,  d)  das  Kulturland  sowie  kulturtechnische  Bauten  und  Anlagen  vor  Zerstörung  durch Naturereignisse zu schützen oder danach wiederherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.1. Öffentlich - rechtliche Verfahren
3.2.1.1. Landwirtschaftliche Landumlegungen
§ 11 Landumlegungsverfahren
                            1  Das landwirtschaftliche Landumlegungsverfahren richtet sich nach den Bestimmun-  gen  des  Gesetzes  über  Raumentwicklung  und  Bauwesen  (Baugesetz,  BauG)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                19. Januar 1993
                            1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  Abweichung  von  §  78  Abs.  2  BauG  können  Einspracheentscheide  mit  Be-  schwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  713.100
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.1.2. Übrige Bodenverbesserungen
3.2.1.2.1. Einleitung und Durchführung
§ 12 Einleitung
                            1  Gesamtmeliorationen und weitere Bodenverbesserungen können eingeleitet werden  durch:  a)  Beschluss  der  Grundeigentümerinnen und  -  eigentümer  nach  den Bestimmun-  gen   des   Schweizerischen   Zivilgesetzbuches   vom   10.   Dezember   1907  1  )  (Art.  703 ZGB),  b)  Beschluss der Gemeindeversammlung beziehungsweise des Einwohnerrats ei-  ner oder mehrerer Gemeinden,  c)  Verfügung des zuständigen Departements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Durchführung  der  Bodenverbesserung  gemäss  Litera  a  ist  auch  beschlossen,  wenn die Eigentümerinnen und  Eigentümer von wenigstens zwei Dritteln der einbe-  zogenen Fläche zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Durchführung
                            1  Die Durchführung bei Einleitung gemäss § 12 Abs. 1 lit. a obliegt der Gemeinschaft  der Grundeigentümerinnen und  -  eigentümer. Sie gründen zu diesem Zweck eine Ge-  nossenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Fällen gemäss § 12 Abs. 1 lit. b und c kann die Durchführung einer Genos-  senschaft übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.1.2.2. Genossenschaft
§ 14 Genehmigung der Statuten
                            1  Wenn für die Durchführung eine Genossenschaft gegründet wird, genehmigt das zu-  ständige Departement  deren Statuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Haftung
                            1  Die Genossenschaft haftet mit ihrem Vermögen und schliesst angemessene Versi-  cherungen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.1.2.3. Gemeinsame Bestimmungen
§ 16 Vorplanung
                            1  Der Gemeinderat, die Grundeigentümerinnen und  -  eigentümer oder das zuständige  Departement  führen  eine  Vorplanung  durch,  die  Auskunft  über  Notwendigkeit,  Zweck, Trägerschaft, Umfang und Kosten des Projekts gibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten der Vorplanung zählen zu den beitragsberechtigten Projektkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kommt kein Projekt zustande, übernimmt der Kanton 80 % der Kosten. Ist er Initiant  der Vorplanung, trägt er die gesamten Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das zuständige Departement legt in einem Vorentscheid fest, unter welchen Bedin-  gungen und Auflagen die Einleitung beschlossen und mit der Projektierung begonnen  werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Generelles Projekt
                            1  Auf  Basis  der  Vorplanung  und  nach  Einbezug  der  interessierten  Amtsstellen  sind  die für die Ausarbeitung des Generellen Projekts erforderlichen Kredite zu beschlies-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen des Generellen Projekts sind alle für das Gesamtwerk wesentlichen In-  teressen  zu  berücksichtigen  und  sämtliche  Verfahren  zu  koordinieren.  Die  voraus-  sichtlichen Kosten sowie die Höhe der zu sprechenden Beiträge sind zu beziffern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bauprojekte,  Veränderungen  der  Landschaft,  Änderungen  im  Gewässerhaushalt  oder andere bewilligungspflichtige Teile sind den ordentlichen Bewilligungsverfah-  ren bei den zuständigen Behörden zu unterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbringen, die bereits im Einspracheverfahren gegen das Generelle Projekt hätten  geltend gemacht werden können, sind im Rahmen eines Rechtsmittels gemäss Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 nicht mehr zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Ausführungskredit
                            1  Nach  Genehmigung  des  Generellen  Projekts  durch den  Regierungsrat  sind die  für  die Projektausführung erforderlichen Kredite zu beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Öffentliche Auflagen und Rechtsschutz
                            a) Beizugsgebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Gemeinderat legt das Beizugsgebiet samt Vorplanung und Vorentscheid wäh-  rend 30 Tagen öffentlich auf. Er zeigt den betroffenen Grundeigentümerinnen und  -  eigentümern die Auflage im Voraus schriftlich an, wenn dies ohne Verzögerung und  Erschwerung des Ve  rfahrens möglich ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einwendungen gegen das Beizugsgebiet  sind während der Auflagefrist an den Ge-  meinderat zu richten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 b) Einleitungsbeschluss
                            1  Gegen  den  Einleitungsbeschluss  kann  während  einer Frist von 30  Tagen  nach  der  Publikation beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20a * b
                            bis  ) Generelles Projekt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat genehmigt das Generelle Projekt und legt es während 30 Tagen  öffentlich auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während der Auflagefrist kann beim Regierungsrat Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 c) übrige öffentliche Auflagen
                            1  Beim  durchführenden  Organ  kann  während  der  Auflagefrist  Einsprache  erhoben  werden gegen:  *  a)  die  Verfahrensgrundlagen und Bewertungen,  b)  *  ...  c)  die Neuzuteilung, die Mehr  -  und Minderwerte, die Bereinigung der beschränk-  ten dinglichen Rechte,  d)  die Vermarkungspläne,  e)  die Kostenverteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Änderung des Beizugsgebiets
                            1  Das durchführende Organ verfügt Änderungen des Beizugsgebiets.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Grundsätze der Neuzuteilung
                            1  Die Neuzuteilung und die Nutzungsplanung sind aufeinander abzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grundeigentümerinnen und  -  eigentümer haben Anspruch auf neue Grundstücke,  deren Wert im gleichen Verhältnis zum Gesamtwert des entsprechenden Perimeters  steht wie derjenige der eingeworfenen Grundstücke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Geringfügige Mehr  -  und Minderzuteilungen können in Geld ausgeglichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  neuen  Grundstücke  sind  in ähnlicher Lage  und  Beschaffenheit  zuzuteilen  wie  die eingeworfenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Mehr  -  und Minderwerte sind in Geld auszugleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Landabzug
                            1  Grundeigentümerinnen und  -  eigentümer anteilsmässig Land abzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird für öffentliche Werke mehr Land benötigt, als dem Gemeinwesen nach seinem  Anspruch zugeteilt werden kann, ist auf die formelle Enteignung zu verweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Änderungen an Grundstücken
                            1  Nach  Einleitung  des  Verfahrens  bedürfen  tatsächliche  und  rechtliche  Änderungen  an den einbezogenen Grundstücken der Bewilligung des durchführenden Organs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Bewilligung  kann  verweigert  oder  unter  Auflagen  erteilt  werden,  wenn  die  Durchführung des Unternehmens wesentlich erschwert würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Besitzantritt
                            1  Das zuständige Departement verfügt den Besitzantritt auf Antrag des durchführen-  den Organs. Einer dagegen erhobenen  Beschwerde kommt keine aufschiebende Wir-  kung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann auf Antrag des durchführenden Organs den Besitzantritt vorzeitig verfügen,  wenn  erhebliche  öffentliche  oder  private  Interessen  bestehen.  Die  Betroffenen  sind  vorgängig anzuhören und allfällige Entschädigungen sind festzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Eigentumsübergang
                            1  Das  zuständige  Departement  genehmigt  die  rechtskräftige  Neuzuteilung.  Die  Ge-  nehmigung gilt als Rechtsgrundausweis für den Grundbucheintrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann auf Antrag des durchführenden Organs über eine vorzeitige Grundbuchan-  meldung  entscheiden,  wenn  erhebliche  öffentliche  oder  private  Interessen  beste-  hen  und  der  Besitzantritt  nicht  von  einer  Beschwerde  betroffen  ist.  Bei  der  Grund-  buchanmeldung ist zu belegen, dass dieser Entscheid rechtskräftig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Übernahme zu Eigentum und Unterhalt durch die Gemeinden *
                            1  Die Gemeinden übernehmen die subventionierten gemeinschaftlichen  Bodenverbes-  serungswerke zu Eigentum und Unterhalt. Bewässerungsanlagen übernehmen sie nur  dann, wenn sie sich an den Kosten beteiligt haben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Unterhalt von Bodenverbesserungswerken können sie die Grundeigentüme-  rinnen und  -  eigentümer gemäss deren Interesse zu Beitragsleistungen verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den Unterhalt von Bewässerungsanlagen können sie die Nutzungsberechtigten  gemäss deren Interesse zu Beitragsleistungen verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28a * Übernahme zu Eigentum und Unterhalt durch die Grundeigentümerinnen
                            und  -  eigentümer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beteiligen  sich  die  Gemeinden  nicht  an  subventionierten  gemeinschaftlichen  Be-  wässerungsanlagen,  übernehmen  die  Grundeigentümerinnen  und  -  eigentümer  diese  zu Eigentum und Unterhalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Unterhalt und die Nutzung erstellen die Grundeigentümerinnen und  -  eigen-  tümer ein Reglement, das vom zuständigen Departement zu genehmigen ist. Der Re-  gierungsrat regelt den Mindestinhalt dieses Reglements durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur  Finanzierung  des  Unterhalts  können  Nutzungsberechtigte  gemäss  deren  Inte-  resse zu Beitragsleistungen verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.2. Privatrechtliche Projekte
§ 29 Vertragliche Landumlegungen
                            1  Vertragliche Landumlegungen gemäss Art. 101 LwG werden durch das zuständige  Departement genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Pachtlandarrondierungen und weitere Massnahmen zur Verbesserung der
                            Bewirtschaftungsstruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vereinbarungen  über  Pachtlandarrondierungen  und  weitere  Massnahmen  zur  Ver-  besserung  der  Bewirtschaftungsstruktur  sind  durch  das  zuständige  Departement  zu  genehmigen, wenn Strukturverbesserungsbeiträge geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3. Landwirtschaftlicher Hochbau
§ 31 Koordination
                            1  Bei der Unterstützung landwirtschaftlicher Hochbauten und betrieblicher Investitio-  nen  sorgt der Kanton dafür, dass Hoch  -  und Tiefbaumassnahmen aufeinander abge-  stimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4. Projekte zur regionalen Entwicklung sowie zur Förderung von
                            einheimischen und regionalen Produkten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Unterstützung
                            1  In Abweichung vom Grundsatz in § 7 Abs. 1 steht es dem  Kanton frei, durch den  Bund subventionierte  Projekte zur regionalen Entwicklung  sowie zur Förderung von  einheimischen  und  regionalen  Produkten,  an  denen  die  Landwirtschaft  vorwiegend  beteiligt ist, zu  unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5. Kantonale Investitionshilfen
§ 33 Darlehen Landwirtschaft *
                            1  Es können zinslose oder zinsgünstige Darlehen als Investitionshilfen an Eigentüme-  rinnen und Eigentümer oder Pächterinnen und Pächter landwirtschaftlicher Betriebe  gewährt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Darlehen  dienen  insbesondere  der  Verbesserung  der  Betriebsverhältnisse,  der  Förderung  der  überbetrieblichen  Zusammenarbeit,  der  Förderung  innovativer  Pro-  jekte  der  produzierenden  Landwirtschaft,  der  Förderung  ökologischer,  tier  -  und  ge-  wässerschützerisc  her Massnahmen sowie der Nutzbarmachung hofeigener erneuerba-  rer Energiequellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Darlehen  können  unabhängig  oder  ergänzend  zu  den  Investitionskrediten  des  Bundes oder zu Beiträgen von Bund und Kanton gesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton kann durch Einlagen beziehungsweise durch rückzahlbare Darlehen den  gesamten Darlehensbestand bis zu einer Höhe von Fr. 40 Mio. erhöhen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für die mit dem Budget beschlossenen aber im Rechnungsjahr nicht benötigten Mit-  tel werden Rücklagen gemäss §  15 Abs.  2 des Gesetzes über die wirkungsorientierte  Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 5. Juni 2012  1  )  gebildet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der  Regierungsrat  regelt  Voraussetzungen,  Einsatzmöglichkeiten  und  Verwaltung  der Darlehen an die Landwirtschaft durch Verordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Produktion, Absatz und Innovation
§ 34 Grundsätze
                            1  Die Produzentinnen und Produzenten sowie deren Organisationen sind in erster  Li-  nie selbst für Produktion und Absatz verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton unterstützt unter Berücksichtigung erbrachter Eigenleistungen Anstren-  gungen zur Selbsthilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt Verfahren, Voraussetzungen und Beitragshöhe für die Un-  terstützung  der  von  der  Landwirtschaft  erbrachten  Eigenleistungen  gemäss  den  §§ 35  –  37 durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Produktion
                            1  Zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit sowie im Hinblick auf die Einführung neuer  Technologien und Diversifikationen können Massnahmen unterstützt werden nament-  lich in den Bereichen  a)  Betriebsführung und Betriebsorganisation,  b)  Pflanzenbau inklusive Spezialkulturen,  c)  Tierhaltung und Tierzucht,  d)  Landtechnik,  e)  landwirtschaftsnahe  Nebenbetriebe  wie  agrotouristische  Angebote  auf  dem  Bauernhof,  f)  schulische Angebote auf dem Bauernhof.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Absatz
                            1  Gemeinschaftliche Marketingprojekte können unterstützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Innovation
                            1  Innovationen in der Landwirtschaft können durch Praxisversuche und durch finan-  zielle Anreize gefördert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  612.300
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Qualitätssicherung
                            1  Der  Regierungsrat  kann  durch  Verordnung  Massnahmen  zur  Qualitätssicherung,  Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit einheimischer Produkte treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Schutz von Kulturen
                            1  Der Kanton trifft Massnahmen zur Vorbeugung beziehungsweise Bekämpfung von  seuchenhaft auftretenden Krankheiten und Schädlingen. Die Gemeinden können nach  Absprache mit dem Kanton unabhängig davon oder in Ergänzung dazu eigene Mass-  nahmen ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat errichtet gestützt auf das Bundesrecht den kantonalen Pflanzen-  schutzdienst und legt dessen Aufgaben durch Verordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er  bestimmt  die  kantonalen  Massnahmen;  insbesondere  kann  er  die  Bekämpfung  von besonders gefährlichen Schadorganismen für obligatorisch erklären. Im Weiteren  regelt er die Finanzierung und legt die vom Kanton zu leistenden Abfindungen durch  Verordnung fes  t.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinden beteiligen sich am Vollzug der kantonalen Massnahmen auf ihrem  Gebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Eigentümerinnen  und  Eigentümer  beziehungsweise  Bewirtschafterinnen  und  Be-  wirtschafter landwirtschaftlicher Grundstücke sind verpflichtet, die Kulturen vor dem  Befall durch Schadorganismen so zu schützen, dass die Kulturen benachbarter Grund-  stücke nicht ge  fährdet oder beeinträchtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Ausserordentliche Schadenfälle
                            1  Der Kanton kann sich in Abstimmung zu anderen Versicherungsleistungen mit ma-  ximal 25 % an den anrechenbaren Kosten für Massnahmen zur Verhütung von Hagel  -  ,  Frost  -  , Trockenheits  -  und anderen Elementarschäden beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er gewährt an den Ersatz von ausserordentlichen, nicht versicherbaren Schadenfäl-  len in der Landwirtschaft den gleich hohen Beitrag wie der Schweizerische Fonds für  Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden (Elementarschädenfonds), maximal  aber 25 %  der anrechenbaren Kosten. Er kann aber auch einen Beitrag an ausseror-  dentliche  Schadenfälle  leisten,  an  die  der  Elementarschädenfonds  keine  Zahlungen  entrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Direktzahlungen und kantonale Beteiligung *
§ 40a * Grundsatz
                            1  Der Kanton  richtet Direktzahlungen nach dem LwG aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Ausrichtung, insbesondere die Koor-  dination  mit  den  Zusatzbeiträgen  gemäss  dem  Natur  -  und  Landschaftsschutzrecht,  durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40b * Vernetzung und Landschaftsqualität
                            1  Der Kanton trägt im Rahmen der vom Grossen Rat bewilligten Kredite die Restfi-  nanzierung für Vernetzungs  -  und Landschaftsqualitätsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beitragsansätze entsprechen den Maximalbeträgen gemäss Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beitragsansätze pro Massnahme für die Landschaftsqualität sowie die Art und  Weise allfälliger Reduktionen legt der Regierungsrat durch Verordnung fest. Der aus-  zuzahlende Beitrag pro Massnahme ist zu reduzieren, wenn die von den Bewirtschaf-  terinnen und  Bewirtschaftern beantragte Gesamtsumme der Beiträge den Maximalbe-  trag aus Beiträgen des Bundes und des Kantons übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 * ...
§ 42 * ...
§ 43 * ...
§ 44 Schutz natürlicher Ressourcen *
                            1  Die  Gemeinden  können  zur  qualitativen  Verbesserung  von  Grundwasservorkom-  men, Oberflächengewässern oder Böden, die besondere Einschränkungen der Bewirt-  schaftung  oder  besonders  belastende  Betriebsumstellungen  erfordert,  Massnahmen  für ein zusammenhängendes Gebiet vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann sich im Rahmen mehrjähriger Vereinbarungen an den Kosten sol-  cher Massnahmen nach Abzug allfälliger Bundesbeiträge mit maximal 50 % beteili-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann  in  Nitratgebieten  bodenschonende  Bewirtschaftungsformen  mit  Beiträgen  unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er kann Massnahmen zur Reduktion von Luftschadstoffen aus der Landwirtschaft  mit finanziellen Beiträgen unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Nicht  -  oder Schlechterfüllung der Anforderungen und Bedingungen werden die  Beiträge verweigert oder gekürzt. Zu Unrecht ausbezahlte Beiträge sind zurückzuer-  statten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 * ...
                            5  bis  . Invasive Organismen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Massnahmen *
                            1  Der Kanton trifft situativ Massnahmen gegen bedrohliche invasive Organismen. Die  Gemeinden können nach Absprache mit dem Kanton unabhängig davon oder in Er-  gänzung dazu eigene Massnahmen ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden beteiligen sich am Vollzug der kantonalen Massnahmen auf ihrem  Gebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat bestimmt die kantonalen Massnahmen und regelt die Zuständig-  keiten und die Finanzierung durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Bäuerliches Bodenrecht und landwirtschaftliche Pacht
§ 47 Übersetzter Erwerbspreis
                            1  Für  landwirtschaftliche  Gewerbe  gilt  der  Erwerbspreis  als  übersetzt,  wenn  er  die  Preise für vergleichbare Objekte in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf  Jahre um mehr als 15 % übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für landwirtschaftliche Grundstücke gilt der Erwerbspreis als übersetzt, wenn er die  Preise für vergleichbare Objekte in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf  Jahre  um  mehr  als  5  %  übersteigt.  Im  Fall  einer  mit  dem  Erwerb  erzielbaren  Nut-  zungs  verbesserung,  namentlich  hinsichtlich  Arrondierung  des  Betriebs  oder  von  Grundstücken, kann sich dieser Prozentsatz auf maximal 15 % erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47a * Zerstückelung
                            1  Landwirtschaftliche Grundstücke mit Ausnahme von Rebgrundstücken dürfen nicht  in  Teilstücke unter 36 Aren aufgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Ausführungsbestimmungen
                            1  Der  Regierungsrat  erlässt  die  Ausführungsbestimmungen  zu  den  Bundesgesetzen  über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober 1991  1  )  sowie über die land-  wirtschaftliche Pacht (LPG) vom 4. Oktober 1985  2  )  durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Duldungspflicht
                            1  Die Duldungspflicht für die Bewirtschaftung und Pflege von Brachland richtet sich  nach Art.  165b LwG.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kommt zum Tragen bei mindestens zweijähriger Vernachlässigung oder Unter-  lassung der Bewirtschaftung eines Grundstücks.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Departement verfügt nach Anhörung der Gemeinde die Nutzungs-  überlassung an Dritte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  211.412.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR  221.213.2
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Soziale Begleitmassnahmen
§ 50 Betriebshilfedarlehen
                            1  Zwecks Gewährung von  Betriebshilfedarlehen stellt der Kanton die zur Auslösung  der Bundesbeiträge erforderlichen finanziellen Mittel bereit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Betriebshelferdienste
                            1  Der  Kanton  unterstützt  unter  Berücksichtigung  erbrachter  Eigenleistungen  krank-  heits  -  oder unfallbedingte Einsätze von Betriebshelferdiensten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Härtefälle
                            1  Das zuständige Departement kann Massnahmen zur Vermeidung oder Überwindung  von Härtefällen als Folge des landwirtschaftlichen Strukturwandels ergreifen. Darun-  ter fallen namentlich Früherkennungssysteme, die Begleitung existenzgefährdeter Be-  triebe und Umsc  hulungsbeihilfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Vollzug und Organisation
§ 53 Koordination und Aufsicht
                            1  Der  Regierungsrat  sorgt  für  einen  koordinierten  Vollzug  der  agrarpolitischen  und  der  landwirtschaftsrelevanten  Massnahmen  anderer  Politikbereiche  von  Bund  und  Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement übt die Aufsicht über den Vollzug des Landwirtschafts-  rechts aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Zusammenarbeit mit Dritten
                            1  Der Regierungsrat fördert die Zusammenarbeit mit dem Bund, mit anderen Kanto-  nen sowie mit Gemeinden und geeigneten Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann Aufgaben nach diesem Gesetz an geeignete Institutionen übertragen, Insti-  tutionen neu schaffen oder den Kanton an bestehenden Institutionen beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Voraussetzung  für  die  Übertragung  ist  eine  fachlich kompetente und  unabhängige  Aufgabenerfüllung. Die ausgelagerte Tätigkeit untersteht der staatlichen Kontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Betriebsstrukturdaten
                            1  Im Rahmen der jährlichen Betriebsstrukturdatenerhebung in der Landwirtschaft un-  terstützen die Gemeinden den Kanton bei der Erhebung der Daten gemäss der Ver-  ordnung  über  Informationssysteme  im  Bereich  der  Landwirtschaft  (ISLV)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                23. Oktober 2013 1 ) . Dazu bezeichnen sie einzeln oder gemeinsam eine kommunale
                            Erhebungsstelle Landwirtschaft (KEL).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  919.117.71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bewirtschafterinnen  und  Bewirtschafter  landwirtschaftlicher  Nutzflächen  sowie  Halterinnen  und  Halter  landwirtschaftlicher  Nutztiere  sind  verpflichtet,  die  für  den  Vollzug erforderlichen Daten zu liefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Verrechnung obligatorischer Beiträge
                            1  Von  Landwirtinnen und Landwirten zu leistende gesetzliche oder allgemeinverbind-  lich erklärte Beiträge, namentlich Beiträge für die Berufsbildung oder für den Tier-  seuchenfonds, können mit Finanzhilfen, insbesondere mit Direktzahlungen, verrech-  net werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 ALK
                            1  Die Aargauische Landwirtschaftliche Kreditkasse (ALK) unterstützt die Landwirt-  schaft bei der Finanzierung von Investitionen und zur Überbrückung von Liquiditäts-  engpässen. Sie ist als öffentlich  -  rechtliche Stiftung konstituiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Organisation und die ihr übertrage-  nen Aufgaben. Die dafür erforderlichen Verwaltungskosten trägt der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Wiederherstellung
                            1  Wird in Verletzung einer Vorschrift des Landwirtschaftsrechts des Bundes, des vor-  liegenden Gesetzes oder eines zugehörigen Ausführungserlasses oder in Missachtung  einer auf eine solche Vorschrift gestützten Verfügung oder Entscheidung ein unrecht-  mässiger  Zustand geschaffen, ordnet die zuständige Behörde dessen Beseitigung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  bis  . Informationssystem  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58a * Elektronisches Informationssystem
                            1  Das zuständige Departement betreibt ein elektronisches Informationssystem für den  Vollzug  dieses  Gesetzes,  insbesondere  für  die  Gewährung von  Beiträgen  sowie  zur  vom Bundesrecht vorgesehenen Erfassung von Daten zur Tierseuchenbekämpfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Informationssystem enthält:  a)  Personendaten einschliesslich Daten über die Bewirtschafterinnen und Bewirt-  schafter in der Primärproduktion,  b)  Daten über die landwirtschaftlichen Betriebe und die  Tierhaltung,  c)  Daten über Flächen und deren Nutzung,  d)  Daten über Tierhaltungen von Klauentieren, Equiden und Hausgeflügel sowie  Daten über Bienenstände und Aquakulturbetriebe,  e)  weitere Daten für Vollzugsaufgaben mit räumlichem Bezug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  zuständige  Departement  macht  die  jeweils  erforderlichen  Daten  für  folgende  Stellen und Personen elektronisch abrufbar oder gibt die Daten an diese weiter:  a)  den KEL zur Aufgabenerfüllung gemäss § 55 Abs. 1,  b)  dem kantonalen Veterinärdienst zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben,  c)  Dritten, die gemäss den §§ 54 Abs. 2 und 57 Abs. 2 mit Aufgaben des Vollzugs  der landwirtschaftlichen Gesetzgebung betraut sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Online Daten bearbeiten können:  a)  die KEL zur Aufgabenerfüllung gemäss § 55 Abs. 1,  b)  der kantonale Veterinärdienst zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben,  c)  Dritte, die mit Aufgaben gemäss § 54 Abs. 2 betraut sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58b * Ausführungsbestimmungen
                            1  Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für einen sicheren und datenschutz-  konformen Betrieb des Informationssystems durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Rechtsschutz
§ 59 Rechtsmittel
                            1  Gegen  Verfügungen  in  Anwendung  der  Landwirtschaftsgesetzgebung  kann  innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Tagen seit Eröffnung beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Mit  der  Beschwerde  an  das  Verwaltungsgericht  können  unrichtige  oder  unvoll-  ständige Feststellungen des Sachverhalts und Rechtsverletzung geltend gemacht so-  wie die Handhabung des Ermessens gerügt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Übrigen  gelten  die  Rechtsschutzbestimmungen  der  Lebensmittelgesetzgebung,  soweit  das  dafür  zuständige  Departement  mit  dem  Vollzug  der  Landwirtschaftsge-  setzgebung betraut ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 * ...
10. Übergangs - und Schlussbestimmungen
§ 61 Übergangsrecht
                            1  Für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eingeleitet  sind, gelten die Vorschriften des bisherigen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Publikation und Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise  nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regie-  rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  Aarau, 13. Dezember 2011  Präsident des Grossen Rats  V  OEGTLI  Protokollführer  S  CHMID  Datum der Veröffentlichung: 30. März 2012  Ablauf der Referendumsfrist: 28. Juni 2012  Inkrafttreten: 1. August 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                06.12.2011 01.01.2013 § 11 Abs. 2 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 20 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 59 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 59 Abs. 1
                            bis  eingefügt  2012/5  -  02
                        
                        
                    
                    
                    
                06.12.2011 01.01.2013 § 60 aufgehoben 2012/5 - 02
05.06.2012 01.08.2013 § 33 Titel geändert 2013/1 - 09
05.06.2012 01.08.2013 § 33 Abs. 1 geändert 2013/1 - 09
05.06.2012 01.08.2013 § 33 Abs. 4 geändert 2013/1 - 09
05.06.2012 01.08.2013 § 33 Abs. 5 geändert 2013/1 - 09
05.06.2012 01.08.2013 § 33 Abs. 6 eingefügt 2013/1 - 09
27.06.2017 01.01.2018 § 47a eingefügt 2017/9 - 09
26.06.2018 01.05.2019 § 8 Abs. 2 geändert 2019/2 - 01
26.06.2018 01.05.2019 § 19 Abs. 1 geändert 2019/2 - 01
26.06.2018 01.05.2019 § 19 Abs. 2 geändert 2019/2 - 01
26.06.2018 01.05.2019 § 20 Abs. 1 geändert 2019/2 - 01
26.06.2018 01.05.2019 § 20a eingefügt 2019/2 - 01
26.06.2018 01.05.2019 § 21 Abs. 1 geändert 2019/2 - 01
26.06.2018 01.05.2019 § 21 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2019/2 - 01
26.06.2018 01.05.2019 § 21 Abs. 2 aufgehoben 2019/2 - 01
26.06.2018 01.05.2019 § 28 Titel geändert 2019/2 - 01
26.06.2018 01.05.2019 § 28 Abs. 1 geändert 2019/2 - 01
26.06.2018 01.05.2019 § 28a eingefügt 2019/2 - 01
26.06.2018 01.05.2019 Titel 5. geändert 2019/2 - 01
26.06.2018 01.05.2019 § 40a eingefügt 2019/2 - 01
26.06.2018 01.05.2019 § 40b eingefügt 2019/2 - 01
26.06.2018 01.05.2019 § 41 aufgehoben 2019/2 - 01
26.06.2018 01.05.2019 § 42 aufgehoben 2019/2 - 01
26.06.2018 01.05.2019 § 43 aufgehoben 2019/2 - 01
26.06.2018 01.05.2019 § 44 Titel geändert 2019/2 - 01
26.06.2018 01.05.2019 § 44 Abs. 5 eingefügt 2019/2 - 01
26.06.2018 01.05.2019 § 45 aufgehoben 2019/2 - 01
26.06.2018 01.05.2019 Titel 5
                            bis  .  eingefügt  2019/2  -  01
                        
                        
                    
                    
                    
                26.06.2018 01.05.2019 § 46 Titel geändert 2019/2 - 01
26.06.2018 01.05.2019 § 49 Abs. 1 geändert 2019/2 - 01
26.06.2018 01.05.2019 § 55 Abs. 1 geändert 2019/2 - 01
26.06.2018 01.05.2019 Titel 8
                            bis  .  eingefügt  2019/2  -  01
                        
                        
                    
                    
                    
                26.06.2018 01.05.2019 § 58a eingefügt 2019/2 - 01
26.06.2018 01.05.2019 § 58b eingefügt 2019/2 - 01
19.09.2023 01.07.2024 § 5 Abs. 1 geändert 2024/04 - 01
19.09.2023 01.07.2024 § 5 Abs. 3 eingefügt 2024/04 - 01
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04 - 01
§ 5 Abs. 3 19.09.2023 01.07.2024 eingefügt 2024/04 - 01
§ 8 Abs. 2 26.06.2018 01.05.2019 geändert 2019/2 - 01
§ 11 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 19 Abs. 1 26.06.2018 01.05.2019 geändert 2019/2 - 01
§ 19 Abs. 2 26.06.2018 01.05.2019 geändert 2019/2 - 01
§ 20 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 20 Abs. 1 26.06.2018 01.05.2019 geändert 2019/2 - 01
§ 20a 26.06.2018 01.05.2019 eingefügt 2019/2 - 01
§ 21 Abs. 1 26.06.2018 01.05.2019 geändert 2019/2 - 01
§ 21 Abs. 1, lit. b) 26.06.2018 01.05.2019 aufgehoben 2019/2 - 01
§ 21 Abs. 2 26.06.2018 01.05.2019 aufgehoben 2019/2 - 01
§ 28 26.06.2018 01.05.2019 Titel geändert 2019/2 - 01
§ 28 Abs. 1 26.06.2018 01.05.2019 geändert 2019/2 - 01
§ 28a 26.06.2018 01.05.2019 eingefügt 2019/2 - 01
§ 33 05.06.2012 01.08.2013 Titel geändert 2013/1 - 09
§ 33 Abs. 1 05.06.2012 01.08.2013 geändert 2013/1 - 09
§ 33 Abs. 4 05.06.2012 01.08.2013 geändert 2013/1 - 09
§ 33 Abs. 5 05.06.2012 01.08.2013 geändert 2013/1 - 09
§ 33 Abs. 6 05.06.2012 01.08.2013 eingefügt 2013/1 - 09
                            Titel 5.  26.06.2018  01.05.2019  geändert  2019/2  -  01
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40a 26.06.2018 01.05.2019 eingefügt 2019/2 - 01
§ 40b 26.06.2018 01.05.2019 eingefügt 2019/2 - 01
§ 41 26.06.2018 01.05.2019 aufgehoben 2019/2 - 01
§ 42 26.06.2018 01.05.2019 aufgehoben 2019/2 - 01
§ 43 26.06.2018 01.05.2019 aufgehoben 2019/2 - 01
§ 44 26.06.2018 01.05.2019 Titel geändert 2019/2 - 01
§ 44 Abs. 5 26.06.2018 01.05.2019 eingefügt 2019/2 - 01
§ 45 26.06.2018 01.05.2019 aufgehoben 2019/2 - 01
                            Titel 5  bis  .  26.06.2018  01.05.2019  eingefügt  2019/2  -  01
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 26.06.2018 01.05.2019 Titel geändert 2019/2 - 01
§ 47a 27.06.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 09
§ 49 Abs. 1 26.06.2018 01.05.2019 geändert 2019/2 - 01
§ 55 Abs. 1 26.06.2018 01.05.2019 geändert 2019/2 - 01
                            Titel 8  bis  .  26.06.2018  01.05.2019  eingefügt  2019/2  -  01  §  58a  26.06.2018  01.05.2019  eingefügt  2019/2  -  01
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58b 26.06.2018 01.05.2019 eingefügt 2019/2 - 01
§ 59 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 59 Abs. 1
                            bis  06.12.2011  01.01.2013  eingefügt  2012/5  -  02