Verordnung des Erziehungsrates über die Lehrerkonferenzen (410.302)
CH - SH

Verordnung des Erziehungsrates über die Lehrerkonferenzen

1) , - und Stan-
21) chule ein
24)
18)
3) Zweck Geltungs bereich Konferenzen und Kantonal - tagungen
21)
b) die Primarschulkonferenz; c) die Konferenz der Sekundarstufe I;
19) d) die Kantonsschulkonferenz ; 15) e) ...
20)
2. Fachkonferenzen: a) die Fachkonferenz Heilpädagogische Lehrpersonen (beste- hend aus Lehrpersonen an Sonderklassen und Sonderschu- len sowie schulischen Heilpädagogen an Regelklassen, Lehrpersonen von Deutsch als Zweitsprache, der Begabten- förderung sowie Fachpersonen in den Bereichen Logopädie und Psychomotorik);
19) b) die Konferenz der Lehrpersonen für textiles und technisches Gestalten und Wirtschaft, Arbeit, Haushalt (TTG WAH).
3. ...
22)
4. Präsidentenkonferenz.
1 bis Für alle konferenzpflichtigen Lehrpersonen finden Kan- tonaltagungen statt. 23)
2
...
16)
3 Die beiden Fachkonferenzen sind mit je drei Delegierten an den Stufenkonferenzen vertreten. Der Vorstand der jeweiligen Fachkon- ferenz ordnet die Delegierten dazu ab.
14)
§ 4
1 Zur Teilnahme an den Lehrerkonferenzen und Kantonalt agungen sind alle Lehrpersonen verpflichtet, die mindestens zwölf Wochen- lektionen unterrichten. Lehrpersonen der Kindergärten sind zur Teil- nahme verpflichtet, wenn sie mindestens zehn Wochenlektionen un- terrichten. Lehrpersonen der Kantonsschule sind zur Teilnahme an Kantonaltagungen verpflichtet, wenn sie mindestens acht Wochen- lektionen unterrichten.
21)
2 Wer diese Pflicht ohne rechtzeitige schriftliche Entschuldigung ver- säumt, hat eine Ordnungsbusse von Fr. 100. -- zu bezahlen. Die Kon- ferenzvorstände melden unentschuldigte Versäumnisse den zustän- digen Sc hulbehörden bzw. Schulleitungen .
18)
3 Entschuldigungsgründe sind: a) Militär - und Zivilschutzdienst; b) Krankheit, Unfall oder Mutterschaftsurlaub;
19) c) schwere Krankheit naher Angehöriger; d) tiefe Trauer während acht Tagen; e) berufliche Abwesenheit (Klassenlager etc.).
4 Über strittige Entschuldigungsgründe entscheidet der Konferenz- vorstand bzw. bei der Kantonaltagung der Vorstand derjenigen Kon- ferenz, zu der die betroffene Lehrperson gehört. Über Einsprachen Teilnahmepflicht
21) ngen.
21) - und Sekundarstufe I und die Schulinspektoren sind zu
21)
21) - und Wahlrecht von
19) Anträge
19)
6) zur Genehmigung vorzulegen. und Fachkonferenzen fin-
3) Teilnahmerecht Antragsrecht Geschäftsord - nung, Protokoll Stufen - und Fachkonferen- zen
§ 9
19)
1 Aus der Primarstufe und der Sekundarstufe I werden je eine Ver- tretung in den Erziehungsrat gewählt.
2 Die Vertretung der Primarstufe wird mit der Mehrheit der Stimmen aus der Kindergarten- und der Primarschulkonferenz sowie aus den Fachkonferenzen gewählt .
3 Die Vertretung der Sekundarstufe I wird mit der Mehrheit der Stim- men aus der Konferenz der Sekundarstufe I und aus den Fachkon- ferenzen gewählt.
§ 10
1 Die Kantonaltagungen dienen dem Austausch, der Weiterbildung und dem Zusammenhalt aller Lehrpersonen im Kanton. Sie finden in der Regel alle drei Jahre statt. 21)
2 Die Präsidentenkonferenz legt die Themen und Ziele der Kantonal tagungen fest. Die Mitgli eder der Präsidentenkonferenz klären dazu im Vorfeld bei den Lehrpersonen ihrer Stufen- bzw. Fachkonferen- zen die Bedürfnisse ab. 21)
3 Für die Organisation der Kantonaltagungen wird durch die Präsi- dentenkonferenz ein Organisationskomitee eingesetzt. Das Or sationskomitee besteht aus Lehrpersonen, welche im Kanton unter- richten. Die Leitung des Organisationskomi tees hat der Kantonalprä- sident. 21)
4 Das Organisationskomitee trifft sich regelmässig zu Sitzungen und organisiert die Kantonaltagungen gemäss den Zielen und Vorgaben der Präsidentenkonferenz. Sie informiert die Präsidentenkonferenz regelmässig über ihre Tätigkeiten und bezieht sie bei wichtigen Ent- scheidungen mit ein. 23)
§ 11
1
...
22)
2 Anstelle von Stufen- und Fachkon ferenzen können auch Delegier- tenversammlungen stattfinden. Die jeweilige Geschäftsordnung re- gelt die Befugnisse der Versammlung, die Wahl der Delegierten und deren Stimm - und Wahlrecht.
3 Jedes Schulhaus soll mit mindestens einem Delegierten an den Delegi ertenversammlungen vertreten sein, bei jenen der Stufen- Fachkonferenzen jedoch nur, wenn im Schulhaus Lehrer der ent- sprechenden Stufe bzw. des entsprechenden Faches unterrichten. Lehrervertre - tung im Erziehungsrat Kantonal - tagungen
21) Delegiertenver - sammlungen
19) Arbeitszeit statt. rziehungsdeparte-
21) können individuell eingesetzt werden.
21) errichtsfreien Zeit stattzufinden.
19)
23) Durchführung
21) Schulinterne Weiterbildung Einladungen Geschäfte Vorstände
4
... 16)
5 Die Geschäftsordnungen regeln den Vorsitz bei getrennten oder gemeinsamen Konferenzen. Im Übrigen konstituieren sich die Vor- stände selbst. 19)
§ 16
1 Die Präsidentenkonferenz setzt sich zusammen aus: 21) a) dem Kantonalpräsidenten; b) dem Präsidenten der Kindergartenkonferenz; c) dem Präsidenten und Vizepräsidenten bzw. den Co-Präsidenten aus der Primarschulkonferenz; d) dem Präsidenten und Vizepräsidenten bzw. den Co-Präsidenten aus der Konferenz der Sekund arstufe I; e) den jeweiligen Präsidenten aus den Fachkonferenzen; f) ...
25) g) dem Präsidenten aus dem Lehrerverein; h) den Lehrervertretungen aus dem Erziehungsrat.
2 Die Mitglieder können sich im Verhinderungsfall durch ein anderes Vorstandsmitglied der von ihnen vertretenen Konferenz bzw. des Lehrervereins vertreten lassen. Vorbehältlich anderslautender Best- immungen bezeichnen verhinderte Mitglieder ihre Stellvertret selbst 21)
3 Vorsitzender der Präsidentenkonferenz ist der Präsident der Kan- tonaltagung (Kantonalpräsident).
21)
4
...
22)
§ 17
1 Die Präsidentenkonferenz ist die zuständige Instanz für Vernehm- lassungsverfahren des E rziehungsrates oder des Regierungsrates in Erziehungs - und Standesfragen (§ 50 Abs. 2 Schuldekret).
2 Sie kann Vernehmlassungen an die Lehrerkonferenzen und an den Lehrerverein weiterleiten. Stellungnahmen sind von der Präsiden- tenkonferenz mit einer ei genen Stellungnahme der zuständigen Be- hörde zuzustellen.
3 Die Präsidentenkonferenz koordiniert die Tätigkeit der Lehrerkon- ferenzen und ist für die Durchführung der Kantonaltagungen zustän- dig. Das Erziehungsdepartement setzt auf Vorschlag der Präsiden- tenkonferenz das Datum der ordentlichen Stufen - und Fachkonfe- renzen fest.
21) Zusammenset - zung der Präsi - denten - konferenz Aufgabe der Präsidenten - konferenz
6) oder der Erziehungsrat kann der - und Erziehungswesens
19) is-
19) und Fachkonferenzen sowie der Präsi- - --.
19)
17) beziehen das doppelte Sitzungsgeld.
21)
19) Lehrmittel - kommissionen Entschädigun - gen Inkrafttreten
Vom Regierungsrat genehmigt am 12. Februar 1985. Fussnoten:
1) SHR 410.110.
3) Fassung gemäss ERB vom 29. Juli 1998, in Kraft getreten am 1. Au- gust 1998 (Amtsblatt 1998, S. 1043).
6) Fassung gemäss ERB vom 3. August 1995, in Kraft getreten am 1. nuar 1996 (Amtsblatt 1995, S. 1087).
10) In Kraft getreten am 8. März 1985 (Amtsblatt 1985, S. 221).
11) Fassung gemäss ERB vom 24. September 2003, in Kraft getreten am
1. Januar 2004 (Amtsblatt 2003, S. 1423).
14) Fassun g gemäss ERB vom 31. Mai 2006, in Kraft getreten am 1. Juli
2006 (Amtsblatt 2006, S. 752).
15) Eingefügt durch ERB vom 7. Mai 2014, in Kraft getreten am 23
2014 (Amtsblatt 2014, S. 765).
16) Aufgehoben durch ERB vom 7 . Mai 2014, in Kraft getreten am
2014 (Amtsblatt 2014, S. 765).
17) Fassung gemäss ERB vom 7. Mai 2014, in Kr aft getreten am 23
2014 (Amtsblatt 2014, S. 765).
18) Fassung gemäss ERB vom 24. Mai 2017, in Kraft getreten am 1. gust 2017 (Amtsblatt 2017, S. 999).
19) Fassung gemäss ERB vom 17. Juni 2020, in Kraft getreten am 1. gust 2020 (Amtsblatt 2020, S. 1164).
20) Aufgehoben durch ERB vom 17. Juni 2020, in Kraft getreten am 1. gust 2020 (Amtsblatt 2020, S. 1164).
21) Fassung gemäss ERB vom 16. März 2022, in Kraft getreten am
1. April 2022 (Amtsblatt 2022, S. 610).
22) Aufgehoben durch ERB vom 16. März 2022, in Kraft getreten am
1. April 2022 (Amtsblatt 2022, S. 610).
23) Eingefügt durch ERB vom 16. März 2022, in Kraft getreten am
1. April 2022 (Amtsblatt 2022, S. 610).
24) Fassung gemäss ERB vom 26. Juni 2024, in Kraft getreten am 1. Au- gust 2024 (Amtsblatt vom 5. Juli 2024, S. 12).
25) Aufgehoben durch ERB vom 26. Juni 2024, in Kraft getreten am 1. gust 2024 (Amtsblatt vom 5. Juli 2024, S. 12).
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