Reglement der Forschungskommission für den Schweizerischen Nationalfonds zur Förderun... (217.52)
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Reglement der Forschungskommission für den Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung an der Hochschule St.Gallen

der Forschungskommission für den Schweizerischen Nationalfonds der Forschungskommission für den Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung an der Hochschule zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung an der Hochschule St.Gallen St.Gallen vom 25. April 1977
1 Der Hochschulrat der Hochschule St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 4 des Gesetzes über die Handels-Hochschule vom 1. Januar
1955
2 , in Anwendung der Statuten des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung vom 1. August 1952
3 , als Reglement: I. Organisation und Arbeitsweise

Art. 1. Art. 1.

1 An der Hochschule St.Gallen besteht eine Forschungskommission für den Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung an der Hochschule St.Gallen (Forschungskommission).
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2 Sie ist ein Organ des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und wird im Rahmen seiner Statuten tätig.

Art. 2. Art. 2.

1 Der Forschungskommission gehören acht Dozenten der Hochschule St.Gallen an, darunter der Rektor oder ein Prorektor und ein Angehöriger des Mittelbaus. Die Mitglieder sollen zugleich Mitglied der hochschuleigenen Forschungskommission
5 sein.

Art. 3. Art. 3.

1 Die Mitglieder der Forschungskommission, der Präsident und der Sekretär werden vom Senat gewählt, der für eine verhältnismässige Vertretung der Abteilungen sorgt.
2 Im übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.

Art. 4. Art. 4.

1 Für die Amtsdauer der Mitglieder der Forschungskommission gelten die Vorschriften des Hochschulstatuts
6
.

Art. 5. Art. 5.

1 Die Forschungskommission tritt jährlich zu mindestens zwei ordentlichen Sitzungen zusammen. Zu weiteren Sitzungen kann sie vom Präsidenten von sich aus oder auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern einberufen werden.
2 In dringenden Fällen können Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, wenn nicht ein Mitglied eine Sitzung verlangt.

Art. 6. Art. 6.

1 Die Forschungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
2 Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Der Präsident stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art. 7. Art. 7.

1 Der Ausstand von Mitgliedern richtet sich nach Art. 12 des Hochschulstatuts
7
.
2 Die Mitglieder treten namentlich bei der Behandlung eigener Forschungsprojekte oder solcher ihrer Mitarbeiter in Ausstand.

Art. 8. Art. 8.

1 Die Forschungskommission kann von sich aus Gutachten einholen und Sachverständige als Berater beiziehen.
2 Das Protokoll wird dem Nationalfonds und den Mitgliedern zugestellt. Es ist vertraulich zu behandeln. II. Aufgaben, Rechte und Pflichten

Art. 10. Art. 10.

1 Der Forschungskommission obliegen folgende Aufgaben: a) Sie gewährt nach gründlicher Prüfung aus den ihr vom Nationalfonds zur Verfügung gestellten Mitteln Stipendien an angehende junge Forscher, welche als akademischer Nachwuchs in Frage kommen. b) Sie nimmt zuhanden des Nationalen Forschungsrates schriftlich Stellung zu den Forschungs- und Publikationsgesuchen, die von Angehörigen der Hochschule St.Gallen direkt an den Nationalfonds gerichtet werden. c) Sie unterstützt den Nationalen Forschungsrat in seinen wissenschaftlichen und administrativen Aufgaben gemäss Art. 20 der Statuten des Nationalfonds
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. d) Sie erstattet jährlich dem Nationalen Forschungsrat über ihre Tätigkeit Bericht und legt ihm gleichzeitg über die Verwendung der ihr zur selbständigen Verwaltung und Überwachung anvertrauten Mittel Rechnung ab.

Art. 11. Art. 11.

1 Die Verwaltung der vom Nationalfonds der Forschungskommission zur Verfügung gestellten Mittel obliegt dem Verwaltungsdirektor der Hochschule St.Gallen. III. Schlussbestimmungen

Art. 12. Art. 12.

1 Das Statut der Forschungskommission für den Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung an der Handels-Hochschule St.Gallen vom 27. Mai 1952
9 wird aufgehoben.

Art. 13. Art. 13.

1 Dieses Reglement wird nach Genehmigung des Stiftungsrates des Nationalfonds angewendet. Im Namen des Hochschulrates, Der Präsident: Ernst Rüesch, Landammann Der Sekretär: lic. rer. publ. Walter Aeberli, Verwaltungsdirektor Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen beschliessen: Das vorstehende Reglement der Forschungskommission für den Schweizerischen Nationalfonds an der Hochschule St.Gallen vom 25. April
1977 wird in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Handels- Hochschule vom 1. Januar 1955
10 genehmigt. St.Gallen, 17. Mai 1977 Der Landammann: Ernst Rüesch Im Namen des Regierungsrates, Der Staatsschreiber: Dr. Hans Stadler Dieses Reglement wurde vom Stiftungsrat des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung am 23.
1 Vom Regierungsrat genehmigt am 17. Mai 1977; vom Stiftungsrat des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung genehmigt am 23. September 1977; in Vollzug ab 24. September1977.
2 sGS 217.11.
3 In der eidgenössischen Gesetzessammlung nicht veröffentlicht.
4 Art. 6 lit. c der Statuten des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (in der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht).
5 Vgl. R für die Forschungskommission an der Hochschule St.Gallen, sGS
217.51.
6 Art. 8 US , sGS 217.15.
7 sGS 217.15.
8 In der eidgenössischen Gesetzessammlung nicht veröffentlicht.
9 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht.
10 sGS 217.11.
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