Verordnung über die Subventionierung von Schulbauten (410.511)
CH - SH

Verordnung über die Subventionierung von Schulbauten

1) , - oder Umbauten sind diejenigen Baukosten subventions-
1) sind: lätze, welche mehrheitlich ausserschu- - und Sekundarstufe I des Erziehungsdepar- Subventionsbe- rechtigte Auf- wendungen Informations- pflicht und Mit- einbezug bei Bauvorhaben
§ 3
1 Bei sämtlichen Neubauten sowie bei Aus - und Umbauten in der Höhe von mindestens 1 Million Franken muss eine Vorprüfung durch den Erziehungsrat erfolgen.
2 Folgende Unterlagen sind dem Erziehungsrat zur Vorprüfung ein- zureichen: a) Schülerzahlen bzw. Schülerfortschreibung als Grundlage Raumprogramm b) Raumprogramm neuer und allfällig bestehender Räumlichkeiten c) Pädagogische Überlegungen zum Neu-, Aus - bzw. Umbau d) Projektpläne (Vorprojekt) e) Situationsplan f) Grober Baubeschrieb
3 Der Erziehungsrat prüft die eingereichten Unt erlagen und stimmt dem Bauvorhaben im Grundsatz zu oder lehnt es ab. Er kann Pro- jektänderungen anordnen.
§ 4
1 Der Gemeinderat hat das Subventionsgesuch mindestens drei Mo- nate vor Baubeginn dem Erziehungsdepartement einzureichen.
2 Folgende Unterlagen sind zusammen mit dem Subventionsgesuch einzureichen: a) Schülerzahlen bzw. Schülerfortschreibung als Grundlage für das Raumprogramm b) Pädagogische Überlegungen zum Neu-, Aus - bzw. Umbau c) Raumprogramm neuer und allfäll ig bestehender Räumlichkeiten d) Detaillierter Baubeschrieb e) Von der Gemeinde genehmigte Baupläne f) Detaillierter Kostenvoranschlag g) Finanzierungsplan h) Allfällige Beschlüsse der Einwohnergemeinde(n) i) Beschluss des Erziehungsrates zur Vorprüfung j) Angaben zu allfälligen Überarbeitungspunkten oder Projektände- rungen aus der Vorprüfung
3 Im Gesuch sind sämtliche nicht subventionsberechtigten Aufwen- dungen separat auszuweisen. Vorprüfung Einreichung des Subventionsge- suchs
ammenarbeit mit dem sdepartement beantragt dem Regierungsrat die Zu- , Aus - e nicht teue-
1)
. Bauarbeiten
. Prüfung des Subventionsge- suchs Zusicherung des Subventi- onsbeitrags Meldung Bau- abschluss und Einreichung der Bauabrechnung Auszahlung des Subventionsbei- trags Inkrafttreten
2 Sie ersetzt die Verordnung über das Verfahren betreffend die Zusi- cherung und Berechnung der Subventionierung von Schulbauten vom 17. Januar 1968.
3 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 2) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) SHR 410.500.
2) Amtsblatt vom 31. Mai 2024, S. 12.
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