Verordnung über den "Bündner Arbeitslosenfonds" (545.290)
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Verordnung über den "Bündner Arbeitslosenfonds"

Verordnung über den "Bündner Arbeitslosenfonds" Vom 12. November 2002 (Stand 14. März 2011) Von der Regierung erlassen am 12. November 2002

Art. 1 Zweck, Voraussetzungen

1 Aus dem "Bündner Arbeitslosenfonds" (Fonds) können an Versicherte von Arbeitslosenkassen oder Dritte Beiträge ausgerichtet werden: a) falls ihre Bezugsberechtigung über die Arbeitslosenversicherung ohne eigenes Verschulden erschöpft ist und sie deshalb in eine Notlage geraten sind; b) für die Kosten der Umschulung, wenn die Betroffenen in ihrem Beruf wäh - rend voraussichtlich längerer Zeit oder auf die Dauer keine Arbeit finden kön - nen und ausreichende Beiträge von anderer Seite nicht erhältlich sind und c) wenn ihre unverschuldete Notlage damit gemildert oder vermieden werden kann.
2 Aus dem Fonds können Verwaltungskosten der kantonalen Amtsstelle sowie Drit - ter, welche Aufgabe dieser Dienststelle wahrnehmen, und der Arbeitslosenkasse ge - deckt werden.
3 Aus dem Fonds können Beiträge an Weiterbildungs-, Umschulungs- und Beschäf - tigungsprogramme entnommen werden.
4 Aus dem Fonds können Kostenbeteiligungen für Kurzarbeits- und Schlechtwette - rentschädigung an Arbeitgeber ausgerichtet werden, sofern diese Entschädigungen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht durch die Arbeitslosenversicherung finanziert werden können. Die Gründe, welche die Übernahme der Kosten durch die Arbeitslosenversicherung verhindern, müssen entschuldbar sein.
5 Aus dem Fonds können Aufwendungen von Verwaltungsbehörden, öffentlichen oder privaten Organisationen und Unternehmungen ganz oder teilweise übernom - men werden, wenn damit Arbeitsplätze erhalten werden können oder wenn die Er - bringung dieser Leistungen aus anderen Gründen im volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons liegt. *
6 Aus dem Fonds können Mittel für Haftungsfälle entnommen werden, für welche der Kanton im Rahmen des Vollzuges des Arbeitslosenversicherungsgesetzes einzu - stehen hat. *

Art. 2 Mittel des Fonds

1 Die Mittel des Fonds setzen sich zusammen aus dem Grundkapital, den Zinsen und weiteren privaten und öffentlichen Zuwendungen.
2 Zur Erfüllung der Aufgaben können die Zinsen und das Kapital bis zu einer Rest - summe von 200 000 Franken in Anspruch genommen werden.
3 Hat sich das Kapital des Fonds auf minimal 200 000 Franken gesenkt, entscheidet die Regierung über die weitere Verwendung oder Auflösung des Fonds.

Art. 3 Zuständigkeiten

1 Über die Mittel des Fonds entscheidet: * a) das KIGA bis 100 000 Franken; b) das Departement ab 100 000 Franken.
2 Mit der Beanspruchung des Fonds verbundene Einzelheiten regelt das Departe - ment.

Art. 4 In-Kraft-Teten

1 Diese Verordnung tritt mit ihrer Publikation in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten wird der Regierungsbeschluss über die Ergänzungsleistun - gen aus dem "Bündner Arbeitslosenfonds" vom 21. November 1977 aufgehoben.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
12.11.2002 12.11.2002 Erlass Erstfassung -
28.10.2008 01.01.2009 Art. 3 Abs. 1 geändert -
08.03.2011 14.03.2011 Art. 1 Abs. 5 eingefügt -
08.03.2011 14.03.2011 Art. 1 Abs. 6 eingefügt -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 12.11.2002 12.11.2002 Erstfassung -

Art. 1 Abs. 5 08.03.2011 14.03.2011 eingefügt -

Art. 1 Abs. 6 08.03.2011 14.03.2011 eingefügt -

Art. 3 Abs. 1 28.10.2008 01.01.2009 geändert -

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