Verordnung über die Bildung von Schulkreisen für die Orientierungsschulen und die So... (411.111)
CH - SH

Verordnung über die Bildung von Schulkreisen für die Orientierungsschulen und die Sonderklassen

1) ,
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9)
17)
§ 2
1 Für die Sonderklassen werden unter Vorbehalt von § 3 folgende Schulkreise bezeichnet:
1. Beringen mit Beggingen, Gächlingen, ... 12) , Hallau, Löhningen, Neunkirch, Oberhallau, Schleitheim, Siblingen, Trasadingen und Wilchingen. 6)
2. Neuhausen am Rheinfall.
3. Schaffhausen mit Bargen, Büttenhardt, Dörflingen, Lohn, Meris- hausen und Stetten.
9)
4. Stein am Rhein mit Buch, Hemishofen und Ramsen.
5. Thayngen. 9)
2 Die erstgenannte Gemeinde ist jeweils Schulortsgemeinde. Ent- scheidet sich die Schulortsgemeinde für die integrative Schulform, wird sie von der Pflicht zur Führung von Sonderklassen entbunden. In diesem Fall müssen die verbleibenden Gemeinden mit separati- ven Schulformen die Schulung ihrer Sonderklassenschüler bzw. - schülerinnen in ihrer oder einer anderen Gemeinde inner - oder aus- serhalb ihres Schulkreises sicherstellen.
7)
3
... 8)
§ 3
1 Für die Abschlussklassen der Sonderklassen (Werkklassen) bilden alle Gemeinden des Kantons einen einzigen Schulkreis.
2 Schulortsgemeinden sind:
1. Neuhausen am Rheinfall für Klassen mit Ausbildung in vorwie- gend handwerklicher Richtung.
2. Schaffhausen für Klassen mit Ausbildung in vorwiegend haus- wirtschaftlich/handwerklicher Richtung.
§ 4
1 In Schulkreisen mit kleinen Schülerzahlen können Schüler der Ori- entierungsschule Nachbarschulkreisen zugewiesen werden, wenn die Schülerzahlen dies erfordern.
2 In besonderen Fällen kann der Gemeinde die Führung einer eige- nen Sonderklasse bewilligt werden, oder es können Schüler einer anderen Gemeinde zugewiesen werden.
3 Diese Ausnahmen bedürfen der Bewilligung des Regierungsrates.
11 Mitglieder. Gemeinde Anzahl Vertreter
...
12) Löhningen 2 - Gächlingen Siblingen
1
1 Oberhallau 1 Trasadingen 1 Buchberg 2
16) Büttenhardt Dörflingen Lohn >
3 Stetten Merishausen Bargen Beggingen 1 Ramsen
14) Hemishofen 14) Buch
14 )
2
14)
1 14)
1
14)
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5)
... 10)
...
10)
... 10)
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10)
... 6)
3 Ist die Anzahl der Vertreter für die Kreisschulbehörden bzw. Ver- bandsschulbehörden kleiner als die Zahl der Gemeinden, welche nicht Schulort bzw. nicht im Zweckverband sind, einigen sich die Schulbehörden über die Vertretung. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Erziehungsdepartement.
4 Die Schulbehörden der Gemeinden, die keinen Vertreter in der Kreisschulbehörde bzw. Verbandsschulbehörde haben, sind über die Verhandlungen der Kreisschulbehörde bzw. Verbandsschulbe- hörde durch Zustellung eines Pr otokolls zu informieren. Für wichtige Geschäfte sind alle Gemeinden zur Vernehmlassung einzuladen.
§ 6
1 Schulbehörde der Sonderklassen ist die Schulbehörde der Ge- meinde, in der Sonderklassen geführt werden. 7)
2 Die Vertretung der Gemeinden, die nicht Schulort sind, richtet sich nach der Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderklassen vom 8. September 1983 2) .
§ 7
1 Diese Verordnung tritt auf Beginn des Schuljahres 1984/85 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
3) und in die kantonale G zessammlung aufzunehmen.
2 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben: a) der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen über die Kreisbildung für die Oberklassen der Elementarschule, die Berufswahlklassen und die Werkklassen vom 17. September
1974; b) der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen über die Kreisbildung für die Hilfsschulen ab Beginn des Schul- jahres 1970/71 vom 18. Februar 1970.
2008, in Kraft getreten am 1. Au- Au- Kraft getreten am Au-
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