Reglement des Departements für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur Krankens... (811.232)
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Reglement des Departements für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur Krankenschwester / zum Krankenpfleger Diplomniveau I am Thurgauer Bildungszentrum für Gesundheitsberufe, Schulstandort Münsterlingen

1 vom 6. Januar 2003 Das Thurgauer Bildungszentrum für Gesundheitsberufe bi l det nach den n schwestern a trie, Lang- Die Ausbildung steht Lernenden im ordentlichen Ausbildungsve r hältnis § 2
1 Die Ausbildung zum Diplomniveau I dauert drei Jahre und beinhaltet
2 In Einzelfällen kann das SRK nach Massgabe seiner Ausbildung s - Die theoretische Ausbildung erfolgt in der Schule im Vol pensum. Die praktische Ausbildung findet in Vollzeitbeschäftigung in den Aus- l Die praktische Ausbildung kann nach individueller Abklärung in l s
1/2003 § 5
1 Die theoretischen und praktischen Leistungen werden fo r mativ und summativ beurteilt. Das Förderungs- und Beurteilungssystem wird den Lernenden bei Ausbildungsbeginn abgegeben.
2 Die summative Bewertung erfolgt ohne Noten.
3 Anstelle der Beurteilung in Noten kommt eine Wortbeurteilung zur Anwendung. Die beiden Rubriken «Leistung erfüllt respektive genügend, Leistung nicht erfüllt respektive ungenügend» müssen enthalten sein. Die Ziele und die Kriterien werden durch die Rektorin oder den Rektor fes t e r folgt die Festlegung in Zusammenarbeit mit den Ausbildungsbetri e ben.
4 Formative Beurteilungen werden zur Förderung der Lernprozes s - steu e rung durchgeführt. § 6 Sind Lernende krankheitshalber an der Teilnahme an einer Prüfung verhindert, muss diese Prüfung nach der Genesung nachgeholt werden. § 7
1 Terminlich verbindliche Arbeiten müssen fristgerecht erl e digt werden. Danach werden sie nicht mehr entgegengenommen und die Le i stung wird als ungenügend bewertet.
2 In begründeten Ausnahmefällen kann auf Gesuch hin durch die Rektorin oder den Rektor eine Nachfrist gesetzt werden. Das Gesuch ist schriftlich und vor Fris t ablauf zu stellen. II. Aufnahme § 8 In die Ausbildung kann aufgenommen werden, wer beim Eintritt fo l gende Voraussetzungen erfüllt:
1.
2.
3.
4. r tes Praktikum;
5. Förderungs- und Beurteilungs- system Nachholen einer Prüfung Terminlich verbindliche Arbeiten Aufnahme- bedingungen
3 Beim Aufnahmeverfahren werden folgende Kompetenzfe l r prüft Selbstkompetenz mit den Erfassungsbereichen psychische und phy- s i sche Belastbarkeit, Eige n ständigkeit/Reife, Berufswahl; Sozialkompetenz mit den Erfassungsbereichen Beziehungsfähigkeit, Teamfähigkeit und Komm u nikationsfähigkeit; Sachkompetenz mit den Erfassungsbereichen intellektuelle Le i tungsfähigkeit, Arbeitsverhalten und praktische Fähigkeiten.
2 Die Beurteilung erfolgt insbesondere gestützt auf Bewerbungsdo s siers, Die Aufnahme erfolgt, wenn das Aufnahmeverfahren mit e i ner genü- f r füllt sind.
2 Die Gründe für die Verweigerung der Aufnahme sind l lieren n nen und Kandidaten mitzuteilen. Die ersten vier Monate nach Ausbildungsbeginn gelten als Prob e
2 Die Probezeit ist bestanden, wenn die Anforderungen im theoret i schen f gelöst. Die Rechtsmittelfrist beträgt fünf Tage. Dem Rechtsmittel kommt keine s bildungsphase. § lungss y stem
1/2003 § 14 Am Ende der ersten und zweiten Ausbildungsphase werden die Lernenden definitiv promoviert, wenn
1.
2.
3. je genügend sind und mindestens 70 % der Ausbildungszeit pro Aus- bi l dungsphase absolviert worden ist. § 15
1 Wird in der schr iftlichen Prüfung oder im Pflegefachg e spräch eine ungenügende Beurteilung erzielt, werden die Lernenden pr o visorisch promoviert.
2 Die ungenügende Prüfung muss bis zur nächsten Phasenhalbzeit wieder- holt werden. Wird bei der Wiederholung eine genügende Beurte i lung erreicht, wird die provisorische Promotion zu einer defini t iven. § 16
1 Eine Ausbildungsphase muss wiederholt we r den, wenn
1.
2. tikumsbeurteilung ungenügend ist, oder
3. b e standen wird, oder
4. r säumt worden sind.
2 Die Wiederholung erfolgt in der Regel mit dem nächst folgenden Leh r gang.
3 Während der ganzen Ausbildungszeit ist die Wiederholung nur einmal möglich. § 17
1 Sind auch die Voraussetzungen für eine Wiederholung nicht gegeben, wird das Ausbildungsverhältnis ohne Abschluss auf Ende der nach- folgenden Woche aufgelöst.
2

§ 11 Absatz 3 findet Anwendung. Definitive

Promotion Provisorische Promotion Wiederholung einer Aus- bildungsphase Nichtpromotion
5 Zur Abschlussbeurteilung in Gesundheits- und Krankenpfl e ge mit Dip- e gangenen % der gesamten Ausbildungszeit versäumt haben. Hierbei werden freie h net.
2 Bei einer Verkürzung der Ausbildung gemäss § 2 Absatz 2 dürfen nur § alle fünf Funktionen mit deren Ausbildungszi e len; die Schlüsselqualifikationen; mindestens zwei (bezüglich Alter, spezifischer Situation und Art der Patienten, Institution, Ressourcen und so weiter) verschiedene Au f - gabenstellu n gen; Elemente, welche die Fähigkeit der Übertragung von Kenntnissen und Fertigkeiten auf andere S i tuationen zeigen. § schriftliche Prüfung: Bearbeitung einer oder me h rerer Fallstudien; praktische Prüfung: Beobachtung der Lernenden in einer Pflege- s i tuation; mündliche Prüfung: Fachgespräch über die Pflegesituation der pra k ti- schen Prüfung und A n schlussfragen; Praktikumsbericht: Beurteilung des A b schlusspraktikums. §
1 Für sämtliche Beurteilungen verwendet di u mente, welche g e
2 Die Instrumente für die Abschlussbeurteilung werden den Lerne n
1/2003 § 22
1 Die Abschlussbeurteilung gemäss § 20 Ziffern 1 bis 3 wird durch die Schule vorgenommen.
2 Die Leistungsbeurteilung im Abschlusspraktikum erfolgt durch den Au s bildungsbetrieb.
3 Die Beurteilung erfolgt durch zwei Personen. Das Rektorat kann mit- b e urteilen. § 23 Die Abschlussbeurteilung hat bestanden, wer in allen vier Prüfungsteilen je eine genügende Beu r § 24
1 Wird die Abschlussbeurteilung nicht bestanden, bestehen folgende Wiederholungsmöglichkeiten:
1. l dungszeit;
2. lung mehrerer Prüfungsteile nach zusätzlicher Ausbi l dungs-
3. i kums.
2 Es ist nur eine Wiederholung möglich. Ist das Resultat zum zweiten Mal ungenügend, ist die Abschlussbeurteilung definitiv nicht b e standen. § 25
1 Die Schule stellt den Lernenden nach bestandenem Examen ein Diplom in Gesundheits- und Krankenpflege aus. Das Diplom wird vom SRK gegeng e zeichnet und registriert.
2 Zusätzlich zum Diplom stellt die Schule eine Bestätig ung aus, we l che Aufschluss über die absolvierte Ausbildung und ihre Schwerpunkte gibt. V. Schlussbestimmungen § 26 Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2003 in Kraft und ersetzt das Reglement des Departementes für Finanzen und Soziales vom 21. Dezem- ber 2000. Zuständigkeit für die Beurteilung Bestehen der Ab- schlussbeurteilung (Diplom) Wiederholung der Abschluss- beurteilung Diplomurkunde Inkrafttreten
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