Richtlinien für die Ausrichtung von Stipendien (450.350)
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Richtlinien für die Ausrichtung von Stipendien

Gestützt auf Art. 4 der Vollziehungsverordnung zum Stipendiengesetz
1 und Art. 5 des Reglements über die Stipendien für die berufliche Aus- und Weiterbildung
2 von der Regierung erlassen am 18. Oktober 2004 I. Allgemeine Bestimmungen

Art. Gesuchseinreichung

1
3 Gesuche sind innert drei Monaten nach Ausbildungs- beziehungsweise Schuljahresbeginn einzureichen.
2 Dem Gesuch sind die für die materielle Gesuchsbehandlung erforderlichen Unterlagen, insbesondere Veranlagungsverfügungen der Steuerbehörden, beizulegen.
3
4 Werden Gesuche verspätet eingereicht, können Stipendien nur noch für die Zeit ab Einreichung bis zum Ende des Ausbildungsjahres ausgerichtet werden, wobei auf ganze Monate abzurunden ist. In begründeten Fällen kann die Fachstelle Ausnahmen verfügen.
4
5 Für Gesuche, welche zu Beginn eines Schuljahres einzureichen sind, muss die stipendierbare Zeit mindestens vier Monate betragen. Für Gesuche, welche zu Beginn eines Semesters eingereicht werden können, muss die stipendierbare Zeit mindestens zwei Monate betragen.

Art. Erstausbildung

Die Erstausbildung dauert bis um Erreichen eines öffentlich anerkannten Ausbildungsabschlusses. Abschlüsse von Gymnasien und Diplom- oder Fachmittelschulen gelten nicht als Abschluss der Erstausbildung.

Art. Erster und zweiter Bildungsweg

1 Wer keine Erstausbildung abgeschlossen hat oder die Voraussetzungen für die Zuordnung zum zweiten Bildungsweg nicht erfüllt, gilt als Absolventin oder als Absolvent des ersten Bildungsweges.
2 Als Absolventin oder Absolvent des zweiten Bildungsweges gilt, wer: a) nach Abschluss einer Erstausbildung während mindestens 730 Tagen voll erwerbstätig gewesen ist, ohne gleichzeitig in einer Ausbildung zu stehen oder sich auf eine solche vorzubereiten. Militärdienst, Zivildienst, Führung eines eigenen Familienhaushaltes mit Kindern und ausgewiesene Arbeitslosigkeit gelten als Erwerbstätigkeit. Praktika stellen keine Erwerbstätigkeit dar; b) verheiratet ist; c) Kinder hat.

Art. Dauer der Beitragsberechtigung

1 Die Beitragsberechtigung erstreckt sich auf die ordentliche Ausbildungsdauer. Der Beginn eines Ausbildungsjahres ist jeweils der Monatserste. An Urlaubsjahre oder -semester werden keine Stipendien ausgerichtet. Zu wiederholende Ausbildungszeit (Repetition) ist nur infolge Krankheit stipendierbar.
2 Eine Verlängerung der Beitragsberechtigung ist auf Gesuch mit schriftlicher Begründung durch die Schulleitung in Ausnahmefällen möglich.
3 Personen, die nach erfülltem 32. Altersjahr eine Ausbildung beginnen, erhalten in der Regel keine Ausbildungsbeiträge. Die Regierung kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen. II. Stipendierbare Ausbildungsgänge und Module

Art. Praktika

Es sind nur Praktika während der Ausbildung stipendierbar, wobei eine allfällige Entschädigung analog dem Lehrlingslohn angerechnet wird.

Art. Anlehre, Grundbildung mit Attest

Art. Zusätzliche Ausbildungen

1 Es werden nur Stipendien ausgerichtet, wenn die neue zusätzliche Ausbildung zu einem höheren nicht gleichwertigen Abschluss führt. Doktoratsarbeiten und Habilitationen werden nicht stipendiert. Eine gleichwertige neue Ausbildung wird auch dann nicht stipendiert, wenn für die erste Ausbildung keine Stipendien bezogen worden sind.
2 Als Ausnahme ist eine einzige neue zusätzliche gleichwertige Ausbildung stipendierbar, wenn: a) bei der neuen Ausbildung vorausgesetzt wird, dass bereits eine gleichwertige Ausbildung absolviert wurde; b) ein Mindestalter vorausgesetzt wird; c) eine Zusatzberufslehre in der gleichen Branche absolviert wird, die eine breitere Berufsausübung ermöglicht d) es sich um eine medizinische Berufslehre handelt.

Art. Weiterbildung

1. Berufliche
1 Berufliche Weiterbildungen, die an Abenden oder an einzelnen Tagen stattfinden, sind nicht stipendierbar.
2 Berufliche Weiterbildungen sind nur dann stipendierbar, wenn innerhalb von 12 Monaten ein Schulunterricht von mindestens drei Monaten stattfindet, wobei die kleinste Unterrichtseinheit mindestens eine Woche (Blockwoche) beträgt, und wenn während der Ausbildungszeit kein Einkommen erzielt werden kann.

Art. 2. Sprachliche Weiterbildungskurse im Ausland

Sprachliche Weiterbildungskurse im Ausland sind nur dann stipendierbar, wenn die Absolventin oder der Absolvent über eine Erstausbildung verfügt und der Unterricht an einer Tagesschule ununterbrochen während mindestens 26 Wochen stattfindet.

Art. Intensiv-Deutschkurse

Die Intensiv-Deutschkurse am Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrum Plantahof in Landquart sind für Personen, welche die obligatorische Schulzeit abgeschlossen haben, stipendierbar. III. Anrechenbare Kosten pro Jahr

Art. Schul- und Studiengelder

1 Im Grundsatz wird ein Schul- und Studiengeld bis maximal 1 500 Franken angerechnet.
2 Ein höheres Schul- und Studiengeld bis maximal 9 200 Franken wird angerechnet, wenn: a) Der Ausbildungsgang im Kanton angeboten oder mit Kantonsbeiträgen unterstützt wird. Wird der Ausbildungsgang durch verschiedene Institutionen angeboten, wird das günstigste Schulgeld angerechnet; b) der Ausbildungsgang in einer für den Kanton geltenden Schulgeldvereinbarung geregelt ist und durch die Ausbildungsstätte ein höheres Schul- und Studiengeld verlangt wird; c) im Kanton Graubünden keine gleichwertige Ausbildung angeboten wird und diese nicht in einer für den Kanton geltenden Schulgeldvereinbarung geregelt ist.

Art. Lehrmittel, Schulmaterial und Gebühren

Anrechenbar sind die effektiven Kosten, jedoch höchstens für: a) Hochschulen und Höhere Fachschulen 1 500 Franken; b) Vollzeitberufsschulen 900 Franken; c) Gymnasien, Fachmittelschulen, Berufsmaturitätsschulen, Lehrerseminarien und paramedizinische Ausbildungen
500 Franken;
zu je 50 Prozent auf Kost und Logis auf; b) für «Kost und Logis bei den Eltern mit mindestens 5 Mittagessen pro Woche auswärts» 3 500 Franken; c) für «Kost und Logis bei den Eltern» 2 300 Franken.
2 Für die Ermittlung der anrechenbaren Aufwändungen für Kost und Logis wird darauf abgestellt, ob die «Wegstrecke Wohnort Eltern – Ausbildungsort» im Tagespendelbereich liegt und ob eine Heimkehr zur Einnahme des Mittagessens zumutbar ist. Ausbildungs- und Arbeitszeiten der stipendienberechtigten Person sind zu berücksichtigen.

Art. 2. Besondere Verhältnisse

1 Fliessen zu Gunsten der stipendienberechtigten Person Kinderrenten, Alimente oder Alimentenbevorschussungen, erhöhen sich die Ansätze für «Kost und Logis bei den Eltern mit mindestens 5 Mittagessen pro Woche auswärts» und «Kost und Logis bei den Eltern» um 3 400 Franken.
2 Bei stipendienberechtigten Personen, die verheiratet sind oder die für den Unterhalt von Kindern aufkommen müssen, ist der Ansatz für «Kost und Logis auswärts» anzurechnen, wenn sie einen eigenen Haushalt führen.

Art. Reise

1 Als Reiseaufwändungen werden die Aufwändungen für die kostengünstigste Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, höchstens aber 2 100 Franken angerechnet.
2 Für die Ermittlung der Reisespesen ist die Wegstrecke «Wohnort Eltern – Ausbildungsort», bei Verheirateten oder stipendienberechtigten Personen mit Unterhaltspflicht und eigenem Haushalt die Wegstrecke «Wohnort Stipendiat – Ausbildungsort» massgebend.
3 Befindet sich die Ausbildungsstätte ausserhalb des Kantons und wird kein Nachweis über die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel erbracht, so wird für die Reisespesen eine Pauschale von 1 000 Franken berücksichtigt.

Art. Bekleidung, Versicherungen, weitere Auslagen

1 Für Kleider und Wäsche werden pauschal 1 100 Franken angerechnet.
2 Für Körperpflege, Versicherungen, Kultur und weitere Auslagen werden pauschal angerechnet: a) für stipendienberechtigte Personen, welche zu Beginn des Ausbildungsjahres das 20. Altersjahr noch nicht erfüllt haben, 900 Franken; b) für alle übrigen stipendienberechtigten Personen und für solche an Universitäten oder Eidgenössischen Technischen Hochschulen 1 900 Franken.

Art. Besondere Verhältnisse:

1. Stipendienberechtigte Personen mit Kinder Bei stipendienberechtigten Personen, die für den Unterhalt von Kindern aufkommen müssen, werden zusätzliche Lebenshaltungskosten pro Kind von 1 500 Franken angerechnet.

Art. 2. Besuch von Mittelschulen

Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten für den Besuch einer Mittelschule wird auf die Kosten abgestellt, welche sich beim Besuch der am nächsten vom Wohnort der Eltern gelegenen Bündner Mittelschule ergeben, sofern nicht eine näher gelegene ausserkantonale Mittelschule besucht wird.

Art. 3. Austauschjahr

Beim Besuch eines Stipendien auslösenden Austauschjahres oder Austauschsemesters werden jene Kosten angerechnet, welche beim Besuch der schweizerischen Stamm-Ausbildungsstätte anrechenbar sind. IV. Anrechenbare Einnahmen pro Jahr

Art. Lehrlingslohn oder andere vertragliche Entschädigung

haben und weder Lehrlingslohn noch eine vertragliche Entschädigung erhalten, wird als Ferienerwerb angerechnet: a) für Studierende an Hochschulen, Höheren Fachschulen sowie für Absolventen des zweiten Bildungsweges ein Grundbetrag von 2 900 Franken; hinzuzuzählen ist der 9 200 Franken übersteigende Bruttoerwerb; b) für Personen an Mittelschulen, Seminarien und in übrigen Ausbildungen ein Grundbetrag von 1 400 Franken; hinzuzuzählen ist der 5 300 Franken übersteigende Bruttoerwerb.

Art. Kinderrenten und Alimente

Kinderrenten und fliessende Alimente einschliesslich Leistungen aus Alimentenbevorschussungen zu Gunsten der stipendienberechtigten Person werden zu 80 Prozent als Einnahme angerechnet.

Art. Vermögensertrag

Das satzbestimmende Vermögen der stipendienberechtigten Person ist bis zu 20 000 Franken frei. Ein Zwölftel des diesen Betrag übersteigenden Vermögens wird als Einnahme angerechnet.

Art. Einkommen des Ehepartners

Vom Bruttoerwerb der Ehefrau oder des Ehemannes der stipendienberechtigten Person werden bis 21 500 Franken für den eigenen Lebensunterhalt und 2 700 Franken für jenen jedes Kindes zugestanden. Der diese Summe übersteigende Bruttoerwerb wird vollumfänglich als Einnahme angerechnet.

Art. Elternbeitrag

1. Berechnungsgrundlage
1 Massgebend sind das Einkommen der direkten Bundessteuer und das satzbestimmende Vermögen der Kantonssteuer.
2 Beginnt das zu stipendierende Ausbildungs- beziehungsweise Schuljahr nach dem 30. Juni, sind für die Errechnung des Elternbeitrages die Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer und jene der Kantons- und Gemeindesteuer des Vorjahres massgebend. In den anderen Fällen sind jene des Vorvorjahres massgebend.
3 Werden die Bruttoeinkünfte des laufenden Jahres gegenüber dem massgebenden Steuerjahr voraussichtlich um mindestens 20 Prozent tiefer ausfallen, so können auf schriftlichen Antrag die Steuerzahlen des Jahres verwendet werden, welches dem massgebenden Steuerjahr folgt.

Art. 2. Berücksichtigung konkreter Verhältnisse

1 Im Grundsatz wird auf die massgebenden Steuerzahlen der Eltern abgestellt.
2 Sind die Eltern getrennt oder geschieden, wird auf die massgebenden Steuerzahlen des Elternteils abgestellt, welcher für die stipendienberechtigte Person keine Alimente leisten muss.
3 Bei Wiederverheiratung der Eltern sind die massgebenden Einkommen und die massgebenden Vermögen der Eltern zu berücksichtigen. Das jeweilig massgebende Einkommen errechnet sich aus dem Verhältnis der Bruttoeinkünfte eines Elternteils sowie dessen Ehepartners. Das Einkommen und das Vermögen des nicht elterlichen Ehepartners werden für die Errechnung des zumutbaren Elternbeitrages nicht berücksichtigt.

Art. 3. Ermittlung des Basisbetrags

1 Das massgebende Vermögen der Eltern ist bis zu 190 000 Franken frei. Das diesen Betrag übersteigende massgebende Vermögen wird zu fünf Prozent zum massgebenden Einkommen der Eltern gerechnet.
2 Das massgebende Einkommen und der zu diesem addierte Anteil des Vermögens bilden den Basisbetrag. Der Basisbetrag wird auf 1 000 Franken abgerundet.
3 Fliessen festgelegte Alimente nicht oder werden diese durch die Sozialbehörde nicht bevorschusst, werden die Vermögen beider Elternteile vollumfänglich kumuliert, zum zu berücksichtigenden Anteil des Vermögens umgerechnet und zur Summe der Einkommen beider Elternteile addiert. Die sich daraus ergebende Summe wird zu zwei Drittel als Basisbetrag für die Umrechnung in den Elternbeitrag berücksichtigt.
4 Sämtliche fliessenden Renten und Alimente sowie bevorschusste Alimente der stipendienberechtigten Person und
0 Franken
100 Franken
200 Franken
300 Franken
400 Franken
500 Franken

Art. 2. Anteile am Elternbeitrag

1 Die stipendienberechtigte Person wie auch die Geschwister, welche sich in nachobligatorischer Vollzeitausbildung befinden und Absolvierende des ersten Bildungsweges sind, haben entsprechende Anteile am zumutbaren Elternbeitrag. Dies sind für in Ausbildung Stehende mit: a) «Kost und Logis auswärts»
1. an Hochschulen und an Höheren Fachschulen 12 Anteile
2. an Gymnasien, an Fachmittelschulen, an Berufsmaturitätsschulen und an Lehrerseminarien 10 Anteile
3. für alle übrigen Ausbildungen 7 Anteile; b) «Kost und Logis bei den Eltern mit mindestens 5 Mittagessen pro Woche auswärts» für alle Ausbildungen 5 Anteile; c) «Kost und Logis bei den Eltern» für alle Ausbildungen 4 Anteile.
2 Die Bestimmungen bezüglich Kost und Logis, Besuch von Mittelschulen und Austauschjahr gelangen sinngemäss zur Anwendung.
3 Der Anteil des zumutbaren Elternbeitrages wird von den anrechenbaren Kosten pro Jahr, nach Abzug der anderen anrechenbaren Einnahmen, abgezogen.

Art. Elternbeitrag bei Absolvierenden des zweiten Bildungsweges

1. Prozentsätze Von den sich aus der Berechnung des Gesuches ergebenden maximal möglichen Stipendien werden den Eltern die nachfolgenden Prozentsätze vom maximal möglichen Stipendium als Elternbeitrag zugemutet. Massgebend ist der errechnete Basisbetrag. Basisbetrag von bis
0 Franken 57 000 Franken 0 Prozent
57 000 Franken 63 000 Franken 10 Prozent
63 000 Franken 69 000 Franken 20 Prozent
69 000 Franken 75 000 Franken 30 Prozent
75 000 Franken 81 000 Franken 40 Prozent
81 000 Franken 87 000 Franken 50 Prozent
87 000 Franken 93 000 Franken 60 Prozent
93 000 Franken 99 000 Franken 70 Prozent
99 000 Franken 105 000 Franken 80 Prozent
105 000 Franken 111 000 Franken 90 Prozent
Von diesem errechneten Elternbeitrag werden für diese Geschwister der stipendienberechtigten Person analog den Bestimmungen in Artikel 30 Beträge in Abzug gebracht. Dies sind für solche mit: a) «Kost und Logis auswärts»
1. an Hochschulen und an Höheren Fachschulen 11 200 Franken
2. an Gymnasien, an Fachmittelschulen, an Berufsmaturitätsschulen und an Lehrerseminarien 9 200 Franken
3. für alle übrigen Ausbildungen 6 500 Franken; b) «Kost und Logis bei den Eltern mit mindestens 5 Mittagessen pro Woche auswärts» für alle Ausbildungen 4 700 Franken; c) «Kost und Logis bei den Eltern» für alle Ausbildungen 3 700 Franken.
2 Der so errechnete Betrag wird nach Artikel 29 auf den Basisbetrag zurückgerechnet. Resultiert aus dieser Rückrechnung ein Basisbetrag von 57 000 Franken oder mehr, wird den Eltern ein Elternbeitrag nach Artikel 31 zugemutet. V. Berechnung des Stipendiums

Art. Grundsatz

1 Das Stipendium pro Jahr ergibt sich aus der Differenz zwischen den «Anrechenbaren Kosten pro Jahr» und den «Anrechenbaren Einnahmen pro Jahr».
2 Der Stipendienbetrag pro Jahr wird auf 100 Franken auf- beziehungsweise abgerundet.
3 Bei Gesuchen für eine Dauer von weniger als 12 Monaten wird der Stipendienbetrag pro Jahr anteilmässig reduziert und auf 100 Franken auf- beziehungsweise abgerundet.

Art. Minimalstipendium

1 Das Minimalstipendium pro Jahr beträgt 600 Franken.
2 Das Minimalstipendium pro Jahr wird ausgerichtet, wenn der errechnete Stipendienbetrag pro Jahr nach der Rundung mindestens 400 Franken ausmacht.

Art. Maximalstipendien

1 Die Maximalstipendien betragen pro Ausbildungs- beziehungsweise Schuljahr: a) für unverheiratete Personen, welche zu Beginn des Ausbildungsjahres das 20. Altersjahr noch nicht erreicht haben,
9 200 Franken; b) für alle übrigen unverheirateten Personen und für solche an Universitäten respektive Eidgenössischen Technischen Hochschulen 11 200 Franken; c) für alle verheirateten Personen 22 400 Franken (Dieses Maximum gelangt auch dann zur Anwendung, wenn beide Eheleute Stipendien erhalten.); d) für Personen, die für den Unterhalt von Kindern aufkommen müssen, werden zusätzlich pro Kind 1 500 Franken berücksichtigt.
2 Sind höhere Schul- und Studiengelder zu berücksichtigen, erhöht sich das Maximalstipendium im Umfang der entsprechenden Differenz.
3 Elternbeitrag, Stipendien Dritter, Stipendien von Kanton und Bund sowie übrige Einnahmen dürfen die effektiven Kosten pro Jahr nicht übersteigen.

Art. Höheres Stipendium

Bei ausserordentlich hohen Ausbildungskosten oder bei ausserordentlich hoher Belastung durch die Ausbildung kann die Regierung höhere Stipendien gewähren.
2 Die Darlehen sind bis zum Abschluss der Ausbildung, für welche sie gewährt werden, zinslos. Nachher sind sie bis zur Rückzahlung zum Satz der 1. Hypotheken der Graubündner Kantonalbank zu verzinsen. VII. Schlussbestimmungen

Art. Anpassung an die Teuerung

1 Die Ansätze entsprechen dem Stand des Landesindexes für Konsumentenpreise von 139.3 Punkten (Basisindex Dezember 1982).
2 Hat die Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise 10 Prozent erreicht, sind die Ansätze entsprechend anzupassen.
3 Die während einem laufenden Schuljahr dem Index angepassten Ansätze sind jeweils auf Beginn des nächsten Schuljahres in Kraft zu setzen.

Art. In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmung

1 Diese Richtlinien treten rückwirkend auf Beginn des Schuljahrs 2004/05 in Kraft und ersetzen die Richtlinien vom
7. Juni 1994
6
.
2 Die Bestimmungen über sprachliche Weiterbildungskurse im Ausland treten auf 1. November 2004 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die entsprechenden Bestimmungen in den Richtlinien vom 7. Juni 1994 in Kraft.
3 Die Richtlinien vom 7. Juni 1994 bleiben für alle Gesuche anwendbar, deren Anspruch vor dem Schuljahr 2004/05 entstanden ist. Endnoten
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