Verordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe im Zusammenhang mit dem Coronavirus (821.40.97)
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Verordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe im Zusammenhang mit dem Coronavirus

Verordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe im Zusammenhang mit dem Coronavirus (MPAV-COVID-19) vom 26.05.2021 (Fassung in Kraft getreten am 16.05.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 11, 11a, 12b und 13 des Bundesgesetzes vom 25. Sep - tember 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bun - desrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (COVID-19-Gesetz des Bundes); gestützt auf die Bundesverordnung vom 14. Oktober 2020 über die Massnah - men im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz (COVID-19-Kulturverord - nung des Bundes); gestützt auf die Bundesverordnung vom 26. Mai 2021 über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe des Bundes); gestützt auf die Verordnung vom 24. November 2020 über die Massnahmen des Wiederankurbelungsplans zur Bewältigung der Auswirkungen der CO - VID-19-Epidemie im Zuständigkeitsbereich der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport; gestützt auf Artikel 92 und 117 der Verfassung des Kantons Freiburg vom
16. Mai 2004 (KV); gestützt auf das Subventionsgesetz vom 17. November 1999 (SubG); in Erwägung: Das COVID-19-Gesetz wurde vom Bundesparlament am 25. September 2020 verabschiedet. Es schafft die gesetzlichen Grundlagen zur Bewältigung der COVID-19-Epidemie. Am 19. März 2021 hat das Bundesparlament einer Änderung dieses Gesetzes zugestimmt. Diese beinhaltet namentlich den neuen Artikel 11a, der Mass - nahmen im Bereich von Publikumsanlässen vorsieht. Dieser Artikel erlaubt es dem Bund, sich im Rahmen eines Schutzschirms zugunsten des Veranstal - tungssektors an nicht gedeckten Kosten von Unternehmen zu beteiligen, die Publikumsanlässe organisieren. Die Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe des Bundes setzt Artikel 11a des COVID-19-Gesetzes um.
Mit der vorliegenden Verordnung geht der Staatsrat auf die Anforderungen des Bundes ein, damit er sich an den Kosten für die Unterstützung von Orga - nisatoren durch den Kanton Freiburg beteiligt. Er regelt darin auch die Koordination zwischen der Entschädigung für Publi - kumsanlässe (Art. 11a COVID-19-Gesetz des Bundes) und den Beiträgen an Kultur- und Sportveranstaltungen (Art. 11, 12b und 13 COVID-19-Gesetz des Bundes). In dieser Verordnung werden schliesslich die Kompetenzen und Verfahren festgelegt. Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:
1 Grundsätze und Definitionen

Art. 1 Zweck

1 In dieser Verordnung werden die Bedingungen geregelt, unter denen der Staat Unternehmen finanziell unterstützen kann, die im Kanton Freiburg Pu - blikumsanlässe veranstalten (Veranstalterinnen und Veranstalter).
2 Die Unterstützung ist subsidiär zum Beitrag an Kultur- und Sportveranstal - tungen nach der Verordnung über die Massnahmen des Wiederankurbelungs - plans zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Epidemie im Zu - ständigkeitsbereich der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport sowie zum Beitrag für touristische Veranstaltungen nach dem Wiederankurbelungsplan.
3 Die Unterstützungsmassnahmen zugunsten der Veranstalter werden in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen (A-fonds-perdu-Beiträge) gewährt.
4 Von der kantonalen Unterstützung ausgeschlossen sind Veranstalter, die keine Bundesbeiträge erhalten (Art. 1 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Publi - kumsanlässe des Bundes; im Folgenden: die Bundesverordnung).

Art. 2 Finanzierung

1 Die Mittel, die zur Finanzierung der Beiträge für Publikumsanlässe bereit - gestellt werden, richten sich nach Bundesrecht.
2 Die vom Bund verlangte Kostenbeteiligung des Kantons wird über den Be - trag von 3 Millionen Franken finanziert, der gestützt auf Artikel 1 Abs. 2 Bst. b des Dekrets vom 23. März 2022 über einen Verpflichtungskredit zur Finan - zierung von ergänzenden Massnahmen für Härtefälle und von Massnahmen für Publikumsanlässe (Schutzschirm) bereitgestellt wird.
3 ...
4 Werden die Gesuche durch einen beauftragten Dritten bearbeitet, so werden die damit verbundenen Kosten über die Mittel nach Absatz 2 finanziert.
5 Die aufgrund dieser Verordnung ausgezahlten Beiträge müssen in der Staatsrechnung besonders gekennzeichnet werden. Die Finanzverwaltung er - teilt die entsprechenden Anweisungen.

Art. 3 Veranstaltungen

1 Beiträge können für Veranstaltungen nach Artikel 2 der Bundesverordnung gewährt werden, sofern sie im Kanton Freiburg stattfinden.
2 Eine Unterstützung wird nur gewährt, wenn die Veranstaltung abgesagt wurde und die Anforderungen nach Artikel 2 Abs. 3–5 der Bundesverord - nung vollständig erfüllt sind.
3 Der Staatsrat bestimmt die Veranstalterinnen und Veranstalter, die unter - stützt werden können.

Art. 4 Veranstalterinnen und Veranstalter

1 Die Veranstalterinnen und Veranstalter, die ein Unterstützungsgesuch ein - reichen, müssen die Bedingungen nach Artikel 3 der Bundesverordnung er - füllen.
2 Sie müssen ihren Sitz im Kanton Freiburg haben.
3

Artikel 14 Abs. 2 der Bundesverordnung (Sitzverlegung) bleibt vorbehalten.

2 Art der Unterstützung und Verfahren

Art. 5 Bewilligungsgesuch

1 Das Gesuch um Bewilligung einer Veranstaltung wird an das Oberamt des Bezirks gerichtet, in dem sie geplant ist.
2 Gegebenenfalls legt der Veranstalter seinem Bewilligungsgesuch ein Ge - such um finanzielle Unterstützung gemäss der vorliegenden Verordnung bei. Das Gesuch muss mindestens 60 Tage vor Beginn der Veranstaltung einge - reicht werden.
3 Das Bewilligungsgesuch wird vom Oberamt nach dem gewohnten Verfah - ren bearbeitet, bevor es einen Entscheid darüber fällt.
4 Das Gesuch um finanzielle Unterstützung wird vom Oberamt an die zustän - dige Behörde gemäss der vorliegenden Verordnung weitergeleitet.
5 Das mit der Sache befasste Oberamt ist für die Koordination zuständig.

Art. 6 Gesuch um finanzielle Unterstützung

1 Das Gesuch um finanzielle Unterstützung muss die Anforderungen nach Ar - tikel 4 und 5 der Bundesverordnung erfüllen.
2 Der Freiburger Tourismusverband (der FTV oder die zuständige Behörde) ist für die Bearbeitung der Gesuche zuständig.
3 Das befasste Oberamt leitet das Gesuch mit einer informellen Stellungnah - me über die Wahrscheinlichkeit, dass die Veranstaltung stattfindet, an den FTV weiter.
4 Das eingereichte Gesuch muss vollständig sein, andernfalls kann die zustän - dige Behörde beschliessen, nicht darauf einzutreten.
5 Falls das Gesuch Massnahmen zur Entschädigung von Kultur- und Sport - veranstaltungen im Sinne der Verordnung über die Massnahmen des Wieder - ankurbelungsplans zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Epi - demie im Zuständigkeitsbereich der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport betrifft, leitet der FTV es zur Bearbeitung nach der erwähnten Verord - nung an das Amt für Kultur (KA) respektive das Amt für Sport (SpA) weiter.

Art. 7 Verfügungen

1 Die Verfügungen über eine finanzielle Unterstützung werden von der Volkswirtschaftsdirektion (VWD) beziehungsweise vom Staatsrat erlassen.
2 Für die Gewährung der Beiträge im Sinne dieser Verordnung werden die Fi - nanzkompetenzen wie folgt festgelegt:
a) bis 200'000 Franken ist die Volkswirtschaftsdirektion (VWD) zustän - dig;
b) für höhere Beträge ist der Staatsrat zuständig.
3 Die Verfügungen werden gemäss Artikel 6–11 der Bundesverordnung und nur im Rahmen der nach Artikel 2 zur Verfügung stehenden Mittel erlassen.
4 Sie rufen die Bedingungen für die Unterstützung in Erinnerung, insbesonde - re die Einschränkung der Verwendung der Mittel für die Ausschüttung von Dividenden oder Tantiemen oder die Vergabe von Krediten an die Eigentü - mer der Veranstalterin oder des Veranstalters.
5 Die Verfügungen sind gestützt auf das Gesetz über die Verwaltungsrechts - pflege mit Beschwerde anfechtbar.
3 Verschiedenes

Art. 8 Verbuchung

1 Die über diese Verordnung ausgezahlten Beiträge müssen in der Staatsrech - nung besonders gekennzeichnet werden.
2 Die Finanzverwaltung erteilt die entsprechenden Anweisungen.
3 Der vom Staat gewährte Beitrag im Sinne dieser Verordnung wird in die kaufmännische Buchführung der Veranstalterin oder des Veranstalters aufge - nommen.

Art. 9 Kontrolle

1 Die zuständige Behörde überwacht gemäss Artikel 36 Abs. 1 SubG die Be - arbeitung der Gesuche und die Zahlung der Beiträge.
2 Ist die Auszahlung eines Betrags zu Unrecht erfolgt, so fordert der Staat den Betrag gestützt auf Artikel 37 SubG ganz oder teilweise zurück.
3 Im Übrigen gelten die Strafbestimmungen gemäss Artikel 41 SubG.
4 Das Finanzinspektorat kann jederzeit, auch nach der Zahlung der Beiträge, Kontrollen durchführen.

Art. 10 Anspruch auf die finanzielle Unterstützung

1 Es besteht kein Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung im Sinne dieser Verordnung, egal in welcher Form.

Art. 11 Datenschutz

1 Die zuständige Behörde sammelt die Daten gemäss Artikel 5.
2 Die gemäss Absatz 1 gesammelten Daten können an andere öffentliche Dienststellen zur Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben weitergegeben wer - den, falls eine Gesetzesbestimmung ihnen die Verwendung dieser Daten er - laubt. Kontrollen werden vorgenommen.
3 Die zuständige Behörde ist für die Bearbeitung der Daten zuständig. Sie kann diese Aufgabe einem verwaltungsexternen Dritten übertragen.
4 Die Datenbearbeitung durch die zuständige Behörde oder durch einen be - auftragten Dritten untersteht der Gesetzgebung über den Datenschutz, die na - mentlich die Verwendung und Aufbewahrung von Daten, die technischen und organisatorischen Massnahmen, die Weitergabe und das Hosting von Da - ten regelt.
5 Im Entscheid über die Gewährung eines Beitrags wird vorgesehen, dass der Kanton bei anderen Amtsstellen von Bund und Kantonen Daten zur betref - fenden Veranstalterin oder zum betreffenden Veranstalter einholen oder die - sen Amtsstellen Daten zur Veranstalterin oder zum Veranstalter bekannt ge - ben kann, soweit dies für die Beurteilung der Gesuche, die Bewirtschaftung der Unterstützungen und die Missbrauchsbekämpfung nötig ist.

Art. 12 Pflichten der begünstigten Veranstalterin oder des begünstigten

Veranstalters, Widerruf der Verfügung und Rückerstattung des Beitrags
1 Die Pflichten der begünstigten Veranstalterin oder des begünstigten Veran - stalters, der Widerruf der Verfügung und die Rückerstattung des Beitrags richten sich nach dem SubG.
2 Falls die gesamte Unterstützung den tatsächlich verzeichneten finanziellen Verlust übersteigt (Überentschädigung), kann die Rückerstattung der finanzi - ellen Unterstützung verlangt werden, unabhängig davon, ob sie als Individu - albeitrag oder als Entschädigung gilt.
3 Dasselbe gilt, falls die Bedingungen dieser Verordnung sowie des COVID-
19-Bundesgesetzes und seiner Ausführungsverordnung nicht erfüllt sind oder sich die eingereichten Informationen als unrichtig oder falsch erweisen.
4 Wird von einer privaten Versicherung, die den Verlust, auf den sich die Un - terstützung in Anwendung dieser Verordnung bezieht, ganz oder teilweise deckt, und über deren Existenz nicht informiert wurde, eine Entschädigung ausgezahlt, soverpflichtet sich die begünstigte Veranstalterin oder der be - günstigte Veranstalter, dem Staat 75 % der von der privaten Versicherung ge - zahlten Entschädigung, höchstens jedoch den Betrag, der dem Beitrag ent - spricht, zurückzuzahlen.
4 Schlussbestimmungen

Art. 13 Bundesrecht

1 Werden die zwingenden Bedingungen des COVID-19-Gesetzes des Bundes oder der COVID-19-Verordnung Publikumsanlässe geändert, gelten diese so - fort, falls sie für die gesuchstellende Veranstalterin oder den gesuchstellen - den Veranstalter günstiger ausfallen, und dies solange, bis die vorliegende Verordnung geändert wird. Das kantonale Gesetz bleibt vorbehalten.
2 Absatz 1 gilt nicht für Lockerungen, die verlangen, dass die Kantone eine Wahl treffen.
3 Damit der Bund einen Beitrag an die kantonalen Massnahmen gemäss die - ser Verordnung leistet, muss die Verordnung vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) genehmigt werden.

Art. 14 Geltungsdauer

1 Diese Verordnung gilt bis am 31. Dezember 2022. Je nach Entwicklung der Lage kann die Geltungsdauer verlängert werden.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
26.05.2021 Erlass Grunderlass 01.06.2021 2021_062
16.05.2022 Art. 2 Abs. 2 geändert 16.05.2022 2022_054
16.05.2022 Art. 2 Abs. 3 aufgehoben 16.05.2022 2022_054
16.05.2022 Art. 2 Abs. 5 eingefügt 16.05.2022 2022_054
16.05.2022 Art. 14 Abs. 1 geändert 16.05.2022 2022_054 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 26.05.2021 01.06.2021 2021_062

Art. 2 Abs. 2 geändert 16.05.2022 16.05.2022 2022_054

Art. 2 Abs. 3 aufgehoben 16.05.2022 16.05.2022 2022_054

Art. 2 Abs. 5 eingefügt 16.05.2022 16.05.2022 2022_054

Art. 14 Abs. 1 geändert 16.05.2022 16.05.2022 2022_054

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