Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-r... (281.22)
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Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche

vom 28. Oktober 1971
1 ) Die Konkordatskantone leisten sich gegenseitig Rechtshilfe zur Die Rechtshilfe wird im Betreibungsverfahren durch die Erteilung der April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs 2 einem gericht-
1 Angenommen von den Konferenzen der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren, der kantonalen Finanzdirektoren und der kantonalen Fürsorgedirektoren, vom Bundesrat genehmigt am 20. Dezember 1971; verbindlich für die Kantone ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, TI, VD, VS, NE, GE und JU. Beitritt TG: 2. Juli 1973.
2 SR 281.1
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2/1998 Anforderungen an das Verfahren

Art. 3 Die Vollstreckbarkeit setzt voraus, dass das Verfahren zur Festsetzung

öffentlich-rechtlicher Ansprüche folgende Anforderungen erfüllte:
a.
b. Nachweis der Vollstreckbarkeit

Art. 4 Dem Rechtsöffnungsrichter sind vorzulegen:

a.
b.
c.
d. ) Prüfung von Amtes wegen

Art. 5 Der Rechtsöffnungsrichter prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzun-

gen der Vollstreckbarkeit nach den Artikeln 2 und 3 gegeben sind.
1 ) SR 281.1
der urkundliche Beweis, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet wurde; dass die Schuld verjährt ist; dass die kantonale Behörde, welche den Entscheid erlassen hat, nicht zuständig war, dass der Betriebene nicht gehörig vorgeladen wurde oder nicht gesetzlich vertreten war; dass ihm der Entscheid nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise eröffnet wurde. Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung ist Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem
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2/1998 öffentlich-rechtlicher Ansprüche und des Konkordates vom 29. Juni 1945 betreffend Rechtshilfe zur Vollstreckung von Ansprüchen auf Rückerstat- tung von Armenunterstützungen dahin.
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