Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderklassen (411.121)
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Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderklassen

1) , - und Or i- ä- nterricht in einer Regelklasse auf die Dauer nicht zu
2) ). sen, das heisst im Quartierschulhaus oder regional.
5) -6. Klasse ü- Begriff der Sonderklassen, Klassengrösse, Integration Arten von Sonderklassen
3 Keiner Sonderklasse zugeteilt werden dürfen Schüler, wegen Unkenntnis der deutschen Sprache dem Unterricht in R gelklassen nicht zu folgen vermögen.
§ 3
1 Die Schulbehörde bzw. Schulleitung beschliesst die Einweisung von Kindern in die Sonderklass en ( § 55 Abs. 2 lit. d Schuldekret).
2 Zuständig für den Zuteilungsbeschluss ist die Schulbehörde bzw. Schulleitung oder in deren Auftrag die Sonderklassenkommission des künftigen Schulortes des Kindes.
6)
§ 4
1 Die Schulbehör de bzw. Schulleitung des Schulortes wählt eine Sonderklassenkommission und bestimmt deren Aufgabenbereich. Sie besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.
7)
2 Die Kommission wird von einem Mitglied der Schulbehörde bzw. Schulleitung geleitet; es gehört ihr mindestens ein Vertreter der Lehrerschaft an.
6)
3 Berät die Kommission über einen nicht am Schulort wohnhaften Schüler, so muss ein Mitglied der Schulbehörde bzw. Schulleitung des Wohnortes mit Stimmrecht zu den Kommissionssitzungen ein- geladen werden. 6)
§ 5
1 Die Zuteilung der Schüler durch die Schulbehörde bzw. Schullei- tung in eine Einschulungsklasse erfolgt gestützt auf einen Antrag der Kindergärtnerin. 8)
1bis Sind die Erziehungsberechtigten mit der Zuteilung in eine Ein- schulungsklas se nicht einverstanden, ist vorgängig eine Abklärung durch die Abteilung Schulische Abklärung und Beratung durchzu- führen.
9)
1ter Das Aufnahmeverfahren in die übrigen Sonderklassen wird durch den Klassenlehrer, den Schularzt oder die Erziehungsbe- rechtigten eingeleitet, welche das Kind bei der Abteilung Schuli- sche Abklärung und Beratung zur Abklärung anmelden. Die Erzie- hungsberechtigten sind vor der Anmeldung zu orientieren.
9)
2 Weigern sich die Erziehungsberechtigten, ihr Kind von der Abtei- lung Schulische Abklärung und Beratung abklären zu lassen, be- schliesst die Schulbehörde bzw. Schulleitung über das weitere Vorgehen.
8)
3 Die Zuteilung der Schüler durch die Schulbehörde bzw. Schullei- tung in die übrigen Sonderklassen erfolgt in Würdigung der Aus- sagen, Gutachten und Anträge aller am Verfahren Beteiligten. Oh- ne Vorliegen des Abklärungsberichtes der Abteilung Schulische Zuständigkeit der Schul - behörde bzw. Schulleitung
6) Sonderklassen - kommission Aufnahme - verfahren
w. Schulleitung
6) behörde bzw. Schulleitung Wiedererwägung bean-
6) e- enigen für Orientierungsschüler. e- - und den Orientierungsschulen uwenden. Anmeldetermine Zuteilungsbe - schluss, Rekurs - möglichkeit Stundentafeln Zeugnisse, Notengebung Lernziel
5)
§ 11
5) Einer Einschulungsklasse sind Kinder zuzuteilen, die eingeschult werden können, deren Entwicklungsstand aber nur knapp über den Grundanforderungen der Primarschule ist und die besonderen Förderbedarf haben.
§ 12
1 Erreicht ein Schüler nach dem zweiten Schuljahr das Lernziel der
1. Regelklasse, wird er in die 2. Regelklasse versetzt. Ausnahm weise kann diese Versetzung bereits nach dem ersten Schuljahr erfolgen.
2 Erweist sich eine Zuteilung in eine Förder - oder Hilfsklasse oder eine Sonderschulung als notwendig, stellt der Klassenlehrer einen begründeten Antrag an die Abteilung Schulische Abklärung und Beratung zuhanden der zuständigen Schulbehörde bzw. Schullei- tung.
8) III. Förderklassen
§ 13
1 Die Förderklassen dienen der Schulung und Erziehung normal- begabter Schüler mit Lern- oder Verhaltensschwierigkeiten, die dem Unterricht in Regelklassen nicht oder nur mit grosser Mühe zu folgen vermögen.
2 Durch gezielte Beobachtung und Förderung der einzelnen Schü- ler sollen diese auf den Eintritt bzw. Wiedereintritt in die Regel- klassen vorbe reitet werden.

§ 14 Einer Förderklasse sind in der Entwicklung, im sozialen Verhalten

oder im Arbeitsverhalten auffällige Schüler (z. B. entwicklungsver- zögerte, ängstliche, konzentrationsschwache) zuzuteilen.
§ 15
1 Ist ein Schüler soweit gefördert, dass er dem Unterricht in der Regelklasse zu folgen vermag, erfolgt die entsprechende Verset- zung.
2 Erweist sich eine Zuteilung in eine Hilfsklasse oder eine Sonder- schulung als notwendig, stellt der Klassenlehrer einen begründe- ten Antrag an die Abteilung Schulische Abklärung und Beratung zuhanden der zuständigen Schulbehörde bzw. Schulleitung. Zuteilung Versetzung Zweck Zuteilung Versetzung
iehung von Schülern, n- sung des Klassenlehrers, des
8) einer weiteren Klasse vo- u- Schulpflicht in k- - oder Förderklasse voraussichtlich gewachsen entsprechenden Verset- senkommission. ä- Lehrziel Zweck Zuteilung Versetzung Unterricht, Lehrziel
V. Werkklassen § 21
1 Die Werkklasse n dienen als letztes Schuljahr der Schulung und Erziehung von Schülern aus Hilfsklassen und allenfalls als Son- derschulen.
2 In besonderen Fällen können auch Schüler aus der Primar Rea lschule in eine Werkklasse aufgenommen werden, sofern sie acht Schul jahre absolviert haben. § 22 Der Unterricht basiert auf den Lehrzielen für Hilfsklassen und ver- mittelt dem einzelnen Schüler entsprechend seiner Leistungsfähi keit Fertigkeiten und Kenntnisse im Hinblick auf die Berufswahl und das Allt agsle ben. VI. Schlussbestimmung § 23
1 Diese Verordnung tritt auf Beginn des Schuljahres 1984/85 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 4) und in die kanto- nale Gesetzessam mlung aufzunehmen.
2 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben: a) die Verordnung des Erziehungsrates für die Hilfsschulen des Kantons Schaffhausen vom 24. November 1965; b) das provisorische Reglement des Erziehungsrates über die Führung von Förderklassen vom 26. November 1970; c) das provisorische Reglement des Erziehungsrates über die Führung von Einschulungsklassen vom 26. November 1970. Fussnoten:
1) SHR 410.100.
2) SHR 410.110.
4) Amtsblatt 1983, S. 805.
5) Fassung gemäss ERB vom 25. Juni 2014, in Kraft getreten am
1. August 2014 (Amtsblatt 2013, S. 965).
6) Fassung gemäss ERB vom 24. Mai 2017 , in Kraft getreten am
1. August 2017 (Amtsblatt 2017, S. 1001).
7) Fassung gemäss ERB vom 27. Juni 2018, in Kraft getreten am
1. August 2018 (Amtsblatt 2018, S. 1154). Zweck Unterricht, Lehrziel Inkrafttreten
23, in Kraft getreten am
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