Verordnung über die Verhängung von Ordnungsbussen durch die Gemeinden Corminbœuf, ... (821.40.42)
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Verordnung über die Verhängung von Ordnungsbussen durch die Gemeinden Corminbœuf, Freiburg, Givisiez, Granges-Paccot, Marly, Matran, Villars-sur-Glâne, Bulle, Murten, Romont, Estavayer und Châtel-Saint-Denis (COVID-19)

Verordnung über die Verhängung von Ordnungsbussen durch die Gemeinden Corminbœuf, Freiburg, Givisiez, Granges-Paccot, Marly, Matran, Villars-sur-Glâne, Bulle, Murten, Romont, Estavayer und Châtel-Saint-Denis (COVID-19) vom 09.03.2021 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bundesverordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19- Verordnung besondere Lage); gestützt auf die Ordnungsbussenverordnung des Bundesrates vom 16. Januar
2019 (OBV); gestützt auf den Beschluss vom 20. September 1993 über die Verhängung von Ordnungsbussen durch die Gemeinden; gestützt auf die Richtlinie vom 22. Oktober 2012 über den Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeindepolizeien; auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion, beschliesst:

Art. 1

1 Den Gemeinden Corminbœuf, Freiburg, Givisiez, Granges-Paccot, Marly, Matran, Villars-sur-Glâne, Bulle, Murten, Romont, Estavayer und Châtel- Saint-Denis wird die Zuständigkeit übertragen, bei den folgenden Zuwider - handlungen gemäss OBV Ordnungsbussen durch dafür ausgebildete Beam - tinnen und Beamten zu verhängen:
a) 16003: Unbefugtes Nichttragen einer Gesichtsmaske in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs, in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Märkten, in Wartebereichen von Bahn, Bus, Tram und Seilbahnen oder in Bahnhöfen, Flughäfen oder anderen Zugangsbereichen des öffentli - chen Verkehrs (Art. 13 Bst. f i. V. m. Art. 3a Abs. 1 und 3b Abs. 1 und
2 Covid-19-Verordnung besondere Lage);
b) 16004: Sich-Aufhalten in einer Menschenansammlung im öffentlichen Raum, die mehr als 15 Personen oder mehr als die kantonal festgelegte Höchstzahl an Personen umfasst (Art. 13 Bst. g i. V. m. Art. 3c Abs. 1 und 8 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage).
2 Die Zuständigkeit wird so lange übertragen wie nötig, aber höchstens bis zur Aufhebung der Covid-19-Zuwiderhandlungen. Wenn die Massnahmen nicht mehr notwendig sind, hebt der Staatsrat die Zuständigkeit auf.

Art. 2

1 Die von dieser Verordnung betroffenen Gemeinden müssen die einschlägi - gen eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen sowie die Richtlinien der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion beachten.

Art. 3

1 Für die Einsatzmethode und die operativen Leitlinien ist ausschliesslich die Kantonspolizei zuständig.
2 Die Gemeindepolizeien legen der Kantonspolizei regelmässig eine Statistik über die verhängten Ordnungsbussen vor.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
09.03.2021 Erlass Grunderlass 09.03.2021 2021_031
01.04.2022 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_045 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 09.03.2021 09.03.2021 2021_031

Art. 2 Abs. 1 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045

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