Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schaffhausen (414.201)
CH - SH

Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schaffhausen

1) , - und Beurteilungskompetenzen, die für die Bildung und Leistungsbe- reich Ausbil- dung a) Allgemeines b) Angebot Studiengänge
§ 3
1 Die PHSH bietet Erweiterungsstudiengänge an für: a) zusätzliche Fächer der Primarstufe; b) weitere Schuljahre an der Primarstufe.
2 Diese werden mit einem Erweiterungs diplom bescheinigt, welches ein bereits erworbenes EDK -anerkanntes Lehrdiplom der Primar- stufe ergänzt.
§ 4
1 Die PHSH bietet alleine oder in Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen Weiterbildungskurse und Zusatzausbildungen an.
2 Die PHSH stellt im Rahmen der Berufseinführung und für wieder- einsteigende Lehrpersonen spezifische Angebote zur Verfügung.
§ 5
1 Die PHSH betreibt alleine oder in Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen Forschung und Entwicklung.
2 Sie fördert den Wissens - und Innovationstransfer in die anderen Leistungsbereiche der Hochschule sowie an Schulträger, Lehrper- sonen, kantonale Stellen und Dritte.
§ 6
1 Die PHSH bietet Dienstleistungen für Lehrpersonen, Schulträger, kantonale Stellen und Dritte an.
2 Dienstleistungen sind namentlich Beratungen, Begleitungen sowie Führen von Fach- und Medienstellen.
§ 7
1 Der jeweils auf vier Jahre befristete Leistungsauftrag des Regie- rungsrates enthält die Zielsetzungen und Leistungskennzahlen für die einzelnen Leistungsbereiche.
2 Der Hochschulrat berichtet dem Kantonsrat und dem Regierungs- rat jährlich im Rahmen des Gesc häftsberichts über die Leistungser- gebnisse. c) Erweiterung Lehrbefähigung Leistungsbe- reich Weiterbil- dung Leistungsbe- reich Forschung und Entwicklung Leistungsbe- reich Dienstleis- tungen Leistungsauf- trag
die wissenschaftlichen Mitarbeitenden und die haftlichen Mitarbeitenden übernehmen Aufgaben in Räumlichkeiten und Infrastruktur Hochschul - personal Professorentitel Studierende
2 Die Studierenden werden zu spezifischen Fragen des Studiums und der Weiterentwicklung der PHSH einbezogen. IV. Finanzielles
§ 12
1 Die PHSH verfügt über die notwendigen Instrumente, insbesondere eine Finanzbuchhaltung, eine Kosten - und Leistungsrechnung sowie eine rollende Finanzplanung.
2 Die Jahresrechnung hat ein den tatsächlichen Verhältnissen ent- sprechendes Bild der Vermögens -, Finanz - und Ertragslage zu zei- gen. Sie besteht aus der Bilanz und der Erfolgsrechnung und enthält die Vorjahres - und die Budgetzahlen.
3 Die Rechnungslegung der PHSH erfolgt nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes.
§ 13
1 Das Umlaufvermögen wird nach kaufmännischen Grundsätzen be- wertet.
2 Das Anlagevermögen ist höchstens zu seinem Beschaffungs Herstellungswert unter Abzug der notwendigen Abschreibungen zu bilanzieren.
3 Das Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet.

§ 14 Die Finanz - und Liquiditätsbewirtschaftung ist nach wirtschaftlichen

Kriterien vorzunehmen.
§ 15
1 Die PHSH finanziert im Leistungsbereich Forschung und Entwick- lung einzelne Projekte ganz oder teilweise mit Drittmitteln.
2 Zwec kbestimmte Drittmittel im Leistungsbereich Forschung und Entwicklung sind separiert in die Bilanz aufzunehmen.

§ 16 Der Kanton richtet die jährlichen Globalbeiträge jeweils zu 100 % auf

Jahresbeginn aus. Rechnungs - legung Bewertung Kriterien der Bewirtschaftung Drittmittel Auszahlung der Globalbeiträge
Fr. 100. -- bis Fr. 200. -- Fr. 200. -- bis Fr. 300. -- Bewerberinnen und Fr. 200. -- bis Fr. 300. -- in einen Fr. 100. -- bis Fr. 300. -- s gelten folgende Gebüh- Fr. 650. -- bis Fr. 800. -- Fr. 250. -- bis Fr. 400. -- Fr. 100. -- bis Fr. 200. -- Wiederholung von Fr. 300. -- bis Fr. 400. -- Fr. 150. -- bis Fr. 400. -- --. r. 400. --. --. - - und Übernachtungskosten o- se und Gebühren im Leistungsbe- reich Ausbil- dung
9 Es erfolgt grundsätzlich keine Rückerstattung bereits erhobener Gebühren.
10 Der Hochschulrat kann auf Antrag der Hochschulleitung die Ge- bühren in besonderen Fällen ganz oder teilweise erlassen.
§ 18
1 Der Hochschulrat regelt in Absprache mit der Hochschulleitung die Gebühren in den Leistungsbereichen Forschung und Entwicklung, Weiterbildung sowie Dienstleistungen.
2 Die Gebühren für die Weiterbildung der im Kanton angestellten Lehrpersonen der Primar - und Sekundarstufe I werden in Absprache mit dem Erziehungsdepartement geregelt.
3 Es erfolgt keine Rückerstattung bereits erhobener Gebühren. V. Schlussbestimmung
§ 19
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. August 2020 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
2) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) SHR 414.200.
2) Amtsblatt 2020, S. 1355.
3) Aufgehoben durch RRB vom 13. Dezember 2022, in Kraft getreten am
1. Januar 2023 (Amtsblatt 2022, S. 2318). Weitere Gebühren Inkrafttreten
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