Reglement des Departements für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur Pflegeas... (811.231)
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Reglement des Departements für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur Pflegeassistentin / zum Pflegeassistenten am Thurgauer Bildungszentrum für Gesundheitsberufe, Schulstandort Münsterlingen

1 l dung zur Pflegeassistentin / s n gen vom 6. Januar 2003 Das Thurgauer Bildungszentrum für Gesundheitsberufe bi l det nach den s sistentinnen und Pflegeassistenten aus. Die Ausbildung steht Lernenden im ordentlichen und im aussero r dent- i chen Ausbildungsverhältnis offen.
2 Die Ausbildung dauert ein Jahr und beinhaltet zwei Ausbi l dung s phasen.
2 In Einzelfällen kann das SRK nach Massgabe seiner Ausbildung - § 3 u gust. § 4
1 Die theoretische Ausbildung erfolgt in der Schule im Vol l pensum.
2 Die praktische Ausbildung findet in Vollzeitbe l
3 Die praktische Ausbildung kann nach individueller Abklärung auch in % oder 80 % absolviert werden. Die Ausbildungszeit ver- e chend.
1/2003 § 5
1 Die theoretischen und praktischen Leistungen werden fo r mativ und summativ beurteilt. Das Förderungs- und Beurteilungssystem wird den Lernenden bei Ausbildungsbeginn abgegeben.
2 Die summative Bewertung erfolgt ohne Noten.
3 Anstelle der Beurteilung in No ten kommt eine Wortbeurteilung zur Anwendung. Die beiden Rubriken «Leistung erfüllt respektive genügend, Leistung nicht erfüllt respektive ungenügend» müssen enthalten sein. Die Ziele und die Kriterien werden durch die Rektorin oder den Rektor fes t e r folgt die Festlegung in Zusammenarbeit mit den Ausbildungsbetri e ben.
4 Formative Beurteilungen werden zur Förderung der Lernprozes s - steu e rung durchgeführt. § 6 Sind Lernende krankheitshalber an der Teilnahme an einer Prüfung ver- hindert, muss diese Prüfung nach der Genesung nachgeholt werden. § 7
1 Terminlich verbindliche Arbeiten müssen fristgerecht erl e digt werden. Danach werden sie nicht mehr entgegengenommen und die Le i stung wird als ungenügend bewertet.
2 In begründeten Ausnahmefällen kann auf Gesuch hin durch die Rektorin oder den Rektor eine Nachfrist gesetzt werden. Das Gesuch ist schriftlich und vor Fris t ablauf zu stellen. II. Aufnahme § 8
1 In die Ausbildung kann aufgenommen werden, wer beim Eintritt folgende Voraussetzungen erfüllt:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
2 Lernende im ausserordentlichen Ausbildungsverhältnis müssen eine schriftliche Empfehlung und eine Bestätigung, dass sie mindestens 60 % im Tagdienst arbeiten, vom Ausbildungsbetrieb vorweisen. Förderungs- und Beurteilungs- system Nachholen einer Prüfung Terminlich verbindliche Arbeiten Aufnahme- bedingungen
3 Beim Aufnahmeverfahren werden folgende Kompetenzfe l ü gend bewertet werden: Selbstkompetenz mit den Erfassungsbereichen psychische und phy- s i sche Belastbarkeit, Eige n ständigkeit/Reife, Berufswahl; Sozialkompetenz mit den Erfassungsbereichen Beziehungsfähigkeit, Teamfähigkeit und Komm u nikationsfähigkeit; Sachkompetenz mit den Erfassungsbereiche n Kenntnisse der deu t - schen Sprache in Wort und Schrift, intellektuelle Leistungsfähigkeit, Arbeitsverhalten und praktische Fähigkeiten.
2 Die Beurteilung erfolgt insbesondere gestützt auf Bewerbungsdo s siers, Die Aufnahme erfolgt, wenn das Aufnahmeverfahren mit e i ner erfüllten h r füllt sind. Die Gründe für die Verweigerung der Aufnahme sind zu protoko l lieren n nen und Kandidaten mitzuteilen. Die ersten drei Monate nach Ausbildungsbeginn gelten als Prob e zeit.
2 Die Probezeit ist bestanden, wenn die Anforderungen im theoret i schen f gelöst. Die Rechtsmittelfrist beträgt fünf Tage. Dem Rechtsmittel kommt keine a se. i lungssystem fest-
1/2003 § 14 Die Lernenden werden definitiv in die zweite Ausbildung s dert, wenn die theoretische Phasenprüfung und die Prakt i kumsbeurteilung je g e nügend sind. § 15
1 Eine provisorische Beförderung erfolgt, wenn nur die the o retische Phasenprüfung ungenügend ist.
2 Die Phasenprüfung muss bis zur Halbzeit der zweiten Ausbildung s phase wiederholt werden. Wird bei der Wiederholung eine genügende Beur- teilung erreicht, wird die provisorische Promotion zu einer definit i ven. § 16
1 Sind die Voraussetzungen für eine definitive oder provisor i sche Promo- tion nicht erfüllt oder wird die Wiederholungsprüfung nach provisorischer Promotion nicht bestanden, wird das Ausbildungsverhäl t nis ohne Ab- schluss auf Ende der nachfolgenden Woche aufg e löst.
2

§ 11 Absatz 3 findet Anwendung. IV. Abschlussbeurteilung

§ 17 Die Zulassung zur Abschlussbeurteilung setzt voraus, dass

1. e schlossen wurde;
2. % der gesamten Ausbildungszeit r i n § 18 Der Inhalt der Abschlussbeurteilung ist durch die Ausbi l dungsziele und durch die Schlüsselqualif i § 19
1 Die Abschlussbeurteilung weist folgende Prüfungsteile auf:
1.
2.
3.
2 Die theoretische Prüfung kann mündlich und/oder schriftlich durc h - geführt werden. Definitive Promotion Provisorische Promotion Nichtpromotion Zulassungs- bedingungen Inhalte der Abschluss- beurteilung Prüfungsteile
5 n te, welche e Die Abschlussbeurteilung wird in den Prüfungsteilen gemäss § 19 i stungs- l dungs- e be.
2 Die Beurteilung erfolgt durch mindestens zwei Personen. Das Re k torat § i lung erreicht hat. §
1 Wird die Abschlussbeurteilung nicht bestanden, bestehen folgende Wiederholung eines einzigen nicht bestandenen Prüfungsteiles ohne Verlängerung der Ausbi l dungszeit; Wiederholung mehrerer Prüfungsteile nach zusätzlicher Ausbi l dungs- zeit; Wiederholung des gesamten nicht bestandenen Abschlussprakt i kums.
2 Es ist nur eine einmalige Wiederholung möglich. Ist das Resultat zum b e standen. §
1 Die Schule stellt den Lernenden nach bestandener A b schlussbeurteilung e geassistenz aus.
2 Der Ausweis wird vom SRK registriert und gegeng e zeichnet.
1/2003 V. Schlussbestimmungen § 25 Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2003 in Kraft und ersetzt das Reglement des Departementes für Finanzen und Soziales vom 21. Dezem- ber 2000. Inkrafttreten
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