Verordnung über die Zuständigkeit der Gemeinde Freiburg im Bereich Strasse (741.17)
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Verordnung über die Zuständigkeit der Gemeinde Freiburg im Bereich Strasse

Verordnung über die Zuständigkeit der Gemeinde Freiburg im Bereich Strasse vom 22.05.2012 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 3 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes des Bundes vom
19. Dezember 1958 (SVG); gestützt auf Artikel 2 Bst. i des Gesetzes vom 12. November 1981 zur Aus - füh- rung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr (AGSVG); gestützt auf die Artikel 51, 77 Abs. 3 und 83a Abs. 3 des Strassengesetzes vom 15. Dezember 1967 (StrG); in Erwägung: Die Strassen- und Strassenverkehrsgesetzgebung gibt dem Staat die Möglich keit, Gemeinden oder Gemeindeverbänden, die über die entsprechenden Dienste verfügen, bestimmte Befugnisse im Bereich Strasse zu erteilen. Die Gemeinde Freiburg besitzt bereits solche Befugnisse. Sie ersuchte jedoch am 3. Mai 2012 darum, dass ihre Zuständigkeit im Bereich des Strassenver kehrs mit Blick auf eine bessere Koordination der einschlägigen Verfahren (Art. 25a RPG) angepasst werde. Der Staat wird entsprechend bei kantonalen Projekten auf dem Gebiet der Gemeinde Freiburg für Verkehrs- und Parkierverbote bzw. -einschränkungen verantwortlich sein. Auf Antrag der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion,

Art. 1

1 Die Gemeinde Freiburg ist im Bereich Strasse zuständig für: 1 )
a) das Ausarbeiten und Ausführen der Pläne für die im Plan Nr. 1 festge - legten Kantonsstrassenabschnitte; davon ausgenommen sind die Kunst - bauten;
1) Anmerkung des Autors: die im Absatz 1 Bst. a und b erwähnten Pläne können beim Tiefbau - amt eingesehen werden.
b) das Ausführen des Winterdienstes und der anderen für den Unterhalt und Betrieb nötigen Arbeiten auf den im Plan Nr. 2 festgelegten Abschnitten;
c) das Erlassen von Bestimmungen über Verbot und Einschränkung des Verkehrs und des Parkierens auf ihrem Gebiet; davon ausgenommen sind Bestimmungen über die Höchstgeschwindigkeit.
2 Bei kantonalen Projekten auf dem Gemeindegebiet bleibt der Staat, vertre - ten von der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt, zuständig für das Erlassen von Bestimmungen über Verbot und Ein - schränkung des Verkehrs und des Parkierens.

Art. 2

1 Die Gemeinde Freiburg leistet den Kostenvorschuss für die Aufgaben nach

Artikel 1 Abs. 1 Bst. a.

2 Sie trägt die Gesamtheit der übrigen Kosten bei den Objekten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, namentlich der Kosten für Signalisationen, Markierungen und Veröffentlichungen.

Art. 3

1 Die Gemeinde Freiburg unterbreitet dem Tiefbauamt alle Strassenprojekte und Arbeiten, für die sie nach Artikel 1 Abs. 1 Bst. a zuständig ist, damit die technischen Bedingungen und eine allfällige finanzielle Beteiligung des Staats festgelegt werden können.
2 Diese Anhörung findet während der Ausarbeitung der Projekte und Arbeiten statt, spätestens aber am 31. Mai jedes Jahres.

Art. 4

1 Der Staatsratsbeschluss Nr. 1420 vom 7. Juli 1998 über die Zuständigkeit der Gemeinde Freiburg im Bereich der Strasse wird aufgehoben.

Art. 5

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
22.05.2012 Erlass Grunderlass 01.06.2012 2012_045
18.03.2022 Art. 1 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_032 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 22.05.2012 01.06.2012 2012_045

Art. 1 Abs. 2 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032

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