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Reglement des Departementes für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachperson HF

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1 Reglement des Departementes für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachperson HF vom 30. August 2010
1) I. Allgemeines

§ 1 2)

Dieses Reglement regelt in Ergänzung zu den bundesrechtlichen Vor- schriften die Ausbildung zur Pflege fachperson HF am Bildungszentrum für Gesundheit (BfGS).
§ 2
1 Die Ausbildung umfasst 5400 Lernst unden während sechs Semestern.
2)
2 Für Personen, die über einen ei dgenössischen Fähi Fachperson Gesundheit verfügen, kann sie auf vier Semester mit 3600 Lernstunden verkürzt werden.
3 Vorleistungen können indivi duell angerechnet werden.
4 Die Ausbildung kann in Teilzeit absolviert werden.

§ 3 2)

Die Ausbildung beginnt jeweils im September.
§ 4
2) Das Bildungszentrum für Gesundheit und Soziales schliesst mit den Praktikumsbetrieben eine Ausbildungs gegenseitigen Verpflichtungen.

§ 5 Die Ausbildung besteht aus theoretischem Unterricht und aus Praktika.

1)
2) Geltungsbereich Umfang und Dauer der Ausbildung Beginn Ausbildungs- vereinbarung Ausbildungsplan
2 2/2012 II. Zulassungsbedingungen

§ 6 Die Aufnahme wird von folgenden Voraussetzungen abhängig gemacht:

1. erfolgreicher Abschluss eine r Ausbildung auf Sekundarstufe II;
2. bestandene Eignungsabklärung;
3. Vertrag mit einem vom Bil dungszentrum für Gesundheit (BfG) anerkannten Praktikumsbetrieb;
4. ausreichende physische und psychische Gesundheit.

§ 7 Die Aufnahme in den verkürzten Ausbildungsgang wird zusätzlich von

folgenden Voraussetzungen abhängig gemacht:
1. 1) Besitz eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses als Fachperson Gesundheit;
2. Notendurchschnitt von mindesten s 5.0 im Zeugnis des vierten Semesters der Lehre;
3. Empfehlung der Berufsfachsc hule und des Lehrbetriebes oder mindestens zweijährige Berufserfahrung.
§ 8
1 Die Eignungsabklärung umfasst Gespräche sowie schriftliche und mündliche Prüfungen in folgenden Bereichen:
1. Selbstkompetenz mit den E rfassungsbereichen psychische und physische Belastbarkeit, Eige nständigkeit/Reife, Berufswahl;
2. Sozialkompetenz mit den Erfa ssungsbereichen Beziehungsfähigkeit, Teamfähigkeit und Kommunikationsfähigkeit;
3. Sachkompetenz mit den Erfa ssungsbereichen intellektuelle Leistungsfähigkeit, Fähigkeit zu methodischem und vernetztem Denken, Arbeitsverhalten und praktische Fähigkeiten.
2 Zur Beurteilung können neben de m Bewerbungsdossier weitere Unterlagen und Referenzauskünfte beigezogen werden.

§ 9 Ist das Resultat der Eignungsabkl ärung ungenügend, ist es mit den

Kandidatinnen und Kandidaten zu besp rechen. Das Gespräch ist zu protokollieren.
1) Fassung gemäss R vom 4. Juli 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2012. Generelle Zulassungs- bedingungen Zulassung zur verkürzten Ausbildung Eignungs- abklärung Ergebnis der Eignungs- abklärung
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3 III. Kompetenznachweise (Promotion)

§ 10 Am Ende jedes Ausbildungsjahres wird festgestellt, ob jemand die

erforderlichen Kompetenznachweise erbracht hat.
§ 11
1 Kompetenznachweise werden erbracht durch
1. Praktikumsqualifikation;
2. praxisorientierte Projektarbeit;
3. sechs Leistungsprüfungen in allen Kompetenzfeldern.
1)
2 In der verkürzten Ausbildung sind sechs Leistungsprüfungen im ersten Ausbildungsjahr abzulegen.

§ 12 Das Praktikum jedes Ausbildungsja hres wird durch die Berufs-

bildungsverantwortlichen und die zu ständigen Berufsbildnerinnen und Berufsbildner gemäss den in der Pr aktikumsqualifikation aufgeführten Kompetenzfeldern beurteilt.

§ 13 Die Fallstudie wird von zwei Lehrpersonen beurteilt.

§ 14 Die Leistungsprüfungen erfolgen in Form von schriftlichen und

mündlichen Prüfungen sowie als Fertigkeitsprüfungen.

§ 15 Als Raster für die Beurteilung gilt:

A: hervorragend; B: sehr gut; C: gut; D: befriedigend; E: ausreichend; F: nicht bestanden.
1) Zeitpunkt Kompetenz- nachweise Praktikums- qualifikation Praxisorientierte Projektarbeit Leistungs- prüfungen Beurteilungs- raster
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§ 16 Wer in einer Prüfung unerlaubte anderweitig unerlaubte Vorteile vers chafft, hat sie nicht bestanden.

§ 17
1 Ein nicht bestandener Kompetenznach weis kann spätestens bis Mitte des nächsten Semesters einmal wiederholt werden.
2 Mit Ausnahme des ersten Prak tikums kann ein nicht bestandenes Praktikum einmal wiederholt werden.

§ 18 Erbringt jemand auch nach der Wiederholung den geforderten

Kompetenznachweis nicht, kann die Ausbildung nicht weitergeführt werden.

§ 19 Aus wichtigen Gründen kann ausnahmsweise zugunsten einer Studentin

oder eines Studenten von den Bestimm ungen dieses Kapitels abgewichen werden. IV. Abschliessendes Qualifikationsverfahren

§ 20 Das Rektorat organisiert da s Qualifikationsverfahren.

§ 21 Zum Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die erforderlichen

Kompetenznachweise erbracht hat.

§ 22 Das Qualifikationsverfahren um fasst folgende Prüfungsteile:

1. Praxisorientierte Diplomarbeit;
2. Prüfungsgespräch von mindestens 30 Minuten;
3. Praktikumsqualifikation. Unredlichkeit bei der Prüfung Wiederholung Ausschluss Ausnahmen Organisation Zulassung Umfang des Qualifikations- verfahrens
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§ 23
1 Die Diplomarbeit wird von zwei Lehrpersonen beurteilt.
2 Das Praktikum wird vom Praktikumsbetrieb beurteilt.
3 Am Prüfungsgespräch und dessen Bewe rtung sind eine neutrale Expertin oder ein neutraler Experte der Praktikumsbetriebe beteiligt.

§ 24 Das abschliessende Qualifikationsverfa hren ist bestanden, wenn die drei

Prüfungsteile gemäss § 22 mit mindestens einem E-Prädikat beurteilt wurden.
§ 25
1 Die ungenügend beurteilte Diplomar beit kann einmal nachgebessert werden.
2 Das nicht bestandene Prüfungsgespr äch kann einmal wiederholt werden.
3 Das nicht bestandene Praktikum ka nn frühestens sechs Monate nach der ersten Durchführung wiederholt werden.

§ 26 Wer alle Prüfungsteile bestanden und nicht mehr als 10 % der Aus-

bildungszeit versäumt hat, erhält ei n vom Amt für Berufsbildung und vom BfGS unterzeichnetes Diplom als „dipl. Pflegefachfrau HF / dipl. Pflege- fachmann HF“. V. Schlussbestimmungen
§ 27
§ 28

§ 29 Dieses Reglement tritt mit der Pub likation im Amtsblatt in Kraft.

1)
2) Beurteilung Bestehen des Qualifikations- verfahrens Wiederholung Diplo m Inkrafttreten
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