Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal (212.34)
CH - BL

Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal

Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal Vom 15. Dezember 1998 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 3 des Gesetzes über die Einführung des Obligationenrechts vom
19. November 1981
1 ) (EG OR), beschliesst:

§ 1 Örtlicher und sachlicher Geltungsbereich

1 Dieser Normalarbeitsvertrag (NAV) findet Anwendung auf alle im Kanton Ba - sel-Landschaft bestehenden Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden (nachfolgend Hauspersonal genannt), die ausschliesslich oder überwiegend hauswirtschaftliche Arbeiten in einem Privathaushalt oder ei - nem Kollektivhaushalt (Pension, Heim oder Krankenhaus) verrichten.
2 Hauswirtschaftliche Praktika und «Au-pair»-Verhältnisse sind eingeschlossen.
3 Dieser Normalarbeitsvertrag ist nicht anwendbar auf vom Kanton vertraglich geregelte Lehrverhältnisse, auf Arbeitsverhältnisse des Bundes, des Kantons oder der Gemeinden, sowie für Arbeitnehmende in der Landwirtschaft.
4 Soweit zwischen den Parteien im Rahmen des Gesetzes nicht etwas anderes vereinbart wird, gelten die Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages un - mittelbar für die ihm unterstellten Arbeitsverhältnisse.
5 Vereinbarungen, die von den Regeln dieses Normalarbeitsvertrages zuun - gunsten des Hauspersonals abweichen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schrift - lichen Form.
6 Wo weder durch diesen Normalarbeitsvertrag noch durch Parteiabrede etwas Besonderes geregelt wird, gelten die Bestimmungen des OR.

§ 2 Persönlicher Geltungsbereich

1 Als Hauspersonal gelten alle Personen, die voll- oder teilzeitig im Hausdienst gegen Entgelt beschäftigt sind, gleichgültig, ob sie bei der Arbeitgeberschaft wohnen oder nicht.
1) GS 28.87, aufgehoben per 1. April 2003 und ersetzt durch die Fassung vom 17. Oktober 2002, GS 34.0809, SGS 212 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0455
2 Als hauswirtschaftliche Arbeiten im Sinne von § 1 Absatz 1 dieser Verord - nung gelten insbesondere:
a. das Leiten eines Haushaltes;
b. Reinigungsarbeiten im Haushalt;
c. die Besorgung der Wäsche;
d. die allgemeine Pflege des Haushaltes;
e. das Kochen;
f. die Mithilfe bei der Kindererziehung.

§ 3 Allgemeine gegenseitige Pflichten

1 Arbeitgeberschaft und Hauspersonal haben in ihren gegenseitigen Beziehun - gen die Regeln des Anstandes und der Achtung der Persönlichkeit sowie die Pflicht der Verschwiegenheit zu wahren.
2 Das Hauspersonal ist verpflichtet, die ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig, nach bestem Können und im Interesse der Arbeitgeberschaft zu verrichten. Es muss sich an die Hausordnung halten.
3 Gegen Unfall- und Krankheitsgefahren trifft die Arbeitgeberschaft die notwen - digen und zumutbaren Schutzmassnahmen.
4 Bei Hauspersonal, das durch ein Unternehmen für temporäre Arbeit ange - stellt wird, trägt dieses Unternehmen die Pflichten der Arbeitgeberschaft. Zu - sätzlich ist der Einsatzhaushalt für die Einhaltung derjenigen Fürsorgepflichten verantwortlich, die sich aus der Arbeitsleistung am Arbeitsort ergeben.
2 Arbeits- und Ruhezeit, Freizeit, Sonn- und Feiertage, Ferien, Weiterbildung

§ 4 Arbeits- und Ruhezeit

1 Falls nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Höchstarbeitszeit pro Woche für
a. Hauspersonal, Volontärinnen bzw. Volontäre: 42 Stunden;
b. Au-pair-Personal: 25 Stunden.
2 Dem Hauspersonal ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 aufeinan - derfolgenden Stunden zu gewähren.
3 Die Ruhezeit kann für erwachsenes Hauspersonal einmal in der Woche bis auf 8 Stunden herabgesetzt werden, sofern die Dauer von 8 Stunden im Durchschnitt von 2 Wochen eingehalten wird. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0455
4 Bei Jugendlichen bis zum vollendeten 19. Altersjahr muss eine zusammen - hängende Ruhezeit von 12 Stunden eingehalten werden. In Ausnahmefällen dürfen Jugendliche bis zum vollendeten 16. Altersjahr bis spätestens 20 Uhr und Jugendliche von mehr als 16 Jahren bis spätestens 22 Uhr beschäftigt werden.
5 Zum Hüten der Kinder am Abend darf das Hauspersonal höchstens zweimal in der Woche angehalten werden. Diese Betreuungszeit gilt als Arbeitszeit und ist zu kompensieren oder als Überstundenarbeit zu vergüten.
6 Au-pair-Personal darf in der Regel nur halbtags im Haushalt mithelfen, die üb - rige Zeit soll der sprachlichen Aus- und Weiterbildung dienen.
7 Nachtarbeit in der Zeit zwischen 23.00 und 06.00 Uhr ist nur in Ausnahmefäl - len zulässig und mit einem Zuschlag von 25% auf den Bruttolohn zu vergüten.

§ 5 Überstunden

1 Werden über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus Überstunden angeordnet, so ist das Hauspersonal zu deren Leistung soweit verpflichtet, als es diese zu leis - ten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden können.
2 Überstundenarbeit ist durch Freizeit auszugleichen. Ist eine Zeitkompensation nicht möglich, ist Lohn zu bezahlen, der sich nach dem Bruttolohn inklusive Naturallohn bemisst. Zusätzlich zum Lohn ist ein Zuschlag von mindestens
25% zu entrichten.
3 Bei Jugendlichen bis zum vollendeten 19. Altersjahr ist die Überstundenarbeit in allen Fällen durch entsprechende Freizeit auszugleichen.

§ 6 Freizeit

1 Dem Hauspersonal sind jede Woche 2 freie Tage, in der Regel der Sonntag sowie ein freier Werktag oder 2 halbe Werktage, zu gewähren. Ein halber freier Tag soll in der Regel nachmittags um 14.00 Uhr beginnen und den Abend mit - einschliessen.
2 Kann nicht regelmässig ein ganzer Sonntag freigegeben werden, ist ein Werktag als entsprechender wöchentlicher Ruhetag einzuräumen.
3 Mindestens einmal im Monat ist die wöchentliche Freizeit von 2 Tagen zu - sammenhängend zu gewähren.
4 Das bei der Arbeitgeberschaft wohnende Hauspersonal hat auch an den frei - en Tagen und Halbtagen gemäss Absatz 1 Anspruch auf die übliche Verpfle - gung. Auf Wunsch des Hauspersonals ist an deren Stelle eine Barvergütung für nicht bezogene Mahlzeiten zu gewähren, die sich nach den Verpflegungs- Ansätzen der AHV richtet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0455

§ 7 Arbeit an Sonn- und Feiertagen

1 Wenn das Hauspersonal an einem nicht auf einen Sonntag fallenden gesetz - lich anerkannten Feiertag arbeitet, ist ihm dafür ein zusätzlicher freier Tag ein - zuräumen.
2 Mindestens einmal im Jahr sind 2 aufeinanderfolgende Feiertage zusammen - hängend freizugeben.
3 An Sonn- und Feiertagen ist die Arbeit auf das dringend Notwendige zu be - schränken. Der zu entrichtende Lohn bemisst sich nach dem Bruttolohn inklusi - ve Naturallohn und einem Zuschlag von mindestens 50%.
4 Bei Arbeitsverhältnissen, die ausschliesslich für die Arbeitsleistung an Sonn - tagen und an gesetzlichen Feiertagen eingegangen werden oder solche Arbeit fest einbeziehen, kann der Lohnzuschlag direkt in den entsprechend höheren Lohn eingerechnet werden.
5 Jugendliche bis zum vollendeten 19. Lebensjahr dürfen an Sonn- und Feierta - gen nicht beschäftigt werden.

§ 8 Bezahlte Absenzen

1 Das Hauspersonal hat bei folgenden Ereignissen Anspruch auf bezahlte Ur - laubstage, die nicht an die Ferien- oder Ruhetage angerechnet werden:
a. * Heirat oder Eintragung der Partnerschaft
1. eigene Heirat oder Eintragung der eigenen Partnerschaft: 2 Tage
2. Heirat oder Eintragung der Partnerschaft von Familienangehörigen (Eltern, Geschwistern, Kindern, Grosskindern): 1 Tag
b. Geburt eines eigenen Kindes: 1 Tag
c. Wohnungswechsel: 1 Tag
d. * Todesfall von Ehepartnerin oder Ehepartner, eingetragener Partnerin oder eingetragenem Partner, faktischer Lebenspartnerin oder faktischem Lebenspartner, Kindern, Eltern, Geschwistern oder Schwiegereltern,
1. sofern die verstorbene Person in derselben Familiengemeinschaft oder Lebensgemeinschaft gelebt hat bis: 3 Tage
2. sofern keine Familiengemeinschaft oder Lebensgemeinschaft be - stand: 1 Tag
e. Erkrankung von Angehörigen, sofern es an der notwendigen Betreuung fehlt bis: 2 Tage

§ 9 Arztbesuche

1 Bei Vollzeitbeschäftigten und bei Teilzeitbeschäftigten mit einem Pensum von mindestens 70% wird die für ärztliche und zahnärztliche Behandlung erforderli - che Zeit als Arbeitszeit angerechnet.
2 Bei mehr als 2 Behandlungen pro Woche kann eine Verrechnung mit der Freizeit stattfinden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0455

§ 10 Ferienanspruch

1 Das Hauspersonal hat Anspruch auf folgende bezahlte Ferien pro Jahr:
a. bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen;
b. zwischen dem vollendeten 20. und dem vollendeten 50. Altersjahr: 4 Wo - chen;
c. nach dem vollendeten 50. Altersjahr: 5 Wochen.
2 Im Eintritts- und Austrittsjahr wird der Anspruch anteilmässig (pro rata) be - rechnet. Teilzeitbeschäftigte haben prozentual den gleichen Ferienanspruch wie Vollzeitbeschäftigte (4 oder 5 Wochen).

§ 11 Zeitpunkt der Ferien

1 Die Arbeitgeberschaft kann den Zeitpunkt der Ferien bestimmen. Sie nimmt dabei auf die Wünsche des Hauspersonals soweit wie möglich Rücksicht.
2 Die Ferien sind im Verlaufe des betreffenden Anstellungsjahres zu gewähren. Mindestens 2 Wochen müssen zusammenhängend gewährt werden.
3 Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses dürfen die Ferien nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. Vorbehalten bleibt § 13 Absatz 2.

§ 12 Kürzung des Ferienanspruches

1 Bei Verhinderung des Hauspersonals an der Arbeitsleistung infolge Krank - heit, Unfall, Schwangerschaft, Niederkunft oder Erfüllung gesetzlicher Pflichten bis insgesamt 2 Monate im Kalenderjahr dürfen die Ferien nicht gekürzt wer - den. Bei längerer Arbeitsunfähigkeit kann die Arbeitgeberschaft die Ferien für jeden weiteren vollen Monat der Verhinderung um 1/12 kürzen.

§ 13 Vergütung der Ferien

1 Die Arbeitgeberschaft hat dem Hauspersonal für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn und eine angemessene Naturallohnvergütung ge - mäss den Verpflegungs-Ansätzen der AHV zu entrichten. Die Naturallohnver - gütung ist vor Antritt der Ferien, der Lohn am üblichen Zahltag zu überweisen.
2 Für Teilzeitangestellte im Stundenlohn mit unregelmässiger Beschäftigung kann der auf die Ferienzeit entfallende Lohnanspruch zusammen mit dem Stundenlohn ausbezahlt werden, sofern dies in der Lohnabrechnung schriftlich ausgewiesen und das Feriengeld separat aufgeführt wird. Der Zuschlag für das Feriengeld beträgt:
a. bei 4 Wochen Ferien 8,33% des Stundenlohnes;
b. bei 5 Wochen Ferien 10,64% des Stundenlohnes. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0455

§ 14 Weiterbildung

1 Die Arbeitgeberschaft fördert die fachliche Weiterbildung des Hauspersonals.
3 Entlöhnung, Schadenersatz

§ 15 Bar- und Naturallohn

1 Der Bruttolohn besteht in der Regel bei Vollzeitbeschäftigten aus Bar- und Naturallohn. Wird der Naturallohn (Unterkunft und Verpflegung) nicht vollstän - dig geleistet, so tritt an seine Stelle eine entsprechende Barvergütung nach den Ansätzen der AHV.
2 Bei Abschluss des Arbeitsvertrages ist der Bruttolohn schriftlich zu vereinba - ren. Dabei ist festzulegen, ob und in welchem Umfang Naturallohnleistungen von der Arbeitgeberschaft entrichtet werden. Dem Hauspersonal ist ein Exem - plar des Normalarbeitsvertrages auszuhändigen.
3 Die Lohnzahlung erfolgt jeweils am Ende des Monats. Dem Hauspersonal ist eine schriftliche Lohnabrechnung abzugeben.
4 Die dem Hauspersonal zur Verfügung gestellte Unterkunft muss angemessen sein.
5 Die Verpflegung muss gesund und ausreichend sein.

§ 16 Verzug der Arbeitgeberschaft

1 Verzichtet die Arbeitgeberschaft aus von ihr zu vertretenden Gründen wäh - rend der Dauer des Arbeitsverhältnisses auf die Dienste des Hauspersonals, so hat sie für diese Zeit den Barlohn und eine Entschädigung für ausfallenden Naturallohn nach den Verpflegungs-Ansätzen der AHV zu entrichten, ohne dass das Hauspersonal zur Nachleistung verpflichtet ist.
2 Verweigert die Arbeitgeberschaft dem Hauspersonal ohne hinreichenden Grund den Antritt der Arbeitsstelle, so hat dieses ohne Verpflichtung zur Nach - leistung Anspruch auf 1/4 des Bruttolohnes für einen Monat. Ausserdem hat es Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens.

§ 17 Lohn bei verschuldeter Verhinderung des Hauspersonals

1 Bleibt das Hauspersonal ohne hinreichenden Grund der Arbeit fern, so hat es für diese Zeit keinen Lohnanspruch. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0455

§ 18 Lohn bei unverschuldeter Verhinderung des Hauspersonals

1 Wird das Hauspersonal ohne Verschulden durch Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes an der Arbeits - leistung verhindert, so hat es in folgendem Umfang Anspruch auf Lohnfortzah - lung, Unterhalt und eventuelle Pflege, soweit nicht die Kranken- oder Unfallver - sicherung dafür aufkommt:
a. in den ersten 3 Anstellungsmonaten insgesamt 1 Woche;
b. danach im 1. Anstellungsjahr insgesamt 3 Wochen;
c. im 2. und 3. Anstellungsjahr insgesamt je 2 Monate;
d. im 4. bis 10. Anstellungsjahr insgesamt je 3 Monate;
e. im 11. bis 15. Anstellungsjahr insgesamt je 4 Monate;
f. im 16. bis 20. Anstellungsjahr insgesamt je 5 Monate;
g. ab 21. Anstellungsjahr insgesamt je 6 Monate.
2 Arbeitsunfähigkeit wegen Schwangerschaft und Niederkunft zählt als Krank - heit. Es besteht kein weiterer Lohnanspruch.
3 Wohnt das Hauspersonal nicht bei der Arbeitgeberschaft, entfällt der An - spruch auf die Pflege.
4 Ist das Hauspersonal aus gesundheitlichen Gründen an der Arbeitsleistung verhindert, so kann die Arbeitgeberschaft ab dem 3. Tag der Absenz ein ärztli - ches Zeugnis verlangen. In Zweifelsfällen kann die Arbeitgeberschaft auf ihre Kosten die Begutachtung der Arbeitsunfähigkeit durch eine von ihr zu bestim - mende Vertrauensärzteschaft verlangen.
5 Die Arbeitgeberschaft hat den Lohn gemäss Absatz 1 und 2 nicht zu entrich - ten, wenn sie mindestens zur Hälfte auf eigene Kosten zugunsten des Haus - personals eine auch Schwangerschaft und Niederkunft einschliessende Kran - kentaggeldversicherung abgeschlossen hat, die während 720 von 900 aufein - anderfolgenden Tagen mindestens 80% des Bruttolohnes erbringt, auch wenn das Arbeitsverhältnis vor Krankheitsende aufgelöst worden ist.
6 Falls das Hauspersonal während der Krankheit Naturallohnleistungen der Arbeitgeberschaft erhält, so kann diese die entsprechenden Beträge nach den Ansätzen der AHV vom Krankentaggeld in Abzug bringen.

§ 19 Schadenersatz

1 Das Hauspersonal ist für den Schaden verantwortlich, den es absichtlich oder fahrlässig der Arbeitgeberschaft zufügt. Das Mass der Sorgfalt, für die das Hauspersonal einzustehen hat, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsver - hältnis, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zur Ausführung der Arbeiten verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Hauspersonals, welche die Arbeitgeber - schaft gekannt hat oder hätte kennen müssen.
2 Die Ersatzpflicht ist auf höchstens die Hälfte eines monatlichen Barlohnes be - schränkt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0455

§ 20 Verrechnung von Schadenersatzforderungen

1 Die Arbeitgeberschaft darf Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur so - weit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden.
4 Schwangerschaft und Mutterschaft

§ 21 Beschäftigung und Schutz

1 Schwangere und stillende Frauen dürfen nur mit ihrem Einverständnis be - schäftigt werden.
2 Die Arbeitgeberschaft hat schwangere Frauen und stillende Mütter so zu be - schäftigen und ihre Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass ihre Gesundheit und die Gesundheit des ungeborenen Kindes nicht beeinträchtigt werden.
3 Schwangere dürfen auf blosse Anzeige an die Arbeitgeberschaft von der Arbeit fernbleiben oder die Arbeit verlassen. Stillenden Müttern ist die erforder - liche Zeit zum Stillen freizugeben.
4 Schwangere Frauen dürfen nur mit ihrem Einverständnis zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr beschäftigt werden. Ab der 8. Woche vor der Niederkunft dürfen sie nicht zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr beschäftigt werden.
5 Weibliches Hauspersonal darf nach der Niederkunft während 8 Wochen nicht und danach bis zur 16. Woche nur mit seinem Einverständnis beschäftigt wer - den.
5 Versicherungen

§ 22 Unfallversicherung

1 Gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981
2 ) über die Unfallversicherung (UVG) hat die Arbeitgeberschaft das Hauspersonal gegen Berufs-, Nichtberufs - unfälle und Berufskrankheiten zu versichern.
2 Die Arbeitgeberschaft hat das teilzeitbeschäftigte Hauspersonal, welches we - niger als 8 Stunden pro Woche arbeitet, nur gegen Berufsunfälle und -krank - heiten zu versichern. *
3 Die Arbeitgeberschaft übernimmt die Prämie für die obligatorische Ver - sicherung der Berufsunfälle und -krankheiten. Die Prämie für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle kann sie zur Hälfte jeweils Ende des Mo - nats vom Lohnguthaben des Hauspersonals in Abzug bringen.
2) SR 832.20 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0455

§ 23 Berufliche Vorsorge

1 Die Arbeitgeberschaft ist verpflichtet, das Hauspersonal, welches das 17. Al - tersjahr vollendet hat, nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 25. Juni
1982
3 ) über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bei einer registrierten Vorsorgeeinrichtung zu versichern. Sie hat das Hauspersonal dann zu versichern, wenn das Arbeitsverhältnis für eine Dauer von mehr als 3 Monaten eingegangen worden ist und der Bruttolohn inklusive Naturallohn die Mindesthöhe des koordinierten Lohnes gemäss den Bestim - mungen des BVG erreicht.
2 Die Arbeitgeberschaft hat mindestens gleich hohe Beiträge zu entrichten wie das Hauspersonal.
6 Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 24 Probezeit

1 Der erste Monat nach Antritt der Arbeit gilt als Probezeit, während welcher es beiden Parteien freisteht, das Arbeitsverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 7 Tagen aufzulösen.

§ 25 Kündigung

1 Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Sie muss schriftlich begründet wer - den, wenn die andere Partei dies verlangt.
2 Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis im 1. Anstellungsjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, im 2. bis und mit dem 9. Anstel - lungsjahr mit einer Frist von 2 Monaten und danach mit einer Frist von 3 Mona - ten je auf das Ende eines Monats gekündigt werden.
3 Die Arbeitgeberschaft hat sowohl dem vollzeitbeschäftigten als auch dem teil - zeitbeschäftigten Hauspersonal nach erfolgter Kündigung für das Aufsuchen einer anderen Stelle ausserhalb der normalen Freizeit die angemessene Zeit einzuräumen. Das Hauspersonal hat jedoch die Interessen der Arbeitgeber - schaft zu berücksichtigen.

§ 26 Kündigung zur Unzeit

1 Gemäss Artikel 336 c OR darf die Arbeitgeberschaft das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit nicht kündigen:
a. während das Hauspersonal Zivilschutzdienst, Militärdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leistet sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 11 Tage dauert, während 4 Wochen vorher und nachher;
3) SR 831.40 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0455
b. während das Hauspersonal ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im 1. Anstellungsjahr während 30 Tagen, ab 2. bis und mit 5. Anstellungsjahr während 90 Tagen und ab 6. Anstellungsjahr während
180 Tagen;
c. während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Nieder - kunft.
2 Die Kündigung, die in dieser Sperrfrist ausgesprochen wird, ist nichtig. Ist sie vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist noch nicht ab - gelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und spätestens nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.

§ 27 Sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses

1 Aus wichtigen Gründen können sowohl das Hauspersonal als auch die Arbeit - geberschaft das Arbeitsverhältnis jederzeit fristlos auflösen.
2 Als wichtiger Grund ist namentlich jeder Umstand anzusehen, bei dessen Vorhandensein der kündigenden Person nach Treu und Glauben die Fortset - zung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
3 Liegen die wichtigen Gründe der Vertragsauflösung im vertragswidrigen Ver - halten einer Vertragspartei, so hat diese vollen Schadenersatz zu leisten.
4 Die fristlose Entlassung von minderjährigem Hauspersonal ist dessen gesetz - licher Vertretung sofort anzuzeigen.

§ 28 Folgen bei ungerechtfertigter Entlassung

1 Entlässt die Arbeitgeberschaft das Hauspersonal fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieses Anspruch auf Ersatz dessen, was es verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre.
2 Das Hauspersonal muss sich daran anrechnen lassen, was es infolge der Be - endigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was es durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat.
3 Der Richter kann die Arbeitgeberschaft verpflichten, dem Hauspersonal eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen nach Würdigung al - ler Umstände festlegt. Diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Haus - personals für 6 Monate nicht übersteigen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0455

§ 29 Folgen bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen der

Arbeitsstelle
1 Tritt das Hauspersonal ohne wichtigen Grund die Stelle nicht an oder verlässt es diese ohne wichtigen Grund und ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, so hat die Arbeitgeberschaft Anspruch auf eine Entschädigung, die 1/4 des Bar - lohnes für einen Monat entspricht. Ausserdem hat sie Anspruch auf Ersatz wei - teren Schadens.
2 Ist der Arbeitgeberschaft kein Schaden oder ein geringerer Schaden er - wachsen, als der Entschädigung gemäss Absatz 1 entspricht, so kann sie der Richter nach seinem Ermessen herabsetzen.
3 Wird der Anspruch auf Entschädigung nicht verrechnet, so ist dieser durch Klage oder Betreibung innert 30 Tagen seit dem Nichtantritt oder Verlassen der Stelle geltend zu machen; andernfalls ist der Anspruch verwirkt.

§ 30 Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Todesfall

1 Mit dem Tod des Hauspersonals hat die Arbeitgeberschaft den Lohn für einen weiteren Monat und nach fünfjähriger Anstellungsdauer für 2 weitere Monate, gerechnet vom Todestag an, zu entrichten, sofern das Hauspersonal eine Ehe - partnerin bzw. einen Ehepartner oder eine Partnerin bzw. einen Partner in ein - getragener Partnerschaft oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Er - ben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber es eine Unterstützungs - pflicht erfüllt hat. *
2 Mit dem Tod der Arbeitgeberschaft geht das Arbeitsverhältnis auf deren Er - ben über.

§ 31 Abgangsentschädigung

1 Endigt das Arbeitsverhältnis des mindestens 50 Jahre alten Hauspersonals nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat ihm die Arbeitgeberschaft eine Ab - gangsentschädigung in folgender Höhe auszurichten:
a. nach 20 Dienstjahren: 2 Bruttolöhne;
b. nach 25 Dienstjahren: 4 Bruttolöhne;
c. nach 30 Dienstjahren: 6 Bruttolöhne;
d. nach 35 Dienstjahren: 8 Bruttolöhne.
2 Als Bruttolohn gilt der zuletzt bezogene Monatslohn inklusive Naturallohn bei voller Arbeitsfähigkeit.
3 Die sich aus Arbeitgeberbeiträgen ergebenden Leistungen einer Personalfür - sorgeeinrichtung können auf die Abgangsentschädigung angerechnet werden.
4 Beim Tod des Hauspersonals fällt die Abgangsentschädigung den Erben zu, gegenüber denen es unterstützungspflichtig war. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0455

§ 32 Zeugnis

1 Das Hauspersonal kann jederzeit von der Arbeitgeberschaft ein Zeugnis ver - langen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über die Leistungen und das Verhalten ausspricht.
2 Auf besonderes Verlangen des Hauspersonals hat sich das Zeugnis auf An - gaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
7 Schlussbestimmungen

§ 33 Streitigkeiten und Auskunftsstellen

1 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sind beim zuständigen Zivilkreisge - richt anhängig zu machen. *
2 Auskünfte über die Anwendung des Normalarbeitsvertrages können beim KI - GA, Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, in Pratteln eingeholt werden. Ebenso können dort auch Exemplare dieses Normalarbeitsvertrages bezogen werden.

§ 34 Schriftenkontrolle, Arbeitsbewilligung

1 Arbeitgeberschaft und Hauspersonal haben die Vorschriften über die Einwohnerkontrolle (Schriftenabgabe), die Beitragspflicht an AHV, IV und BVG sowie die Erwerbsersatzordnung (EO) zu beachten.
2 Die Arbeitgeberschaft, die ausländisches Personal anstellen will, hat sich vor Vertragsabschluss beim Amt für Migration und Bürgerrecht und beim Kantona - len Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit über die erforderlichen Bewilligun - gen und Auflagen zu erkundigen. *

§ 35 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Durch diesen Normalarbeitsvertrag werden aufgehoben:
a. Normalarbeitsvertrag vom 9. Dezember 1975
4 ) für weibliche Hausange - stellte;
b. Normalarbeitsvertrag vom 9. Dezember 1975
5 ) für Teilzeitarbeitnehmerin - nen im Hausdienst.

§ 36 Inkrafttreten

1 Dieser Normalarbeitsvertrag tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
4) GS 25.1023, SGS 212.32
5) GS 15.1035, SGS 212.33 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0455
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.12.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung GS 33.0455
26.02.2002 01.01.2002 § 22 Abs. 2 geändert GS 34.439
19.12.2006 01.01.2007 § 8 Abs. 1, lit. a. geändert GS 35.1105
19.12.2006 01.01.2007 § 8 Abs. 1, lit. d. geändert GS 35.1105
19.12.2006 01.01.2007 § 30 Abs. 1 geändert GS 35.1105
15.01.2013 01.03.2013 § 34 Abs. 2 geändert wg. GS 38.12
28.10.2014 01.01.2015 § 33 Abs. 1 geändert GS 2014.107
05.06.2018 01.01.2019 § 34 Abs. 2 geändert GS 2018.040 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0455
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 15.12.1998 01.01.1999 Erstfassung GS 33.0455

§ 8 Abs. 1, lit. a. 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1105

§ 8 Abs. 1, lit. d. 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1105

§ 22 Abs. 2 26.02.2002 01.01.2002 geändert GS 34.439

§ 30 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1105

§ 33 Abs. 1 28.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.107

§ 34 Abs. 2 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12

§ 34 Abs. 2 05.06.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.040

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0455
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