Verordnung über den Mietvertrag und den nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag (222.3.11)
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Verordnung über den Mietvertrag und den nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag

Verordnung über den Mietvertrag und den nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag (MPVV) vom 30.11.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 22 Abs. 2 und 23 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Bundes vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Ge - schäftsräumen (VMWG); gestützt auf die Artikel 24 Abs. 2 und 27 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes vom 9. Mai 1996 über den Mietvertrag und den nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag (MPVG); auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion, beschliesst:

Art. 1 Schlichtungskommissionen – Zusammensetzung

1 Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion veröffentlicht die Zusammen - setzung der Schlichtungskommissionen und ihre örtliche Zuständigkeit im In - ternet.

Art. 2 Schlichtungskommissionen – Geschäftsstatistik

1 Die Schlichtungskommissionen erstellen zuhanden des Amtes für Justiz halbjährlich eine Statistik der ihnen unterbreiteten Fälle. Sie nennen für jeden Fall die von den Parteien angeführten Gründe und den Ausgang des Streits.
2 Das Amt für Justiz verfasst halbjährlich einen Bericht zuhanden des Eidge - nössischen Volkswirtschaftsdepartements.

Art. 3 Bekanntgabe richterlicher Urteile

1 Die Gerichtsbehörden stellen dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepar - tement ein Doppel der Urteile über angefochtene Mietzinse oder andere For - derungen der Vermieter zu.

Art. 4 Zinssatz für hinterlegte Mietzinse

1 Der nach Artikel 24 Abs. 2 MPVG hinterlegte Mietzins wird mit dem bei der betreffenden Bank üblichen Zinssatz für Sparhefte verzinst.

Art. 5 Begriff des Wohnungsmangels

1 Wohnungsmangel nach Artikel 27 Abs. 1 MPVG besteht, wenn der Leer - wohnungsbestand im Kanton unter 1,8 % des Wohnungsbestands liegt.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Ausführungsreglement vom 3. Juni 1997 zum Ausführungsgesetz über den Mietvertrag und den nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag (MPVR) (SGF 222.3.11) wird aufgehoben.

Art. 7 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
30.11.2010 Erlass Grunderlass 01.01.2011 2010_133
27.06.2017 Art. 1 geändert 01.07.2017 2017_061
25.02.2022 Art. 1 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_024 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 30.11.2010 01.01.2011 2010_133

Art. 1 geändert 27.06.2017 01.07.2017 2017_061

Art. 1 Abs. 1 geändert 25.02.2022 01.02.2022 2022_024

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