Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Berufsbildungsrates und der kan... (412.105)
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Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Berufsbildungsrates und der kantonalen Kommissionen im Bereich der Berufsbildung

sion; Zweck Grundsatz
§ 3
1 Die Mitglieder erhalten für die Teilnahme an Sitzungen folgende Entschädigungen: - für Sitzungen bis zu einer Dauer von vier Stunden paus chal Fr. 200. - für jede weitere volle Stunde Fr. 50. -; - maximal pro Sitzung Fr. 400. -; - für Beschlüsse im Zirkularverfahren pauschal Fr. 40. - die Vorsitzenden erhalten für die Sitzungsleitung zusätzlich pauschal Fr. 150. pro Sitzung.
2 Im Sitz ungsgeld enthalten sind die Sitzungsvor - und nachberei- tung, die Zeitaufwände für die Hin- und Rückreise sowie allfällige Reisespesen.
3 Für die Mitarbeit in den vom Berufsbildungsrat, von den Kommissi- onen oder vom Erziehungsdepartement eingesetzten Ausschüssen, Subkommissionen und Arbeitsgruppen werden Sitzungsgelder nach Abs. 1 ausgerichtet.
4 Mitglieder und Vorsitzende, welche dem Berufsbildungsrat oder ei- ner Kommission von Amtes wegen angehören, erhalten kein Sit- zungsgeld. Der damit zusammenhängende Zeit aufwand gilt als Ar- beitszeit.
§ 4
1 Mitglieder der Aufsichtskommissionen erhalten für die Mitwirkung an der Beurteilung von Lehrpersonen eine Entschädigung von pau- schal Fr. 150. - pro zu beurteilende Lehrperson.
2 Mitglieder und von den Kommissionen beigezogene Fachpersonen erhalten für die Erledigung von Einzelaufträgen und Sonderaufga- ben eine Pauschalentschädigung von Fr. 40. - pro Stunde. Die ent- sprechenden Einzelheiten sind in der jeweiligen Geschäftsordnung bzw . im jeweiligen Organisationsreglement geregelt.
§ 5
1 Der bzw. die Vorsitzende des Berufsbildungsrates bzw. der jewei- ligen Kommission ist für die Abrechnung und Rechnungsstellung verantwortlich.
2 Die Auszahlungen erfolgen jeweils per Jahresende. Sitzungsgelder Besondere Ent- schädigungen Rechnungs - stellung
1) und in die kantonale Ge- Inkrafttreten
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