Verordnung über die Bekämpfung des Menschenhandels (114.22.14)
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Verordnung über die Bekämpfung des Menschenhandels

Verordnung über die Bekämpfung des Menschenhandels vom 18.12.2007 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 30 Abs. 1 Bst. e des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG); gestützt auf die Artikel 35 und 36 der Verordnung des Bundes vom 24. Okto - ber 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit; in Erwägung: Nach den Feststellungen des Bundes nimmt der Menschenhandel in der Schweiz immer grössere Ausmasse an. Zur Bekämpfung dieses Phänomens hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement im Jahr 2002 die Ko - ordinationsstelle gegen Menschenhandel und Menschenschmuggel (KSMM) geschaffen. Diese Koordinationsstelle hat einen Leitfaden über die möglichen Formen der Kooperation zwischen Strafverfolgungsbehörden und Opferschutzstellen erarbeitet. Um einen besseren Schutz der Opfer von Menschenhandel zu erreichen und dazu beizutragen, dass die Täter bestraft werden, müssen die von der Koordi - nationsstelle vorgeschlagenen Massnahmen im Kanton umgesetzt werden. Auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion, beschliesst:

Art. 1

1 Im Kanton wird ein Kooperationsmechanismus gegen Menschenhandel ein - gerichtet.

Art. 2

1 Folgende Dienststellen und Einrichtungen beteiligen sich am Kooperations - mechanismus:
a) die Kantonspolizei;
b) das Amt für Bevölkerung und Migration;
c) das Kantonale Sozialamt;
d) die Staatsanwaltschaft;
e) die Opferhilfe-Beratungsstellen.
2 Erweist es sich für eine wirksame Bekämpfung des Menschenhandels als nötig, so nimmt die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion mit der Zustim - mung der genannten Organe weitere interessierte Stellen in den Mechanis - mus auf.

Art. 3

1 Die am Mechanismus beteiligten Organe erstatten dem Staatsrat über die Si - cherheits-, Justiz- und Sportdirektion alljährlich einen Bericht über die erziel - ten Ergebnisse. Wenn nötig schlagen sie bei dieser Gelegenheit Anpassungen des Mechanismus vor.

Art. 4

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
18.12.2007 Erlass Grunderlass 01.01.2008 2007_140
30.11.2010 Art. 2 geändert 01.01.2011 2010_153
26.06.2019 Ingress geändert 01.07.2019 2019_055
18.02.2022 Art. 2 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_018
18.02.2022 Art. 3 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_018 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 18.12.2007 01.01.2008 2007_140 Ingress geändert 26.06.2019 01.07.2019 2019_055

Art. 2 geändert 30.11.2010 01.01.2011 2010_153

Art. 2 Abs. 2 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018

Art. 3 Abs. 1 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018

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