Verordnung über die Beseitigung ausgedienter Motorfahrzeuge (731.15)
CH - SG

Verordnung über die Beseitigung ausgedienter Motorfahrzeuge

Verordnung über die Beseitigung ausgedienter Motorfahrzeuge (Altautoverordnung) vom 8. Juli 1975 (Stand 5. Dezember 2000) Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung von Art. 96 und 142 des Baugesetzes vom 6. Juni 1972
1 als Verordnung: 2 I. Begriffsbestimmungen (1.)

Art. 1 Ausgediente Motorfahrzeuge

1 Als ausgediente Motorfahrzeuge gemäss Art. 96 des Baugesetzes 3 gelten Motorfahrzeuge im Sinn des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr
4 , die nicht verkehrstüchtig sind und mit vertretbarem Aufwand nicht in verkehrstüchtigen Zustand gebracht werden können.
2 Ausgedienten Motorfahrzeugen gleichgestellt werden Bestandteile von Motorfahrzeugen, die nicht mehr gebrauchsfähig sind.

Art. 2 Abstellen auf privatem Grund

a) mit Einwilligung des Eigentümers
1 Ausgediente Motorfahrzeuge, die mit Einwilligung des Grundeigentümers auf privatem Grund im Freien abgestellt sind, gelten als langfristig abgestellt, wenn sie sich mehr als zwei Monate auf dem gleichen Grundstück befinden.
1 sGS 731.1 .
2 nGS 10–59. In Vollzug ab 1. September 1975.
3 sGS 731.1 .
4 BG über den Strassenverkehr vom 16. März 1967, SR 741.01 .

Art. 3 b) ohne Einwilligung des Eigentümers

1 Motorfahrzeuge ohne Verkehrsschilder, die ohne Einwilligung des Grundeigentü - mers auf privatem Grund im Freien abgestellt sind und trotz Aufforderung nicht entfernt werden oder deren Eigentümer nicht bekannt ist, gelten als ausgediente Motorfahrzeuge.

Art. 4 Abstellen auf öffentlichem Grund

1 Motorfahrzeuge ohne Verkehrsschilder, die auf öffentlichem Grund abgestellt sind und trotz Aufforderung nicht entfernt werden oder deren Eigentümer nicht bekannt ist, gelten als ausgediente Motorfahrzeuge.
2 Die Gesetzgebung über den Strassenverkehr bleibt vorbehalten. 5 II. Ablagerungsplätze (2.)

Art. 5 Allgemeines

1 Als Ablagerungsplätze gelten Sammelplätze und Umschlagsstellen für ausgediente Motorfahrzeuge.

Art. 6 Sammelplätze

1 Als Sammelplatz gilt ein Areal, auf dem ausgediente Fahrzeuge entgegengenom - men, zerlegt, verarbeitet und gelagert werden.

Art. 7 Umschlagsstelle

1 Als Umschlagsstelle gilt ein Areal, auf dem ausgediente Fahrzeuge zu bestimmten Zeiten entgegengenommen und für den unverzüglichen Abtransport vorbereitet werden.
2 Zerlegen oder langfristiges Abstellen von Fahrzeugen auf Umschlagsstellen ist nicht zulässig.

Art. 8 Anforderungen an Ablagerungsplätze

a) Allgemeines
1 Ablagerungsplätze müssen den Vorschriften der Bau- 6 und der Gewässerschutz - gesetzgebung 7 entsprechen.
5 Vgl. Art. 20 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962, SR 741.11 .
6 Art. 49 ff., Art. 96 BauG, sGS 731.1 .
7 Vgl. insbesondere das eidg Gewässerschutzgesetz, SR 814.20 (aufgehoben), nunmehr BG

Art. 9 b) Standort und Gestaltung

1 Ablagerungsplätze sind in Industriezonen
8 sowie in Gewerbe-Industrie-Zonen
9 zulässig.
2 Umschlagsstellen können ausnahmsweise ausserhalb des Baugebietes zugelassen werden.
3 Ablagerungsplätze sind so zu gestalten, dass sie gegen Einblicke von aussen so gut wie möglich abgeschirmt sind. In der Regel ist zur Abschirmung eine dichte Be - pflanzung vorzusehen.

Art. 10 c) Gewässerschutz

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1 Auf Plätzen ohne dichten Hartbelag dürfen nur Fahrzeuge abgestellt werden, die keine wassergefährdenden Flüssigkeiten verlieren. Aufschichten und Verarbeiten von Fahrzeugen ist darauf nicht zulässig.
2 Die Entwässerung von Hartbelägen, auf denen ausgediente Motorfahrzeuge gela - gert, zerlegt oder verarbeitet werden, ist an eine Kanalisation mit Sammelreini - gungsanlage anzuschliessen.
3 Bei überdachten Anlagen zur Zerlegung und Verarbeitung von ausgedienten Motorfahrzeugen kann eine abflusslose Grube zur Rückhaltung der anfallenden Flüssigkeiten vorgesehen werden.

Art. 11 Ordnung auf Ablagerungsplätzen

1 Der Inhaber eines Ablagerungsplatzes hat für eine genügende Ordnung auf dem Ablagerungsplatz zu sorgen.
2 Der regelmässige Abtransport der abgelagerten Fahrzeuge ist zu gewährleisten. In der Regel darf die Höhe der aufgeschichteten Fahrzeuge sechs Meter nicht über - steigen. Im Einzelfall bleibt die Festlegung geringerer Höhen aus Gründen des Landschaftsschutzes vorbehalten. über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20 ; eidg V über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten vom 1. Juli 1998, SR
814.202 ; EG zum eidg Gewässerschutzgesetz, sGS 752.1 ; VV dazu, sGS 752.11 .
8 Art. 14 BauG, sGS 731.1 .
9 Art. 13 BauG, sGS 731.1 .
10 Vgl. insbesondere das eidg Gewässerschutzgesetz, SR 814.20 (aufgehoben), nunmehr BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20 ; eidg V über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten vom 1. Juli 1998, SR
814.202 ; EG zum eidg Gewässerschutzgesetz, sGS 752.1 ; VV dazu, sGS 752.11 .

Art. 12 Verbrennungsverbot

1 Das Ausbrennen ausgedienter Fahrzeuge sowie das Verbrennen loser Reifen, Polster und anderer brennbarer Teile im Freien ist verboten. III. Beseitigung unerlaubt abgestellter ausgedienter Motorfahrzeuge (3.)

Art. 13 *

Zuständigkeit
1 Die politische Gemeinde verfügt die Beseitigung ausgedienter Motorfahrzeuge, die ausserhalb bewilligter Ablagerungsplätze abgestellt sind.
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Art. 14 Verfahren

1 Ist der Eigentümer eines ausgedienten Motorfahrzeuges bekannt oder ohne wei - teres feststellbar, so ist ihm eine angemessene Frist zur Beseitigung einzuräumen.
2 In den übrigen Fällen oder nach Ablauf der eingeräumten Frist wird ein Autover - wertungsbetrieb mit der Beseitigung beauftragt. Die Kosten der Beseitigung trägt der Eigentümer des Motorfahrzeuges. Ist er nicht feststellbar, trägt die politische Gemeinde die Kosten.
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Art. 15 *

Pflichten des Grundeigentümers
1 Der Grundeigentümer, der feststellt, dass auf seinem Grundstück ohne seine Einwilligung ein Motorfahrzeug ohne Verkehrsschilder abgestellt ist, hat die politi - sche Gemeinde darüber unverzüglich zu benachrichtigen. Unterlässt er es, so hat er die Kosten der Beseitigung zu tragen. IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen (4.)

Art. 16 *

Bestehende Ablagerungsplätze
1 Bestehende Ablagerungsplätze sind innert eines Jahres nach Vollzugsbeginn die - ser Verordnung anzupassen. Die politische Gemeinde ordnet die Aufhebung von Ablagerungsplätzen an, die bis zum Ablauf dieser Frist nicht angepasst worden sind.

Art. 17 Vollzugsbeginn

1 Diese Verordnung wird ab 1. September 1975 angewendet.
11 Art. 101 BauG, sGS 731.1 .
12 Art. 102 BauG, sGS 731.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 10-59 08.07.1975 01.09.1975

Art. 13 geändert 36–30 05.12.2000 keine Angabe

Art. 15 geändert 36–30 05.12.2000 keine Angabe

Art. 16 geändert 36–30 05.12.2000 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
08.07.1975 01.09.1975 Erlass Grunderlass 10-59
05.12.2000 keine Angabe Art. 13 geändert 36–30
05.12.2000 keine Angabe Art. 15 geändert 36–30
05.12.2000 keine Angabe Art. 16 geändert 36–30
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