Verordnung über die Informatikplattform für die Einwohnerregisterdaten (114.21.12)
CH - FR

Verordnung über die Informatikplattform für die Einwohnerregisterdaten

Verordnung über die Informatikplattform für die Einwohnerregisterdaten vom 14.06.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Änderung vom 16. November 2009 des Gesetzes vom 23. Mai 1986 über die Einwohnerkontrolle; auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung:
a) legt das Bewilligungsverfahren und die Modalitäten für den Zugriff auf die Daten der kantonalen Informatikplattform gemäss Artikel 16 des Gesetzes vom 23.
b) präzisiert die Regeln für die Anmeldung der Personen, die in Kollektiv - haushalten gemäss Artikel 2 Bst. a bis der Registerharmonisierungsver - ordnung vom 21. November 2007 wohnen;
c) bezeichnet die Behörde, die die Informatikstandards für den Austausch von Daten über die kantonale Informatikplattform festlegt.

Art. 2 Zugriff auf die Daten der kantonalen Informatikplattform – Ein -

reichen und Inhalt des Gesuchs
1 Wer auf Daten der kantonalen Informatikplattform zugreifen will, muss auf dem dafür bestimmten Formular beim Amt für Bevölkerung und Migration (das Amt) ein Gesuch einreichen.
2 Das Gesuch muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a) genaue und detaillierte Bezeichnung der Daten, für die das Zugriffs - recht verlangt wird;
b) Begründung, warum der Gesuchsteller den Zugriff auf diese Daten be - nötigt;
c) Umfang des verlangten Zugriffs (Konsultation, Herunterladen oder Austausch der Daten);
d) Frequenz des Zugriffs auf die Daten der Plattform.

Art. 3 Zugriff auf die Daten der kantonalen Informatikplattform – Ver -

fahrensablauf
1 Das Amt unterbreitet die vollständig ausgefüllten Gesuche der kantonalen Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation zur Stellungnahme. Im Fall eines Gesuchs betreffend Austausch der Daten muss es ebenfalls die Stellungnahme des Amts für Informatik und Telekommunikation zur techni - schen Machbarkeit des Gesuchs und zum Kostenvoranschlag einholen.
2 Es leitet danach das Gesuch zusammen mit der oben erwähnten Stellung - nahme an die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (die Direktion) zum Entscheid weiter.
3 Der Entscheid wird dem Gesuchsteller zugestellt und der kantonalen Behör - de für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation, dem Amt sowie dem Amt für Informatik und Telekommunikation mitgeteilt.
4 Das Verfahren ist kostenlos. Falls jedoch Arbeiten unternommen werden müssen, um dem Gesuch zu entsprechen, gehen die Kosten zulasten des Ge - suchstellers.
5 Kosten für die technische Wartung der Schnittstelle für den Datenaustausch gehen zulasten des Gesuchstellers. Dieser kann jedoch auf die Aufrechterhal - tung des Austauschs verzichten; gegebenenfalls wird dieser ausser Betrieb gesetzt.

Art. 4 Zugriff auf die Daten der kantonalen Informatikplattform – Gül -

tigkeitsdauer und Entzug der Bewilligung
1 Die Bewilligung ist unbefristet.
2 Das Amt prüft in Zusammenarbeit mit der kantonalen Behörde für Öffent - lichkeit, Datenschutz und Mediation regelmässig die erteilten Bewilligungen.
3 Entspricht das Zugriffsrecht nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen, so teilt das Amt dies der Direktion mit; die Direktion kann die Bewilligung ent - ziehen.
4 Nach Entzug einer Bewilligung kann die Direktion ohne neues schriftliches Gesuch eine Bewilligung erteilen, wenn sie über alle Angaben nach den Arti - keln 2 und 3 verfügt. Der Entscheid wird den in Artikel 3 Abs. 3 erwähnten Organen mitgeteilt.

Art. 5 Kollektivhaushalte

1 In die Einwohnerregister werden die Personen eingetragen, die in folgenden Kollektivhaushalten wohnen:
a) in Alters- und Pflegeheimen;
b) in Internaten und Studentenwohnheimen;
c) in Institutionen für Behinderte;
d) in Klöstern und anderen Unterkünften religiöser Vereinigungen.
2 Die Leitungen der Institutionen und Anstalten melden die Personen an. Die volljährigen Personen, die in Kollektivhaushalten nach den Buchstaben b und d wohnen, müssen sich gemäss Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai
1986 über die Einwohnerkontrolle jedoch grundsätzlich persönlich beim Vor - steher der Einwohnerkontrolle anmelden.
3 Die Daten der Personen, die in anderen Kollektivhaushalten nach Artikel 2 Bst. abis der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. November 2007 wohnen, werden von der Anstaltsleitung direkt an das Bundesamt für Statis - tik nach dessen Anweisungen übermittelt.

Art. 6 Elektronische Standards

1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, legt das Amt für Informa - tik und Telekommunikation die elektronischen Standards für den Austausch von Einwohnerregisterdaten zwischen den Gemeinden, dem Kanton und dem Bund fest. Es hört vorgängig den Freiburger Gemeindeverband an.

Art. 7 Änderung bisherigen Rechts

1 Der Beschluss vom 16. Dezember 1986 zur Festsetzung der Gebühren in Angelegenheiten der Einwohnerkontrolle (SGF 114.21.16) wird wie folgt ge - ändert:
...

Art. 8 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.06.2010 Erlass Grunderlass 01.07.2010 2010_068
18.12.2012 Art. 5 geändert 01.01.2013 2012_129
21.06.2016 Art. 2 geändert 01.07.2016 2016_087
21.06.2016 Art. 3 geändert 01.07.2016 2016_087
31.01.2022 Art. 3 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2022_010
31.01.2022 Art. 3 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2022_010
31.01.2022 Art. 4 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2022_010
18.02.2022 Art. 3 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_018 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 14.06.2010 01.07.2010 2010_068

Art. 2 geändert 21.06.2016 01.07.2016 2016_087

Art. 3 geändert 21.06.2016 01.07.2016 2016_087

Art. 3 Abs. 1 geändert 31.01.2022 01.01.2022 2022_010

Art. 3 Abs. 2 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018

Art. 3 Abs. 3 geändert 31.01.2022 01.01.2022 2022_010

Art. 4 Abs. 2 geändert 31.01.2022 01.01.2022 2022_010

Art. 5 geändert 18.12.2012 01.01.2013 2012_129

Markierungen
Leseansicht