Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE --> 850.130 (850.140)
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Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE --> 850.130

1 Einrichtungen, die einem Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Straf- und Massnahmenvollzugskonkordate) unterstellt
2 Einrichtungen für Betagte, sowie medizinisch geleitete Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung.
3 Einheiten von Einrichtungen gemäss Absatz 2 mit eigener Rechnung und Leitung können der IVSE ebenfalls unterstellt werden, wenn sie
4 Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung für Leistungen, die sie zur beruflichen Eingliederung im Sinne der Bestimmungen des Begriffe Vereinbarungskonferenz (VK) Vorstand der VK Vereinbarungskanton Wohnkanton Standortkanton Einrichtung Richtlinie Nachträgliche Wohnsitznahme und Aufenthalt
1 Der Aufenthalt in einer Einrichtung gemäss Art. 2 Absatz 1 Bereich B lit. b bewirkt keine Änderung der bisherigen Zuständigkeit für das
2 Für Vergütungen von Leistungen der externen Sonderschulung hat derjenige Kanton die Kostenübernahmegarantie zu leisten, in dem sich der Organisation Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe
1 Die SODK ist solange die federführende Konferenz, bis die Organe geschaffen sind.
2 Die VK gewährleistet den Vollzug der IVSE.
3 Sie arbeitet dabei mit den weiteren im Bereich der sozialen Einrichtungen zuständigen Fachdirektorenkonferenzen und der Schweizerischen • die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und ‑direktoren (GDK)
4 Die VK konsultiert die EDK, die KKJPD und die GDK in Bezug auf die von ihr gestützt auf die Artikel 8 Buchstabe a) und 9 Buchstaben, g)
1 Die Verbindungsstellen schliessen sich zu den vier Regionalkonferenzen Westschweiz/Tessin, Nordwestschweiz, Zentralschweiz und
2 Jede Verbindungsstelle gehört einer Regionalkonferenz an. Sie kann weiteren Regionalkonferenzen mit beratender Stimme angehören.
3 Der Vorstand VK legt die Regionen fest. Die Wahl von zwei Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen als Mitglieder der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE. Die Abstimmung der Angebote an Einrichtungen zwischen den Kantonen im Rahmen der Region. Den Austausch von Informationen im Sinne von Art. 1 Absatz 2 und die Weiterleitung derselben an die Schweizerische Konferenz der Anträge an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE, insbesondere in Bezug auf die Aufnahme oder Streichung einer Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE Die Ausarbeitung von Bericht und Antrag zu den Geschäften des Vorstandes VK gemäss Art. 9 lit. e) – h). Anträge gemäss Artikel 9 lit. f) Den Austausch von Informationen im Sinne von Art. 1 Absatz 2. Rechnungsprüfungskommission Geschäftsführung
1 Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren führt die Geschäfte der IVSE, soweit nicht die Kantone
2 Es besorgt auch die Sekretariate der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen sowie in der Regel von Ad-hoc-Fachgruppen.
3 gestrichen
1 Die Kosten, welche durch die Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, werden von der VK getragen.
2 Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren stellt den Vereinbarungskantonen hierfür Rechnung
2 Als
1 Die Verbindungsstelle des Standortkantons holt vor der Unterbringung oder vor dem Eintritt der Person bei der Verbindungsstelle des
2 Kann das Gesuch um die Kostenübernahmegarantie wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht vor Beginn der Unterbringung oder des Eintritts der
1 Die Kostenübernahmegarantie kann befristet und mit Auflagen versehen sein. Bei einem Wechsel des Wohnkantons holt der Standortkanton
2 Unbefristete Kostenübernahmegarantien können mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.
3 Gesuche um eine Kostenübernahmegarantie zu Gunsten von erwachsenen Personen erfordern deren Einwilligung. Regeln für erwachsene Personen mit Behinderungen gemäss Bereich B
1 Für erwachsene, invalide Personen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B lit. b und c gelten in teilweiser Abweichung von Kapitel III
2 Die erwachsene, invalide Person in Einrichtungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B lit. b und c trägt die Kosten der Leistungsabgeltung
3 Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt nach den im Wohnkanton geltenden Regeln.
1 Die Kostenbeteiligung wird von der Einrichtung bei der Person oder deren gesetzlichen Vertretung auf Grund der Kostenübernahmegarantie
2 Verbleibt nach Abzug der Kostenbeteiligung von der Leistungsabgeltung ein ungedeckter Betrag, so gilt der Wohnkanton diesen der Regeln für den Bereich C Einrichtungen Liste der Einrichtungen
1 Der Standortkanton bezeichnet die Einrichtungen in seiner Zuständigkeit, welche er der IV¬SE zu unterstellen beabsichtigt, teilt sie im Sinne
2 Fallen nicht alle Abteilungen einer Einrichtung unter die IVSE, so bezeichnet der Standortkanton ausdrücklich jene Abteilungen, auf welche
1 Das Zentralsekretariat der SODK führt eine Liste der Einrichtungen beziehungsweise derjenigen Abteilungen, welche der IVSE unterstellt
2 Die Verbindungsstellen melden alle Mutationen umgehend dem Zentralsekretariat der SODK, welches diese Liste laufend nachführt.
1 Sobald in drei Regionen mindestens je zwei Kantone mindestens zwei Bereichen beigetreten sind, bestellt die SODK die Organe. Der Vorstand
2 Das Inkraftsetzen hat spätestens zwölf Monate nach Erreichen des Quorums zu erfolgen. Aufhebung der IVSE
1 Sobald das Quorum gem. Art. 39 Absatz 1 unterschritten wird, ist die IVSE aufzuheben.
2 Der Vorstand VK meldet die Unterschreitung des Quorums an die SODK. Die SODK legt den Zeitpunkt für die Aufhebung fest und teilt ihn
3 Ein allfälliger Liquidationsgewinn ist der SODK zu überweisen. Übergangsregelung IHV/IVSE
1 Bestehende Kostengutsprachen der IHV behalten für Vereinbarungskantone die Gültigkeit als Kostenübernahmegarantie. Artikel 27 Absatz 2
2 Für bestehende Kostenübernahmegarantien, bei denen sich die Leistungsabgeltung infolge des Wegfalls der Beiträge der IV verändert, müssen
1 Die Liste der Heime und Einrichtungen gemäss Artikel 8 der IHV wird für die Beitrittskantone in die Liste der Einrichtungen gemäss Artikel
2 Die Vereinbarungskantone reichen innerhalb von sechs Monaten nach dem Beitritt ihre gemäss Artikel 2 und 23 angepasste und bereinigte
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