Verordnung über den Swisslos Sportfonds (369.11)
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Verordnung über den Swisslos Sportfonds

Verordnung über den Swisslos Sportfonds Vom 21. Januar 2020 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) und das Finanzhaushaltsgesetz vom 1. Juni 2017
2 ) , beschliesst:

§ 1 Ziel

1 Der Swisslos Sportfonds hat die Förderung sportlicher Tätigkeiten und die Schaffung günstiger Voraussetzungen für sportliche Aktivitäten zum Ziel.

§ 2 Mittel

1 Dem Swisslos Sportfonds werden jährlich 25 % des dem Kanton zufallenden Anteils am Reingewinn der Swisslos Interkantonale Landeslotterie sowie fall - weise anderweitige Zuwendungen zugewiesen.
2 In Abweichung zum in Abs. 1 festgelegten Prozentsatz werden dem Swisslos Sportfonds in den Jahren 2021 bis und mit 2028 30 % des dem Kanton zufal - lenden Anteils am Reingewinn der Swisslos Interkantonale Landeslotterie zu - gewiesen. *
3 Nicht beanspruchte Mittel dienen als Rückstellung für grössere Vorhaben.

§ 3 Beiträge

1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge aus dem Swisslos Sportfonds.
2 Beiträge, die aufgrund falscher oder irreführender Angaben zu Unrecht aus - gerichtet oder zweckentfremdet verwendet wurden, können vom Regierungsrat zurückgefordert werden.
3 Bei einem Verstoss gegen die Ethik-Charta des Schweizer Sports können zu - gesprochene Beiträge vom Regierungsrat gekürzt oder zurückgefordert wer - den. *

§ 4 Verwaltung

1 Das Sportamt verwaltet den Swisslos Sportfonds.
1) SGS 100
2) SGS 310 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.010
2 Es veröffentlicht regelmässig im Amtsblatt und auf der Homepage www.sport- bl.ch , in der Regel im 1. Quartal, eine Zusammenstellung sämtlicher gespro - chener Beiträge und informiert umfassend und transparent über die Beitrags - zuweisungen.

§ 5 Kompetenzen

1 Der Regierungsrat legt im Rahmen des Aufgaben und Finanzplans jährliche Gesamtbeiträge für die einzelnen Unterstützungsbereiche fest.
2 Das Sportamt beziehungsweise der Regierungsrat richten im Rahmen der festgelegten Gesamtbeiträge und in Anlehnung an die Ausgabenkompetenzen gemäss Finanzhaushaltsgesetz die einzelnen Beiträge aus.
3 Der Regierungsrat kann, insbesondere bei aussergewöhnlichen Beitragsge - suchen, beratend die Sportkommission beiziehen. Diese unterbreitet dem Re - gierungsrat jeweils einen Vorschlag.

§ 6 Beitragsberechtigung

1 Beiträge können geleistet werden an:
a. kantonale Sportverbände oder Sportorganisationen und ihre Vereine mit Sitz im Kanton Basel-Landschaft, sofern sie der Swiss Olympic Associati - on angeschlossen sind;
b. regionale Sportverbände oder Sportorganisationen, sofern aus der Na - mensgebung der Bezug zum Kanton Basel-Landschaft klar hervorgeht;
c. Einzelpersonen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Basel-Land - schaft;
d. * ...
e. Gemeinden des Kantons Basel-Landschaft.

§ 7 Beitragsleistungen

1 Beiträge können geleistet werden für:
a. Jahresbeiträge;
b. Sportlager;
c. Talent- und Leistungssport;
d. vom nationalen Verband anerkannte Sporttrainingsstützpunkte der Regi - on Nordwestschweiz;
e. Ausbildung von Leitenden und Kader;
f. Beschaffung von Sportmaterial;
g. Organisation und Durchführung von kantonalen, regionalen, nationalen oder internationalen Sportanlässen;
h. Jubiläen von Verbänden und Vereinen;
i. Teilnahme an internationalen Wettkämpfen; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.010
j. Sportanlagen.
2 Die Einzelheiten werden in den Anhängen zu dieser Verordnung geregelt.

§ 8 Ausschluss von Beiträgen

1 Keine Beiträge werden gewährt an:
a. Landkauf;
b. Anlagen, die keinem sportlichen Zweck dienen;
c. Sportanlagen, die rein kommerziell genutzt werden;
d. Betriebskosten einer Anlage;
e. Sportveranstaltungen mit rein kommerziellem Charakter ohne gemeinnüt - zigen Zweck.

§ 9 Gesuche

1 Gesuche sind über die Online-Formulare unter sportfonds.bl.ch einzureichen.
2 Verbände und Vereine haben bei ihrer ersten Gesuchstellung Statuten, das Gründungsprotokoll sowie Vorstands- und Mitgliederlisten beizulegen.

§ 10 Promotion von Swisslos Sportfonds

1 Es werden jährlich finanzielle Mittel, maximal CHF 50'000.–, für die Promotion und Kommunikation vom Swisslos Sportfonds vorgesehen.

§ 11 Verwendung von Logos, Inseraten und Banden

1 Die Begünstigten sind verpflichtet, die Unterstützung aus dem Swisslos Sportfonds sichtbar zu machen.
2 Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, wird der Beitrag reduziert und im Wiederholungsfall gestrichen.

§ 12 Weitere Finanzierungsmöglichkeiten

1 Mit Mitteln des Swisslos Sportfonds können zudem finanziert werden:
a. die Beschaffung von Sportgeräten, Veranstaltungs- und Instruktionsmate - rial durch das Sportamt, die den Vereinen, Gemeinden und Schulen leih - weise zur Verfügung gestellt werden;
b. der Baselbieter Sportpreis sowie die Anerkennungs- und Förderpreise ge - mäss der Sportpreisverordnung
3 ) inklusive die mit der Preisverleihung entstehenden Ausgaben;
c. spezielle Aktionen und Pilotprojekte.
3) SGS 369.12 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.010
2 Aus dem Swisslos Sportfonds können Beiträge geleistet werden, wenn Basel - bieter Sportorganisationen aufgrund von behördlichen Massnahmen wegen Er - eignissen im Bereich der höheren Gewalt Mehraufwände entstehen. *

§ 12a * ...

§ 13 Mitwirkung Sportkommission

1 Vor der Änderung dieser Verordnung und ihrer Anhänge ist die Fachkommis - sion für Sportfragen (Sportkommission) anzuhören. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.010
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.01.2020 01.01.2020 Erlass Erstfassung GS 2020.010
22.09.2020 01.10.2020 § 12a eingefügt GS 2020.075
08.12.2020 01.01.2021 § 2 Abs. 2 geändert GS 2020.111
19.12.2023 01.01.2024 § 3 Abs. 3 eingefügt GS 2023.107
19.12.2023 01.01.2024 § 6 Abs. 1, lit. d. aufgehoben GS 2023.107
19.12.2023 01.01.2024 § 12 Abs. 2 eingefügt GS 2023.107
19.12.2023 01.01.2024 § 12a aufgehoben GS 2023.107
19.12.2023 01.01.2024 Anhang 01 Inhalt geändert GS 2023.107
19.12.2023 01.01.2024 Anhang 02 Inhalt geändert GS 2023.107
19.12.2023 01.01.2024 Anhang 03 Inhalt geändert GS 2023.107
19.12.2023 01.01.2024 Anhang 04 Inhalt geändert GS 2023.107
19.12.2023 01.01.2024 Anhang 05 Inhalt geändert GS 2023.107
19.12.2023 01.01.2024 Anhang 06 Inhalt geändert GS 2023.107
19.12.2023 01.01.2024 Anhang 07 Inhalt geändert GS 2023.107
19.12.2023 01.01.2024 Anhang 08 Inhalt geändert GS 2023.107
19.12.2023 01.01.2024 Anhang 09 Inhalt geändert GS 2023.107
19.12.2023 01.01.2024 Anhang 10 Inhalt geändert GS 2023.107 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.010
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 21.01.2020 01.01.2020 Erstfassung GS 2020.010

§ 2 Abs. 2 08.12.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.111

§ 3 Abs. 3 19.12.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.107

§ 6 Abs. 1, lit. d. 19.12.2023 01.01.2024 aufgehoben GS 2023.107

§ 12 Abs. 2 19.12.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.107

§ 12a 22.09.2020 01.10.2020 eingefügt GS 2020.075

§ 12a 19.12.2023 01.01.2024 aufgehoben GS 2023.107

Anhang 01 19.12.2023 01.01.2024 Inhalt geändert GS 2023.107 Anhang 02 19.12.2023 01.01.2024 Inhalt geändert GS 2023.107 Anhang 03 19.12.2023 01.01.2024 Inhalt geändert GS 2023.107 Anhang 04 19.12.2023 01.01.2024 Inhalt geändert GS 2023.107 Anhang 05 19.12.2023 01.01.2024 Inhalt geändert GS 2023.107 Anhang 06 19.12.2023 01.01.2024 Inhalt geändert GS 2023.107 Anhang 07 19.12.2023 01.01.2024 Inhalt geändert GS 2023.107 Anhang 08 19.12.2023 01.01.2024 Inhalt geändert GS 2023.107 Anhang 09 19.12.2023 01.01.2024 Inhalt geändert GS 2023.107 Anhang 10 19.12.2023 01.01.2024 Inhalt geändert GS 2023.107 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.010
Stand 01.01.2024
1/3 Anhang 1 : Jahresbeiträ ge an kantonale und regionale Verbände / Vereine / Institutionen sowie Spitzen sport vereine
1. Mit Beiträgen können unterstützt werden:
1.1. kantonale und regionale Sportverbände
1.2. Vereine (sofern kein kantonaler oder regionaler Verband existiert, mit Ausnahme von Sportvereinen mit ausserordentlich hohen Infrastrukturkosten):
1.3. Institutionen (Sporto rganisationen, die keinem Sportverband oder Verein zugeordnet werden können)
1.4. Beiträg e an Baselbieter Spitzensport vereine ( Verein, der eine Teamsportart betreibt und in einer der beiden höchsten nationalen Ligen spielt)
2. Keine Beiträge werden geleistet: - an Vereine, sofern ein kantonaler oder regionaler Verband existiert und keine ausser- ordentlich hohen Infrastr ukturkosten bestehen (Wasser - oder Eismieten, eigene Sportanlagen). - an Spitzensportvereine, die keine Nachwuchsförderung betreiben (mindestens 1 Ju- niorenteam nimmt am Meisterschaftsbetrieb teil)
3. Beurteilungskriterien und Beitragshöhe:
3.1. Kantonale und regionale Sportverbände: - Grundbeitrag ( 10 Punkte) - Anzahl Mitglieder der angeschlossenen V ereine mit Sitz im Kanton Basel -Landschaft (Aktive über 20 Jahre: 1 Punkt pro 100 Mitglieder; Jugendliche bis 20 Jahre: 5 Punkte pro 100 Mitglieder) - Anzahl angeschlossene Vereine mit Sit z im Kanton Basel -Landschaft (0, 5 Punkte pro Verein) - Beiträge für höhere Kosten (eigene Sportanlagen, hohe Benützungsgebühren, spezi- elle Kosten) - Profitieren Vereine, die einem kantonalen oder regionalen Verband angeschl ossen sind, direkt von Jahresbeiträgen, so wird nur der Grundbeitrag für die Berechnung des Jahresbeitrag s berücksichtigt.
3.2. Vereine: - Grundbeitrag ( 5 Punkte) - Anzahl Mitglieder (Aktive über 20 Jahre: 1 Punkt pro 100 Mitglieder; Jugendliche bis
20 Jahre mit 5 Punkten pro 100 Mitglieder) - Beiträge für höhere Kosten (eigene Sportanlagen, hohe Benützungsgebühren, spezi- elle Kosten)
Stand 01.01.2024
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3.3. Institutionen: Bewertungskriterien: - Bewegungs - und Sportbetätigung - aktive Bewegungs - und Sportförderung - Organisationsgrad - Jugendaktivität - Trainer - und Funktionärsausbildung Die Bewertung erfolgt mit den Prädikaten tief ( 1 Punkt), mittel ( 2 Punkte) und hoch ( 3 Punkte).
3.4. Aufgrund der errechneten Punkte wird der Jahresbeitrag ermittelt. Für kantonale und regionale Sportverbände und Einzelvereine werden CHF 250 .– pro Punkt ausbezahlt; für Institutionen CHF 1' 000 .– pro Punkt. Der Regierungsrat kann den Betrag pro Punkt jährli ch neu festlegen.
3.5. Sonderregelung: Institutionen oder Organisationen, die nicht in den vorgegebenen Kategorien eingeord- net werden können, werden als Einzelfall beurteilt.
3.5.1. Die Interessensgemeinschaft Baselbieter Sportverbände erhält aufgrund ihrer Aufwände einen Pauschalbeitrag .
3.6. Die für die Berechnung notwendigen Daten werden jährlich erhoben.
3.7. Beiträge an Baselbieter Spitzensportvereine: Kriterien: - Leistungsausweis aller Teams der letzten 3 Jahre - Vereinsrechnungsabschluss mit separat ausgewiesenen Aufwendungen für das Leistungsteam ( beide höchsten nationalen Ligen) der letzten 3 Jahre - Mitgliederstruktur (Anzahl Aktivmitglieder und Nachwuchsspieler (U20)) - Einstufung der Sportart bei Swiss Olym pic
3.7.1. Beitragsberechnung a) Sockelbeitrag unter der Berücksichtigung des Leistungsausweises: Höchste nationale Liga CHF 10'000. – Zweithöchste nationale Liga CHF 6 '000. – b) Faktor auf Grund der Kostenintensität Massgebend zur Bestimmung der Kostenintensität sind die ausgewiesenen Aufwendun- gen für das Leistungsteam (beide höchste nationalen Ligen) innerhalb der Vereinsrech- nung des abgelaufenen Vereinsjahres: CHF 0 bis CHF 50‘000. – Faktor: 0.5 CHF 50‘001. – bis CHF 100‘000. – Faktor 2 CHF 100‘001. – bis CHF 200‘000. – Fak tor 2.5 über CHF 200'001. – Faktor: 4
Stand 01.01.2024
3/3 c) Einstufung nach Sportarten laut Swiss Olym pic: Faktor: Einstufung 1 + 2 1.0 Einstufung 3 + 4 0.9 Ohne Einstufung 0.8
3.7.2. Maximal kann ein jährlicher Beitrag von CHF 40‘000.– pro Spitzensportverein ausge- schüttet werden. Dieser Beitrag ist zweckgebunden für das jeweilige Team bzw. die je- weiligen Teams in den höchsten beiden nationalen Ligen.
3.8. Der Regierungsrat behält sich vor, in begründeten Ausnahmefällen den Beitrag anzu- passen.
4. Beitragsgesuch : Das Gesuch ist jährlich bis spätestens 31. Januar online über sportfonds.bl.ch einzu- reichen. Bei zu später Eingabe wird der Beitrag nicht ausbezahlt.
Stand 01.01.2024
1/2 Anhang 2 : Sportlager
1. Mit Beiträgen können unterstützt werden:
1.1. Sportvereine, Sportverbände und Sportorganisationen, welche Sportlager (auch mit in- tegrierten Wettkämpfen im Ausland) mit Teilnehmenden bis zum 20. Altersjahr durch- führen , sofern das Lager von ausgebildeten und anerkannten Leitenden (J+S, Sportlehr- personen) geführt und geleitet wird. Sportlager müssen von der gesuchstellenden Orga- nisation geplant, organisiert und durchgeführt werden.
1.2. Inklusionssportlager und Sportlager für Menschen mit einer geistigen oder körperlichen Beeinträchtigung und mit Wohnsitz im Kanton Basel -Landschaft.
2. Keine Beiträge werden geleistet:
2.1. an die Teilnahme oder Entsendung von Sportlerinnen und Sportlern an kantonale, regi- onale oder nationale Sportveranstaltungen oder Meisterschaften.
2.2. an Sportlager mit integrierter Wettkampfteilnahme in der Schweiz (Bsp. Teilnahme am ETF).
2.3. an Sportlager, welche von einem Verein mit Sitz in einem anderen Kanton durchgeführt werden.
3. Beurteilungskriterien und Beitragshöhe: Sportlager Bedingungen Unterstützungsbeitrag - Lager mit mindestens 5 Teilnehmenden bis zum 20. Altersjahr - Lager von mindestens 3 vollen Tagen (Beispiel: Freitagvormittag bis Sonntag- abend ) - 4 Stunden Sportaktivitäten pro Tag - Für Reisetage wird höchstens ein halber Tag angerechnet, sofern mindestens 2 Stunden Sportunterricht erteilt werden. Teilnehmende bis zum 20. Altersjahr : Sportlager mit Übernachtung: CHF 20. –/Tag ohne Übernachtung: CHF 5. –/Tag für Lagersport/Trekkinglager: mit Übernachtung: CHF 10. –/Tag ohne Übernachtung: CHF 5. –/Tag
3.1. Es werden alle teilnehmenden Kinder und Jugendlichen mit Wohnsitz in der Schweiz und Liechtenstein angerechnet, auch die Unter -20-Jährigen, welche eine Leitungsfunk- tion wahrnehmen. Die Teilnehmenden müssen Vereinsmitglieder sein und regelmässig die Vereinstrainings besuchen. Pro anerkannte J+S -Leiterin bzw. pro anerkannter J+S - Leiter können maximal 24 Kinder angerechnet werden (Ausnahme : für Sportlager für Menschen mit einer Beeinträchtigung besteht seitens der Leiterpersonen keine J+S - Pflicht). Sofern ein Regionalverband ein Sportlager durchführt, sind nur die Teilnehmenden mit Wohnsitz im Kanton Basel -Landschaft beitragsberechtigt.
3.2. Es können auch Pauschalbeiträge geleistet werden.
Stand 01.01.2024
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3.3. Beurteilungskriterien und Beitragshöhe für Sportlager für Menschen mit einer Beeinträch- tigung: Inklusionssportlager und Sportlager für Menschen mit einer Beeinträchtigung Bedingungen Unterstützungsbeitrag - Lager mit mindestens 5 Menschen mit ei- ner geistigen oder körperlichen Beein- trächtigung und mit Wohnsitz im Kanton Basel -Landschaft (Jugend- und Erwach- senensport) - Lager von mindestens 3 vollen Tagen (Beispiel: Freitagvormittag bis Sonntag- abend ) - mindestens 2 Sportaktivitäten pro Tag - Für Reisetage wird höchstens ein halber Tag angerechnet, sofern mindestens 2 Stunden Sportunterricht erteilt werden. Sportlager mit Übernachtung: CHF 20. –/Tag ohne Übernachtung: CHF 5. –/Tag
3.4. Der Regierungsrat behält sich vor, in begründeten Ausnahmefällen den Beitrag anzupas- sen.
4. Beitragsgesuch: - Das Gesuch ist bis spätestens 1 Woche vor Lagerbeginn zusammen mit der Ausschrei- bung, dem Trainingsprogramm und dem Budget online über sportfonds.bl.ch einzu- reichen. - Die Verwaltung des Swisslos Sportfonds hat das Recht, sich vor Ort von den Angaben des Gesuchstellers zu überzeugen.
5. Abrechnung: Die Abrechnungsunterlagen müssen bis spätestens 6 Monate nach der Durchführung über den per E -Mail zugesandten Link hochgel aden werden. Folgende Unterlagen sind bei der Abrechnung zwingend notwendig: Lagerabrechnung, Zahlungsbelege, Teilnehme- rinnen- und Teilnehmerliste, definitives Lagerprogramm. Bei zu später Einreichung der Abrechnung wird der Beitrag nicht ausbezahlt. Bei einem allfälligen Überschuss, welcher durch den Beitrag aus dem Swisslos Sportfonds entstehen kann, muss dieser in die Jugendförderung bzw. in den Sportbetrieb der Sport- organisation reinvestiert werden.
Stand 01.01.2024
1/3 Anhang 3: Leistungssportlerinnen und Leistungssportler
1. Mit Beiträgen können unterstützt werden:
1.1. Aktive Leistungssportlerinnen und Leistungssportler bis am Ende des Kalenderjahres ihres vollendeten 23. Altersjahres mit Wohnsitz (im Eingabejahr zwingend mindestens
6 Mon ate) im Kanton Basel -Landschaft. Die Leistungssportlerinnen und Leistungssport- ler mü ssen einem Regional - oder Nationalkader angehören.
1.2. Aktive Leistungssportlerinnen und Leistungssportler, welche realistische Chancen auf eine Teilnahme an Olympischen Spielen / Paralympics besitzen und Mitglied des Basel- bieter Olympia- Teams oder des B aselbieter Potential -Teams sind.
1.3. Aktive Leistungssportlerinnen und Leistungssportler ab dem 24. Altersjahr mit Wohnsitz (im Eingabejahr zwingend mindestens 6 Monate) im Kanton Basel -Landschaft. Die Leis- tungssportlerinnen und Leistungssportler betrei ben eine nicht olympische Sportart be- ziehungsweise Disziplin und sind im Besitz einer Swiss Olympic Card Bronze, Silber oder Gold.
2. Beurteilungskriterien und Beitragshöhe: Mit der Beurteilung und Beitragszahlung wird das Sportamt beauftragt.
2.1. Beurteilungskriterien für die Leistungssportlerin bzw. den Leistungssportler : - Mitglied der Leistungssportförderung Baselland und im Besitz der Swiss Olympic Ta- lent Card national. Bei Sportarten, welche keine Talent Cards vergeben: Mitglied der Leistungssportförderung Baselland oder national auf Rang 1 –3 in der U20/U23 - Mitglied des Baselbieter Potential -Teams und im Besitz der Swiss Olympic Talent Card national oder im Besi tz der Swiss Olympic Elite Card - Mindestalter: 12 Jahre - Höchstalter: vollendetes 23. Altersjahr - Minima le jährliche Ausgaben von CHF 3'000. –
2.1.1. Beitragsberechnung: a) Sockelbeitrag je nach Leistungsniveau: gemäss Swiss Olympic Cards Nachwuchs Elite National Gold Silber Bronze Elite CHF 2'000. – CHF 4'000. – CHF 3'500. – CHF 3‘000. – CHF 2'500. – b) Faktor auf grund internationaler Einsätze: Für internationale Einsätze (Wettkämpfe der international höchsten Kategorie (Junioren/Elite)) – gemäss Aufgebot des nationalen Sportverbands oder von Swiss Olympic: Faktor: 1.5
Stand 01.01.2024
2/3 Für internationale Erfolge (Olympische Spiele/Weltmeisterschaf- ten/ Europameisterschaften : Rang 1- 8, Wettkämpfe der interna- tional höchsten Kategorie: Rang 1 -3): Faktor: 2.0 c) Faktor auf Grund der Kostenintensität : Jährliche Gesamtkosten (inklusive Reisekosten): CHF 3'000. – bis CHF 20'000. – Faktor: 1 Grösser als CHF 20'000. – Faktor: 2 Sockelbeitrag multipliziert mit Faktor für internationale Einsätze multipliziert mit Faktor Kostenintensität (ergibt Gesamtbetrag).
2.1.2. Beitragshöhe: - Mindestbeitrag CHF 2'000 .– / Maximalbeitrag CHF 8'000. – (max. 33 % der Gesamt- kosten, wobei der Sockelbeitrag fix bleibt). - Bei Sportarten, die Swiss Olympic nicht angeschlossen sind, werden Pauschalbei- träge zwischen CHF 1'000. – und maximal CHF 6‘000. – ausbezahlt.
2.2. Beurteilungskriterien für Mitglieder des Baselbieter Olympia- Teams : - Das Sportamt bestimmt auf Em pfehlung des nationalen Verbands die Mitglieder des Baselbieter Olympia- Teams und des Baselbieter Potential -Teams. - Mitglied er des Baselbieter Olympia- Teams mit einer gültigen Swiss Olympic Card (Gold, Silber, Bronze oder Elite) und mit realistischen Chancen auf eine Teilnahme an Olympischen Spielen / Paralympics oder Weltmeisterschaften können einen Pau- schalbeitrag erhalten. Sollte der Beitrag über den Swisslos Sportfonds einen Einfluss auf die jährliche finanzielle Unterstützung der Stiftung Schweizer Sporthilfe haben, kann dieser angepasst werden. - Der jährliche Beitrag für Einzelsportlerinnen und Einzelsportler beträgt maximal CHF 12'000. –; Teamsportlerinnen und Teamsportler können mit einem Beitrag von maximal CHF 6‘000. – unterstützt werden. - Zwischen den Sportlerinnen und Sportlern und dem Sportamt wird eine schriftliche Vereinbarung geschlossen.
2.3. Beurteilungskriterien für Leist ungssportlerinnen und Leistungss portler ab dem 24. Alters- jahr (nicht olympisch): - Leistungssportlerinnen und Leistungssportler mit einer gültigen Swiss Olympic Card (Gold, Silber, Bronze). Sollte der Beitrag über den Swisslos Sportfonds einen Einfluss auf die jährliche finanzielle Unterstützung der Stiftung Schweizer Sporthilfe haben, kann dieser angepasst werden. - Der jährliche Beitrag für Einzelsportlerinnen und Einzelsportler beträgt maximal CHF 10'000. –; Teamsportlerinnen und Teamsportler können m it einem Beitrag von maximal CHF 5'000. – unterstützt werden.
2.4. Sportmedizinische Untersuchungen : Beiträge an die Kosten von sportmedizinischen Untersuchungen bei anerkannten Ärzten mit Fähigkeitsausweis Sportmedizin (SGSM) können geleistet werden, sofern diese Teil Kosten nicht von der Krankenkasse übernommen werden.
Stand 01.01.2024
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3. Beitragsgesuch: Das Gesuch ist bis zum 31. Januar des entsprechenden Kalenderjahres online über sportfonds.bl.ch einzureichen. Bei zu später oder unvollständiger Einreichung wird kein Beitrag ausbezahlt.
Stand 01.01.2024
1/3 Anhang 4: Sporttrainingsstützpunkte im Leistungssport
1. Mit Beiträgen können unterstützt werden: Organisationen, die vom nationalen Sportverband anerkannte Sporttrainingsstützpunkte betreiben. In der Region kann pro Sportart nur 1 Sporttrainingsstützpunkt unterstützt werden. Als Sporttrainingsstützpunkte werden anerkannt: - Ansammlung von Leistungssportlerinnen und Leistungssportlern aus regionalen oder nationalen Kadern zum gemeinsamen Training unter qualifizierter Trainingsleitung. An forderungen an Teilnehmende: Training in Leistungsgruppe, regelmässiges Trai- ning. - verbandsanerkannter oder durch eine Interessengemeins chaft gebildeter Trainings- stütz punkt; vereinsübergreifend für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler ei- ner S portart. - sämtliche von den nationalen Verbänden definierten Sporttrainingsstützpunkte.
2. Beurteilungskriterien und Beitragshöhe: Mit der Beurteilung und Beitragszahlung wird das Sportamt beauftragt.
2.1. Pauschalbeiträge : Pauschalbeiträge zwischen CHF 3‘000. – und CHF 10‘000. – sind möglich: - bei einer Jahresrechnung im Nachwuchsleistungssport unter CHF 50'000. – (separate Jahresrechnung muss ausgewiesen werden) - bei weniger als 5 Sportlerinnen und Sportler in einem Sporttrainin gsstützpunkt mit einer Swiss Olympic Talent Card National oder Regional - bei vorübergehend fehlender Traineranerkennung (Diplomtrainer (DTL) oder Berufs- trainer (BTL) )
2.2. Beitragsberechnung bei einem Jahresbudget im Nachwuchsleistungssport von über CHF 50 ‘000. –: a) Sockelbeitrag: Sockelbeitrag von CHF 20'000. – b) Faktor aufgrund der Kostenintensität: Gesamtauslagen pro Jahr für den Spor ttrainingsstützpunkt, inklusive Infrastrukturkosten gemäss Budget / Jahresrechnung: CHF 50'000. – bis CHF 75'000. – Faktor: 1 .0 CHF 75'000. – bis CHF 150'000. – Faktor: 1. 5
Stand 01.01.2024
2/3 c) Einstufung nach Leistung: Die Kadermitglieder eines Sporttrainingsstützpunktes werden gemäss der Einstufung nach Leistungsniveau mit Punkten beurteilt. Zusätzlich werden auch die Trainerinnen und Trainer je nach Anerkennung mit Punkten beurteilt. Die daraus resultierenden Punkte werden mit CHF 100. – multipliziert. Bei Sporttrainingsstützpunkten, welche ihren festen Trainingsstandort im Kanton Basel - Landschaft haben, können alle Kadermitglieder mit Swiss Olympic (Talent) Cards ange- rechnet werden. Bei Sporttrainingsstützpunkten, welche ihren festen Trainingsstandort ausserhalb des Kantons Basel -Landschaft haben, können nur Baselbieter Sportlerinnen und Sportler mit Swiss Olympic (Talent) Cards angerechnet werden. d) Einstufung nach Sportart: Um der Bedeutung der Sportart gerecht zu werden, wird das Resultat mit folgendem Faktor multipliziert: Einstufung nach Sportarten laut Swiss Olympic: Faktor: Einstufung 1 + 2 1.0 Einstufung 3 + 4 0.8 Einstufung 5 0.6 Bei Sporttrainingsstützpunkten mit mehreren Sportarten wird der Faktor anteilmässig aufgrund der Anzahl Sportlerinnen und Sportler berechnet. Einstufung nach Leistungsniveau: Gemäss Swiss Olympic (Talent) Cards Nachwuchs Elite National Regional Gold Silber Bronze Elite
4 Punkte 1 Punkt 8 Punkte 7 Punkte 5 Punkte 4 Punkte Trainer Diplomtrainer Spitzensport Berufstrainer Leistungssport oder gleich- wertige Ausbildung (bspw. Master of Sci- ence in Sportwissenschaften)
1 5 Punkte 10 Punkte
2.2.1. Beitragshöhe - Der Mindestbeitrag beträgt CHF 3'000. –. - Der Maximalbeitrag liegt bei CHF 70'000. –.
2.3. Der Regierungsrat behält sich vor, in begründeten Ausnahmefällen den passen.
Stand 01.01.2024
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2.4. Verdichtete Trainings vor Ort können von Sporttrainingsstützpunkten nicht separat als Sportlager angemeldet werden.
2.5. Neue Sporttrainingszentren können in den ersten 3Jahren einen pauschalen Startbeitrag zwischen CHF 3‘000. – und CHF 10‘ 000. – erhalten, ehe eine generelle Überprüfung der Beitragsleistungen erfolgt.
3. Beitragsgesuch: Das Gesuch ist online über sportfonds.bl.ch einzureichen, sobald die Swiss Olympic Talent Cards für die kommende Saison auf der Swiss Olympic Homepage veröf- fentlicht wurden . Der Beitrag wird jeweils aufgrund des Rechnungsabschlusses vom Vorjahr beziehungsweise aufgrund der eingereichten Unterlagen für die kommende Sai- son festgelegt. Nach Einreichung der kompletten Unterlagen wird der Beitrag jeweils für die kommende Saison ausbezahlt. Bei zu später oder nicht vollständiger Einreichung sowie bei unkorrektem Rechnungsabschluss kann der Beitrag reduziert werden. Sofern ein Sporttrainingsstützpunkt kein Gesuch während eines Rechnungsjahres einreicht, kann nac hträglich kein Beitrag ausbezahlt werden.
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1/2 Anhang 5: Ausbildung von Leitenden und Kader
1. Mit Beiträgen können unterstützt werden: kantonale oder regionale Sportverbände, welche Aus -, Fort - und Weiterbildungen von technisch und administrativ tätigen Personen durchführen. Sofern ein Regionalverband eine Kader - und Leiterausbildung durchführt, sind die Teil- nehmenden mit Wohnsitz im Kanton Basel -Landschaft beitragsberechtigt. Vereinsfunktionäre mit Wohnsitz im Kanton Basel -Landschaft, die den Lehrgang «Club Management» von Swiss Olympic oder vergleichbare Lehrgänge für ehrenamtlich tätige Funktionäre von Swiss Olympic erfolgreich absolviert haben . Die individuelle Begleitung von Leiterpersonen nach Vorgaben des Sportamts durch er- fahrene Experten und Expertinnen über geeignete Programme.
2. Keine Beiträge werden geleistet: An die Teilnahme an Ausbildungskursen von Institutionen wie z.B., Bundesamt für Sport, J+S oder nationalen und internationalen Verbänden.
3. Beurteilungskriterien und Beitragshöhe: Ausbildung Bedingungen Unterstützungsbeitrag Funktionärsausbildung: Ausbildung von Leiten- den, Schiedsrichteraus- bildung, Sportforum, Sportseminar Durchführung durch kantonale o- der regionale Verbände. CHF 40. – pro teilnehmende Person Individuelle Begleitung von Leiterpersonen durch erfahrene Exper- tinnen und Experten Die individuellen Begleitungen werden durch das Sportamt koor- diniert und bewilligt. Die Expertin- nen und Experten führen die Be- gleitung nach den Vorgaben des Sportamt s durch. Pro Jahr wer- den maximal 100 Begleitungen durch das Sportamt bewilligt. Pro bewilligte individuel le Be- gleitung erhalten die Expertin- nen und Experten einen Pau- schalbeitrag von CHF 250 .–.
3.1. Es können auch Pauschalbeiträge geleistet werden.
3.2. Vereinsfunktionäre, die den Lehrgang «Club Mana gement» oder vergleichbare Lehr- gänge für ehrenamtlich tätige Funktionäre von Swiss Olympic erfolgreich absolviert ha- ben, erhalten einen Pauschalbeitrag von CHF 250 .– an die Ausbildungskosten.
3.3. Der Regierungsrat behält sich vor, in begründeten Ausnahmefällen den Beitrag anzupas- sen.
Stand 01.01.2024
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4. Beitragsgesuch: - Das Gesuch ist spätestens 1 Woche vor Kursbeginn zusammen mit der Ausschreibung und dem Budget online über sportfonds.bl.ch einzureichen. - Die Verwaltung des Swisslos Sportfonds hat das Recht, sich vor Ort von den Angaben des Gesuchstellers zu überzeugen.
5. Abrechnung: Die Abrechnungsunterlagen müssen bis spätestens 6 Monate nach der Durchführung über den per E -Mail zugesandten Link hochgeladen werden. Folgende Unterlagen sind bei der Abrechnung zwingend notwendig: Abrechnung, Zahlungsbelege, Teilnehmerlis te mit Wohnsitz, definitives Programm. Bei zu später Einreichung der Abrechnung wird der Beitrag nicht ausbezahlt.
Stand 01.01.2024
1/2 Anhang 6: Anschaffung von Sportmaterial
1. Mit Beiträgen können unterstützt werden: Sportvereine, Sportverbände oder Sportorganisationen bei der Beschaffung von Sport- material und für den Sportbetrieb notwendige Hilfsgeräte, sofern die Kosten pro Sport- gerät/Set den Betrag von CHF 1'000 .– erreichen. Als sinnvolle Grösse für ein Sportgerät wird 1 Set (z.B. Hürden) bewertet, welches für die Sportausübung notwendig ist. Bei fix montierten Geräten gelten die Bestimmungen von Anhang 10, Sportanlagen.
2. Keine Beiträge werden geleistet:
2.1. an die Anschaffung von Motorsportgeräten (Motorboote, Motorräder), Tieren (Pferde, Hunde), Vereinsbussen, persönl ichem Sportmaterial und von Verbrauchs - bzw. Klein- material (Bälle, Schläger, Trikots, Trainer etc.) sowie von Standardmaterial einer Sport- halle (gemäss Schriftenreihe Sportanlagen BASPO „802 – Geräteliste“ Schulbedarf). Führen Anpassungen der Regeln und Spielbestimmungen von nationalen oder interna- tionalen Verbänden dazu, dass das Standardmaterial in einer Sporthalle ersetzt werden muss, sind Beitragsleistungen an Sportvereine und Sportverbände möglich.
2.2. Sportorganisationen und - vereine, in denen der kommerzielle Nutzen eindeutig vor eh- renamtlichen Tätigkeiten im Sinne der Freiwilligenarbeit im Sport steht.
3. Beurteilungskriterien und Beitragshöhe: Die Beitragshöhe richtet sich nach der Art der Anschaffung und wird mit einem Beitrag von 30– 50 % unterstützt. Der Regierungsrat behält sich vor, in begründeten Ausnahme- fällen den Beitrag anzupassen. Anschaffung Prioritätsstufe Beispiele %-Satz Sportgeräte, Sportmaterial Geräte und Material, die für den Sportbetrieb und die Ausübung notwendig sind. Geräte und Mate- rial müssen zwingend im Besitz der Sportorganisation sein. Fussballtore, OL - Kar- ten, Barren, Rhönrä- der, Unihockeyban- den, etc.
50 % Sportgeräte mit grosser Kosten- intensität Geräte und Material, die für den Sportbetrieb und die Ausübung notwendig sind, die Anschaffungs - kosten von einem Gerät jedoch CHF 20'000. – übersteigen. Segelflugzeug, Bob- schlitten, Pistenfahr- zeug, etc.
30 % Hilfsgeräte Für den Sportbetrieb und die Aus- übung notwendige Hilfsgeräte Stoppuhren, Zeit- messanlagen, Ball- maschinen, Anzeige- tafeln etc.
35 %
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3.1. Die jährlichen Beiträge an die Anschaffung von Sportmaterial werden auf CHF 30‘000. – pro Sportorganisation bzw. Sportverein begrenzt. Der Regierungsr at behält sich vor, in begründeten Ausnahmefällen die Höhe des begrenzten Beitrag s pro Jahr anzupassen.
3.2. Bei einem Weiterverkauf eines durch den Swisslos Sportf onds mitfinanzierten Sportge- rät s wird die Summe, welche aus dem Ertrag hervorgeht, bei eine r nächsten Anschaf- fung in Abzug gebracht werden.
4. Beitragsgesuch: Das ist gemäss nachstehend aufgeführter Liste online über sportfonds.bl.ch ein- zureichen. Anschaffungswert: bis CHF 20'000 .– bis spätestens 6 Monate nach dem Kauf des Sportmaterials zusam men mit den Rechnungskopien der Überweisungsbestäti- gung (E-Banking -Auszug) und einem auf die Organisation lauten- den Einzahlungsschein (das Gesuch kann auch vor dem Kauf ein- gereicht werden); ab CHF 20'000 .– bis spätestens 1 Monat vor dem Kauf des Sportmaterials zusammen mit einem 3-jährigen Investitionsplan. Bei zu später Einreichung des Gesuchs beziehungsweise der Abrechnung wird der Bei- trag nicht ausbezahlt.
5. Abrechnung: Bei Anschaffungen im Wert von mehr al s CHF 20'000. – oder bei der freiwilligen Gesuch- stellung vor dem Kauf (bis CHF 20‘000. –) ist die Abrechnung zusammen mit den Rech- nungskopien und der Überweisungsbestätigung (E -Banking- Auszug) innert 6 Monaten über den per E -Mail zugesandten Link hochzuladen.
Stand 01.01.2024
1/2 Anhang 7: Sportveranstaltungen
1. Mit Beiträgen können unterstützt werden: die Durchführung von Veranstaltungen auf kantonaler, regionaler, nationaler oder interna- tionaler Ebene. Dies betrifft Sportveranstaltungen sowie offene Breitensportanlässe, für deren Teilnahme keine Vereins - oder Verbandszugehörigkeit erforderlich ist.
1.1. Organisationen mit Sitz im Kanton Basel -Landschaft, die kantonale , regionale na- tionale Sportver anstaltungen im Kanton Basel -Landschaft durchführen.
1.2. Sportveranstaltungen, welche durch eine Organisation mit Sitz im Kanton Basel -Land- schaft organisiert und durchgeführt werden und aus organisatorischen Gründen (z.B. Schneesport - oder Wassersportanl ass) ausserkantonal abgehalten werden. In diesen Fällen gilt Absatz 1.1. sinngemäss.
1.3. Organisationen, die internationale Sportveranstaltungen (Europameisterschaften, Weltmeisterschaften, Swiss Top Sport -Event oder internationaler Anlass von grosser Be deutung) im Kanton Basel -Landschaft durchführen.
1.4. ausserordentliche Finalturniere im Rahmen einer Meisterschafts endphase, insbeson- dere im Juniorenbereich.
1.5. Gemeinden oder Sportorganisationen aus dem Kanton Basel -Landschaft, die Sportan- gebote im öffentlichen Raum für die ganze Bevölkerung, insbesondere für Erwachsene, anbieten.
2. Keine Beiträge werden geleistet: - an den ordentlichen Meisterschaftsbetrieb, vereinsinterne Anlässe sowie Show -Ver- anstaltungen. Zum Meisterschaftsbetrieb zählen: Meisterschaftsheimspiele von Teamsportarten und Einzelsportarten, welche keinen zusätzlichen, infrastrukturellen Aufwand notwendig machen. - an Minispieltage und Minispielt urniere, welche auf der offiziellen Verbandsseite auf- geführt werden und vergleichbar mit dem offiziellen Meisterschaftsbetrieb in anderen Sportarten sind. - an Turnierserien, welche vergleichbar mit dem offiziellen Meisterschaftsbetrieb in an- deren Sportarten sind. - an kantonale, regionale und nationale Sportveranstaltungen, welche nicht im Kanton Basel -Landschaft durchgeführt werden und nicht aus organisatorischen Gründen ausserkantonal abgehalten werden müssen. gen auf Boden Baselland durchführen, welche ihren Sitz nicht im Kanton Basel -Land- schaft haben und somit einen Beitrag von einem anderen Kanton erhalten.
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3. Beurteilungskriterien und Beitragshöhe:
3.1. Grundsätze zur Beurteilung: - Mindestteilnehmerzahl: in der Regel 50 Sportlerinnen und Sportler - Ausnahme: Veranstaltungen, welche aufgrund der Gegebenheiten in ihrer Sportart oder aus Infrastrukturgründen gezwungenermassen weniger Teilnehmerinnen und Teilnehmer aufw eisen, können in Ausnahmefällen von einem minimalen Pauschalbei- trag profitieren. - In der Beurteilung von Kleinveranstaltungen werden der organisatorische, zeitliche, materielle und personelle Aufwand mitberücksichtigt .
3.2. Die Berechnung erfolgt nach einem genau definierten Punkteraster. Das interne Punk- teraster des Sportamts enthält folgende Bewertungskriterien: - Art der Veranstaltung (k antonal und regional, national, international, Schiesssport) - Promotion Swisslos Sportfonds (Bonus) - Anzahl der Teilnehmenden ( Teilnehmende unter 20 Jahren generieren höhere Bei- träge, sofern Nachwuchskategorien angeboten werden) - Zusatzbeiträge bei hohen Kosten (ohne Preisgelder (k antonal und regional/ national), Festwirtschaft, Gabentempel etc.) - Stellenwert international (grosse Bedeutung, Weltc up, EM, WM, Swiss Top Sport - Event oder Jubiläum) - Bei einmaligen internationalen Grossanlässen wie Europa - und Weltmeisterschaften wird der ordentlich berechnete Beitrag m it einem Zusatzbeitrag (plus 20 %) zur För- derung der Sportart aufgestockt, sofern der kantonale oder regionale Verband ein Konzept für Fördermassnahmen vorlegt. Wenn das Konzept genehmigt wird, fliesst der Zusatzbeitrag direkt an den kantonalen oder regionalen Verband.
3.3. Gemeinden oder Spor torganisationen, die Sportangebote im öffentlichen Raum für die ganze Bevölkerung, insbesondere für Erwachsene, anbieten, erhalten je nach Umfang der Angebote einen Pauschalbeitrag zwischen CHF 1'000 .– und CHF 5'000. – (maximal
2-mal pro Jahr).
3.4. Der Regierungsrat behält sich vor, in begründeten Ausnahmefällen den Beitrag anzu- passen.
4. Beitragsgesuch: Das Gesuch ist spätestens 1 Monat vor der Veranstaltung online über sportfonds.bl.ch einzureichen.
5. Abrechnung: Innert 6 Monaten nach der Veranstaltung müssen die Abrechnungsdokumente über den per E -Mail zugesandten Link hochgeladen werden. Eine Abrechnung ist ab einem Budget von CHF 20'000 .– ebenfalls online hochzuladen. Aufgrund dieser Angaben wird der genaue Beitrag fest gelegt und ausbezahlt. Bei zu später Einreichung der Abrech- nung wird der Beitrag nicht ausbezahlt. Bei begründeten Veranstaltungsabsagen (z.B. wetterbedingt) können angemessene Beiträge geleistet werden.
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1/1 Anhang 8: Jubiläen
1. Mit Beiträgen können unterstützt werden: Sportvereine, Sportverbände und Sportinstitutionen mit Sitz im Kanton Basel - Landschaft.
2. Keine Beiträge werden geleistet: - an Sportorganisationen und - vereine, in denen der kommerzielle Nutzen eindeutig vor ehrenamtlichen Tätigkeiten im Sinne der Freiwilligenarbeit im Sport steht. - an Riegen und Untersektionen.
3. Beurteilungskriterien und Beitragshöhe: Jubiläum Beitragshöhe für Sportverbände und Sportinstitutionen Beitragshöhe für Spor tvereine
25 Jahre CHF 2‘000. – CHF 1’000. –
50 Jahre CHF 3'000. – CHF 1’500. –
75 Jahre CHF 4'000. – CHF 2'000. –
100 Jahre und weitere Jubiläen alle 25 Jahre CHF 5’000. – CHF 3'000. –
4. Beitragsgesuch: Das Gesuch ist im Jubiläumsjahr bis spätestens am 31. Dezember online über sportfonds.bl.ch einzureichen.
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1/2 Anhang 9: Teilnahme an internationalen Wettkämpfen
1. Mit Beiträgen können unterstützt werden:
1.1. Vereine, Verbände und Teams mit Sitz im Kanton Basel -Landschaft sowie Einzelsport- lerinnen und Einzelsportler oder Sportfunktionäre mit Wohnsitz im Kanton Basel -Land- schaft, die für internationale Sportanlässe oder Sportwettkämpfe selektioniert werden.
1.2. Heimspiele (Europacup / Weltcup), die aufgrund von Vorgaben des internationalen Ver- bandes nicht an der Heimspielstätte ausgetragen werden dürfen.
2. Ke ine Beiträge werden geleistet: - an die Teilnahme an Sportkongressen oder die Entsendung einer Delegation an Kon- gresse oder Tagungen - an Leistungssportlerinnen und Leistungssportler, welche von einem Jahresbeitrag ge- mäss Richtlinie „für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler“ profitieren - für die Teilnahme an internationalen Wettkämpfen von nicht olympischen Sportarten, deren nationaler Sportverband Swiss Olympic nicht angeschlossen ist
3. Beurteilungskriterien und Beitragshöhe: Einzelsportlerinnen und Einzelsportler / Teams bis und mit 4 Sportlerinnen und Sportler Vereine, Verbände, Teams ab 5 Sportlerin- nen und Sportler Sportfunktionäre Selektion / Mel- dung durch den nationalen Verband durch den nationalen Verband durch den natio- nalen oder inter- nationalen Ver- band Art des Anlasses EM, WM, Olympische Spiele Wettkämpfe der inter- national höchsten Ka- tegorie (Junioren / Elite) EM, WM, Olympische Spiele Eu- ropa- Cup Welt -Cup Gymnaestrada EM, WM, Olympische Spiele Wettkämpfe der international höchsten Katego- rie (Junioren / Elite) Beitrags voraus- setzungen Sportlerinnen und Sportler mit zivilrecht- lichem Wohnsitz im Kanton Basel -Land- schaft Verein oder kantonaler bzw. regionaler Verband mit Sitz im Kanton Basel - Landschaft. Der Wohn- sitz der einzelnen Sport- lerinnen und Sportler ist bei Vereinen nicht rele- vant. Sportfunktionäre (Trainer, Schieds- richter) mit zivil- rechtlichem Wohnsitz im Kan- ton Basel -Land- schaft
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2/2 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den effektiven Kosten und der Anzahl aktiver Sportlerinnen und Sportler, die an sportlichen Aktivitäten teilnehmen. Maximal 3 qualifi- zierte Funktionäre (Coaches, Trainerinnen und Trainer, Ärztinnen und Ärzte, Physiothe- rapeutinnen und Physiotherapeuten) werden im Verhältnis zur Anzahl Athletinnen und Athleten angerechnet.
3.1. Zur Beitragsberechnung wird folgender Schlüssel angewandt. Beitrag für: Beitragssatz
1. Reisekosten (Economy, 2. Klasse): 40 % sofern die Kosten CHF 200 .– pro Teilnehmerin und Teilnehmer übersteigen
2. Tagespauschale: CHF 60. – pro angerechnet werden: Vorbereitungs - und Wettkampftage Teilnehmerin und nicht angerechnet werden: Reisetage Teilnehmer
3. Es können maximal 2/3 der Gesamtkosten durch den Swisslos Sportfonds finanziert werden.
4. Pauschalbeiträge können für spezielle Veranstaltungen wie die Gymnaestrada oder die World- Games geleistet werden, sofern die Kosten nicht durch den nationalen Verband getragen werden
5. Pauschalbeiträge können an Heimspiele gemäss 1.2. geleistet werden.
3.2. Der Regierungsrat behält sich vor, in begründeten Ausnahmefällen den Beitrag passen.
4. Beitragsgesuch: Das Gesuch ist bis spätestens 1 Woche vor der Teilnahme online über sportfonds.bl.ch einzureichen. Die Unterstützungsbeiträge von Swiss Olympic, der Stiftung Schweizer Sporthilfe, vom BASPO und von nationalen, regionalen und kantonalen Verbänden sind auszuweisen.
5. Abrechnung: Innert 6 Monaten nach dem Wettkampf müssen die Abrechnungsdokumente über den per E -Mail zugesandten Link hochgeladen werden. Bei zu später Einreichung der Ab- rechnung wird der Beitrag nicht ausbezahlt.
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1/5 Anhang 10: Sportanlagen
1. Mit Beiträgen können unterstützt werden:
1.1. Sportvereine, Sportverbände und Sportorganisationen, die eine Sportanlage in ihrem Ei- gentum sanieren oder eine Sportanlage neu erstellen. Die Sportanlage muss auf Boden des Kantons Basel -Landschaft stehen beziehungsweise errichtet werden, und die jewei- lige Trägerschaft muss den Sitz im Kanton Basel -Landschaft haben .
1.2. Gemeinden, wenn Sportanlagen von kantonaler beziehungsweise regionaler Bedeutung neu erstellt oder saniert werden und einen Mehrwert für die Sportförderung nachgewie- sen werden kann.
2. Keine Beiträge werden geleistet: - an privatrechtliche Trägerschaften, in denen der kommerzielle Nutzen eindeutig vor ehrenamtlichen Tätigkeiten im Sinne der Freiwilligenarbeit i m Sport steht - an 300- Meter -Schiessanlagen - an Schiessanlagen, welche gemäss geltender Schiessanlagenverordnung (SR 510.512) des VBS durch die Gemeinden finanziert werden - an die Betriebskosten - an kantonale Schulsportanlagen - an Sportanlagen auf Boden des Kantons Basel -Landschaft, die von einem anderen Kanton betrieben werden
3. Beurteilungskriterien und Beitragshöhe:
3.1. Sofern der Landrat einen Beschluss über die Finanzierung von Sportanlagen von kanto- naler oder regionaler Bedeutung erlassen hat, gelten in 1. Linie die dort festgelegten Grundsätze.
3.2. Beurteilungskriterien:
3.2.1. Bedarf: - von hohem Nutzen für den Vereins - und Verbandssport - von Nutzen für den nicht organisierten Sport - optimale Auslastung
3.2.2. Funktionalität: - Normgerechtigkeit gewährleistet (gemäss den aktuellen Normen des nationalen Ver- - Anliegen des Behindertensport sind berücksichtigt
3.2.3. Raumplanung, Umweltschutz, Wirtschaftlichkeit: - möglichst gute E rschliessung durch ÖV - Vorsorgemassnahmen (Wasserverbrauch, Abfälle, Lärm usw.) - kostengünstige Bauweise
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3.2.4. Anlagentypen: - Vereins - und Verbandsanlagen - Schiessanlagen gemäss 3.3.
3.2.5. Finanzielle Kriterien: - Der Betrieb der Anlage, insbesondere die Finanzierung des Betriebes und des sach- gemässen, substanzerhaltenden Unterhalts sind durch eine öffentlich -rechtliche, pri- vat rechtliche oder gemischtwirtschaftliche Trägerschaft langfristig (mindestens 10 Jahre) gesichert. Der Nachweis ist aufgrund eines r ealistischen Bet riebs - und Finan- zierungskonzept s mit Baukostenplan zu erbringen. - Es gilt eine Mindestinvestition von CHF 10‘000. –. - Der Regierungsrat kann die Unterzeichnung einer Benützungsvereinbarung verfü- gen. - Die Finanzierung des Bauvorhabens ist – unter Einrechnung eines allfälligen Swisslos Sportfonds -Beitrages – gesichert.
3.3. Beurteilungskriterien für Beiträge an die Beschaffung von elektronischen Trefferanzei- gen für das sportliche Schiessen:
3.3.1. Voraussetzungen für Beiträge: - Die Schiessanlage entspricht der Lärmschutzverordnung. - Die Schiessanlage erfüllt die geltenden Sicherheitsanforderungen.
3.3.2. Besondere Bestimmungen: Für Beiträge gelten folgende Anforderungen: Ausbildung Entweder - verfügt der Verein über mindestens 1 lizenzierte Trainerin C beziehungsweise 1 li- zenzierten Trainer C oder 1 J+S -Leiterin beziehungsweise 1 J+S Leiter Sportschies- sen, wobei bei Gemeinschaftsschiessanlagen mindestens die Hälfte der Vereine über
1 Trainer verfügen muss. Für in Ausbildung befi ndende Trainerinnen und Trainer hat die Lizenzierung spätes- tens 2 Jahre nach Beschaffung der Scheiben zu erfolgen. In diesem Fall erfolgt eine allfällige Beitragszusage zum Zeitpunkt der Gesuchstellung, die Auszahlung erfolgt nach Erreichung des Diploms. oder - der Verein bildet mindestens 1 Juniorin oder 1 Junior beziehungsweise 1 Nachwuchs- schützin oder 1 Nachwuchsschützen pro 4 zu beschaffende Scheiben stufengerecht gemäss Modell des Schweizerischen Schiesssportverbandes (10 m Luftgewehr oder
50 m Kleinkaliber für Juniorinnen und Junioren) extern (in einem Verein mit lizenzier- tem Trainer oder lizenzierter Trainerin C respektive J+S -Leiterin oder J+S -Leiter Sportschiessen) aus. Auslastung Entweder - verfügt der Verein über mindestens 6 SSV- lizenzierte Mitglieder pro zu beschaffende Scheibe oder
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3/5 - es handelt sich um eine Schiessanlage mit mehr als 10 Scheiben auf dieselbe Dis- tanz.
3.4. Beiträge:
3.4.1. Im Rahmen der verfügbaren Mittel. Es können Pauschalbeiträge geleistet werden.
3.4.2. Die Beitragshöhe wird in der Regel wie folgt berechnet: Erste CHF 1 M io. der Kosten: Beitragssatz: 25 % Zweite CHF 1 Mio. der Kosten: Beitragssatz: 20 % Sind die Kosten höher als CHF 2 Mio. : Beitragssatz: 20 % (maximal CHF 0. 45 Mio.) Eigenleistungen (sofern 5.2. erfüllt) Beitragssatz: 50 % Berechnungsbeispiel: Anrechenbare Kosten von gesamthaft CHF 2.5 Mio. :
1. Million (25 % = CHF 250‘000. –) +
2. Million (20 % = CHF 200‘000 .ؘ –) +
0.5 Million (20 % = CHF 100'000. –) Total = CHF 550‘000. –. In diesem Fall wird der Maximalbeitrag von CHF 450‘000. – ge- leistet .
3.4. 3. Der Verkauf von Land oder Grundstücken wird in Abzug gebracht , und der Kauf von Grundstücken wird nicht berücksichtigt.
3.4. 4. Sanierungen von Sportanlagen, welche den Kriterien entsprechen, können nur in perio- dischen Abständen (in der Regel alle 10 Jahre) unterstützt werden.
3.4. 5. Bei regionalen Sportanlagenprojekten, welche von den Sportfonds der Kantone Basel - Landschaft, Basel -Stadt, Solothurn und Aargau finanziell unterstützt werden, beträgt der Gesamtbeitrag des Swisslos Sportfonds zusammen im Maximum 50 % der anrechenba- ren Kosten.
3.4. 6. Der Regierungsrat behält sich vor, in begründeten Ausnahmefällen die Beitragshöhe ge- mä ss 3.4 .2. anzupassen.
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3.5. Anrechenbare Kosten Baukostenplan BKP Anteil w ertvermeh- rende Investitionen
0 Grundstück Nicht anrechenbar
1 Vorbereitungsarbeiten i. d. Regel anrechenbar
2 Gebäude i. d. Regel anrechenbar
3 Betriebseinrichtungen i. d. Regel anrechenbar
4 Umgebung i. d. Regel anrechenbar
5 Baunebenkosten Nicht anrechenbar
6 offene Reserven i. d. Regel anrechenbar
7 Reserveposition -
8 Reserveposition -
9 Ausstattung Nicht anrechenbar
3.5.1. Die anrechenbaren Kosten werden nach dem Baukostenplan BKP definiert, ab Investi- tion von über CHF 50'000. –ist 3- bzw. 4 -stellig die Pflicht .
3.5.2. Sämtliche Honorare sind nicht beitragsberechtigt.
4. Beitragsgesuch:
4.1. Das Gesuch ist bis spätestens 1 Monat vor Baubeginn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen online über sportfonds.bl.ch einzureichen. Dem Beitragsgesuch sind folgende Unterlagen beizufügen (ab Investitionen von über CHF 50'000.– ): a) Informationen zur privat rechtlichen Trägerschaft - Vorstands - und Mitgliederverzeichnis - Statuten, Handelsregisterauszug - Jahresberichte inklusive Jahresrechnungen und Protokolle der Generalversammlun- gen des vergangenen Vereinsjahres
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5/5 b) Informationen über das Bauprojekt - Projektbeschrieb, Grobk onzept, Baubeschrieb - Pläne Vorprojekt und/oder Projektskizzen - Kostenvoranschlag (BKP, 3 -stellig, mit „Eigenleistungen“ 4 -stellig (Punkt 3.2.)) - Finanzierungskonzept - Grobz eitplan c) Informationen über den Betrieb und dessen Finanzierung - Grobbetriebskonzept - Finanzierungskonzept (Betrieb) - Nutzerinnen und Nutzer (qualitativ und quantitativ) - Baurechtsvertrag oder Nutzungsvereinbarung
4.2. Die Beitragszusicherung verliert ihre Gültigkeit, sofern der Baubeginn nicht innert 12 Mo- naten ab Datum der Verfügung über die Beitragsgewährung erfolgt ist und keine frühzei- tige Fristverlängerung eingegeben wurde.
5. Abrechnung:
5.1. Innert 6 Monaten nach der Bauvollendung muss eine detaillierte Bauabrechnung (BKP
3- bzw. 4-stellig) übe r den per E -Mail zugesandten Link hochgeladen werden.
5.2. Die Eigenleistungen werden nur berücksichtigt, wenn folgende Nachweise vorliegen: - konkrete Leistungsabschätzung im Rahmen einer Offerte oder einer detaillierten Übersicht der Eigenleistungen. - nachvollziehbarer Nachweis der Detailpositionen im Detaillierung sgrad gemäss Bau- kostenplan BKP 4 -stellig mit Ausmass und Einheitspreis.
5.3. Eine Vorauszahlung von maximal 80 % der Beitragszusicherung kann geleistet werden. Diese ist abhängig vom Baufortschr itt und der geleisteten Zahlungen. Der Rest wird nach Vorliegen der Schlussabrechnung und nach Genehmigung bzw. Abnahme der Baute ausbezahlt. Eine grundsätzliche Abweichung von der Benutzungsvereinbarung kann zur Rückforderung eines Teilbeitrag s führen.
5.4. Sofern eine Benützungsvereinbarung getroffen werden konnte, liegt diese von allen Par- teien unterzeichnet mit der Schlussrechnung vor.
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