Kantonales Geoinformationsgesetz (211.500)
CH - SH

Kantonales Geoinformationsgesetz

1 ormationsgesetz
1) , Gegenstand Geltungsbereich
1/2014 Begriffe
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 II. Kantonale Geobasisdaten
Art. 4
1 Der Regierungsrat führt einen Katalog der Geobasisdaten des kantonalen Rechts und erlässt Vorschriften über deren qualitative und technische Anforderungen.
2 Er kann Vorschriften über die qualitativen und technischen Anfor- derungen an Geometadaten erlassen.
3 Er kann das zuständige Departement ermächtigen, weitergehen- de qualitative und technische Vorschriften zu erlassen.
4 Bei den Geobasisdaten des kantonalen Rechts sowie deren Ge- ometadaten ist eine Harmonisierung mit den Geobasisdaten des Bundesrechts sowie deren Geometadaten anzustreben.
5 Der Regierungsrat kann Geobasisdaten des kommunalen Rechts sowie andere Geodaten des Kantons und der Gemeinden mittels Aufnahme in einen zusätzlichen Katalog den Geobasisdaten des kantonalen Rechts gleichstellen.
Art. 5
1 Die Zuständigkeit für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten richtet sich nach der Fachgesetzgebung.
2 Fehlen entsprechende Vorschriften, so liegt die Zuständigkeit bei der Fachstelle des Kantons oder der Gemeinde, die für den Sach- bereich zuständig ist, auf den sich die Geobasisdaten beziehen.
Art. 6
1 Die zuständigen Stellen gewährleisten die nachhaltige Verfügbar- keit der Geobasisdaten.
2 Der Regierungsrat regelt die Archivierung und Historisierung der Geobasisdaten des kantonalen Rechts.
Art. 7
1 Geobasisdaten des kantonalen Rechts sind öffentlich zugänglich und können von jeder Person genutzt werden, sofern keine über- wiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
2 Die für das Erheben, Nachführen und Verwalten zuständige Stelle kann den Zugang zu den Geobasisdaten des kantonalen Rechts sowie deren Nutzung und Weitergabe von einer Einwilligung ab- hängig machen. Die Einwilligung wird erteilt durch Verfügung, Ver- trag oder organisatorische oder technische Zugangskontrollen. Geobasisdaten des kantonalen Rechts sowie Geometadaten Erheben, Nach- führen und Verwalten Verfügbarkeit Zugang und Nutzung
3 Geodienste
1/2014 Kataster der öffentlich- rechtlichen Ei- gentums- beschränkun- gen
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 IV. Leitungskataster
Art. 10
1 Die Gemeinden führen einen digitalen Leitungskataster, aus dem die geografische Lage der Leitungen mit ihren ober- und unterirdi- schen baulichen Anlagen zur Versorgung und Entsorgung hervor- geht.
2 Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Leitungen oder Werke stellen der Gemeinde die Leitungsdaten in geeigneter Form unent- geltlich zur Verfügung.
3 Der Regierungsrat regelt Inhalt und technische Ausgestaltung des Katasters und der Datenlieferung durch die Eigentümerinnen und Eigentümer. V. Weitere Bestimmungen

Art. 11 Bei der Vorbereitung von rechtsetzenden Erlassen des Kantons im

Geltungsbereich dieses Gesetzes, welche die Zuständigkeit und die Interessen der Gemeinden und weiterer Kreise betreffen, stellt der Regierungsrat die Mitwirkung der Gemeinden und die Anhö- rung der betroffenen Kreise auf geeignete Weise sicher.

Art. 12 Der Regierungsrat kann Stellen des Kantons ermächtigen, zur Er-

füllung besonderer Kundenwünsche Geodaten und weitere Leis- tungen im Bereich der Geoinformation gewerblich anzubieten.
Art. 13
1 Die an Grund und Boden berechtigten Personen sind verpflichtet, die im Auftrag des Kantons oder der Gemeinden handelnden Amtspersonen und beauftragte Dritte beim Erheben und Nachfüh- ren von Geobasisdaten des kantonalen und kommunalen Rechts und anderen Geodaten des Kantons und der Gemeinden zu unter- stützen.
2

Art. 20 GeoIG gilt sinngemäss. Leitungs-

kataster Mitwirkung und Anhörung Gewerbliche Leistungen Unterstützung bei Erheben und Nachführen
5 Finanzierung Gebühren
1/2014 Strafbestim- mung
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 VI. Schlussbestimmungen

Art. 17 Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 18 Der Regierungsrat kann für die Umsetzung dieses Gesetzes einen

Zeitplan festlegen. Er kann darin namentlich den Übergang zu den neuen qualitativen und technischen Anforderungen für Geobasis- daten des kantonalen Rechts regeln.
Art. 19
1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten
2)
.
3 Das Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
3) und in die kanto- nale Gesetzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) SR 510.62.
2) In Kraft getreten am 1. Januar 2014 (Amtsblatt 2013, S. 1800).
3) Amtsblatt 2012, S. 953. Änderung bis- herigen Rechts Übergangsbe- stimmung Inkrafttreten
7 bis

Art. 669 Anbringung von Grenzzeichen

1/2014 Inventarisierung
8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997

Art. 8 Abs. 1 bis

1 bis Es informiert das Bundesamt für Umwelt BAFU periodisch in Form einer Übersicht über die im Kanton vorhandenen Gefahren- potentiale und Risiken (Risikokataster) sowie über die getroffenen Massnahmen nach Art. 16 Abs. 1 StFV.
Art. 32 Abs. 1 und 2
1 Die Eintragung in den Kataster der belasteten Standorte erfolgt nach Massgabe von Art. 5 f. AltlV und Art. 32c Abs. 2 USG.
2 Der Kataster der belasteten Standorte ist öffentlich und richtet sich nach den Vorschriften der Geoinformationsgesetzgebung. Er kann von jedermann eingesehen werden. Die belasteten Standorte werden im Richtplan aufgeführt. - Einführungsgesetz zum Gewässerschutz- gesetz
Art. 8 Abs. 5
5 Zugang und Nutzung zum regionalen Entwässerungsplan (REP) und kommunalen Entwässerungsplan (GEP) richtet sich nach den Vorschriften der Geoinformationsgesetzgebung.
Art. 16 Abs. 3 und 4
3 Das zuständige Departement erstellt Gewässerschutzkarten und passt diese nach Bedarf an. Die Gewässerschutzkarten enthalten nach den Vorgaben der Geoinformationsgesetzgebung mindestens die Gewässerschutzbereiche, die Grundwasserschutzzonen, die Grundwasserschutzareale sowie die Grundwasseraustritte, -fas- sungen und -anreicherungsanlagen, die für die Wasserversorgung von Bedeutung sind.
4 Zugang und Nutzung zu den Daten der Gewässerschutzkarten richtet sich nach den Vorschriften der Geoinformationsgesetzge- bung. - Kantonales Waldgesetz
Art. 25 Abs. 3
3 Zugang und Nutzung zu den Daten der forstlichen Planung richtet sich nach den Vorschriften der Geoinformationsgesetzgebung.
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