Verordnung zum Registergesetz (122.11)
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Verordnung zum Registergesetz

Verordnung zum Registergesetz vom 21. August 2019 (Stand 1. November 2019) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 2, Art. 12 und Art. 13 des Registergesetzes vom 29. Okto - ber 2018 1 ) , verordnet: I. Allgemeines (1.)

Art. 1 Aufsicht

1 Das Departement Inneres und Sicherheit beaufsichtigt den Vollzug des Re - gistergesetzes, soweit keine besondere Zuständigkeit besteht.

Art. 2 Koordinationsstelle

1 Das Departement Inneres und Sicherheit führt eine Koordinationsstelle im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister
2 )
. II. Meldewesen (2.)

Art. 3 Auskunftspflicht

1 Die Gemeinde kann zur Überprüfung der Identität und zur Erfassung der Merkmale die Vorlage amtlicher und privater Dokumente verlangen. Insbe - sondere können folgende Dokumente verlangt werden: a) Pass oder Identitätskarte;
1) bGS 122.1
2) Registerharmonisierungsgesetz (RHG; SR 431.02 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
b) Geburtsschein; c) Personenstandausweis, Familienausweis oder Partnerschaftsaus - weis; d) Ausländerausweis; e) Führerausweis; f) Arbeitsvertrag; g) Mietvertrag; h) Kaufvertrag für bewohnte Liegenschaft oder Wohnung; i) Auszug über die Regelung des Sorgerechts.

Art. 4 Kollektivhaushalte

a) Meldepflicht
1 Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten nachstehender Kategorien melden der Einwohnerkontrolle die Bewohnerinnen und Bewohner, welche sich seit mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten oder während drei Monaten innerhalb eines Jahres in ihrem Kollektivhaushalt aufhalten: a) Alters- und Pflegeheime; b) Wohnungen und Heime für Kinder und Jugendliche; c) Internate und Studentenwohnheime; d) Institutionen für Behinderte; e) Klöster und andere Unterkünfte religiöser Vereinigungen.

Art. 5 b) Statistische Erhebung

1 Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten nachstehender Kategorien melden dem Bundesamt für Statistik jährlich mit Stichtag 31. Dezember die auf vereinfachte Art erhobenen Bewohnerinnen und Bewohner, welche sich seit mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten oder während drei Mo - naten innerhalb eines Jahres in ihrem Kollektivhaushalt aufhalten: a) Spitäler, Heilstätten und ähnliche Institutionen im Gesundheitsbe - reich; b) Einrichtungen der psychiatrischen Langzeitpflege; c) Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs für Jugendliche und Erwachsene; d) Gemeinschaftsunterkünfte für Asylsuchende.
2 Für Bewohnerinnen und Bewohner gemäss Abs. 1 entfällt die individuelle Meldepflicht. III. Stimmregister (3.)

Art. 6 Öffentlichkeit

1 Stimmregister sind öffentlich. Es wird in folgende Angaben Einsicht gewährt: Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum.

Art. 7 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer

1 Jede Gemeinde führt elektronisch ein separates Register, in dem die in der Gemeinde stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und -schweizer einzu - tragen sind.
2 Die Voraussetzungen für die Eintragungen und Streichungen richten sich nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über Schweizer Perso - nen und Institutionen im Ausland 3 ) .
3 Im Stimmregister sind für alle stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und -schweizer einzutragen: a) der Name und die Vornamen; b) das Geburtsdatum und der Geburtsort; c) das Geschlecht; d) die Wohnadresse; e) sämtliche Heimatgemeinden und Heimatkantone; f) Amtssprache für die Abstimmungsunterlagen; g) Datum des Beginns des Stimmrechts; h) Datum und Grund der Streichung.
3) Auslandschweizergesetz (ASG; SR 195.1 )
IV. Kantonale Einwohnerdatenplattform (4.)

Art. 8 Zugriffsberechtigung

1 Der Zugriff auf Daten der kantonalen Einwohnerdatenplattform richtet sich nach dem vom Regierungsrat erlassenen und im Internet veröffentlichten Berechtigungskonzept.
2 Gesuche um Erteilung der Zugriffsberechtigung sind unter Angabe der not - wendigen Informationen bei der Koordinationsstelle einzureichen. Die Koor - dinationsstelle holt die Stellungnahme des Datenschutz-Kontrollorgans ein.
3 Die berechtigten Stellen und der Umfang ihrer Zugriffsberechtigung werden im Internet veröffentlicht.

Art. 9 Protokollierung

1 Zugriffe auf die kantonale Einwohnerdatenplattform werden protokolliert. Das Protokoll enthält das Lesen von Daten sowie die Datenexporte.
2 Die Protokolle werden während eines Jahres gespeichert und anschlies - send gelöscht.
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