Verordnung über den Oskar und Dora Meier-Strub-Fonds (420.21)
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Verordnung über den Oskar und Dora Meier-Strub-Fonds

Verordnung über den Oskar und Dora Meier-Strub-Fonds vom 29. August 2017 (Stand 1. September 2017) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 87 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Appenzell Ausserr - hoden vom 30. April 1995 1 ) , verordnet:

Art. 1 Rechtsform

1 Die Vermögenswerte und Vermögenserträge aus der Schenkung der Ehe - leute Oskar und Dora Meier-Strub gemäss öffentlich-beurkundetem Schen - kungsvertrag vom 12. Januar 1981 werden als zweckgebundener Fonds verwaltet.
2 Der Fonds hat keine eigene Rechtspersönlichkeit.

Art. 2 Zweck

1 Der Fonds bezweckt, den Erhalt, den Unterhalt und die Betreuung der Kunstgegenstände sicherzustellen, das Verständnis für die Kunstgegenstän - de in der Bevölkerung zu vertiefen, Anregungen für künstlerisches Gestalten zu geben sowie Kunst und Kultur aller Art zu fördern.

Art. 3 Auflagen

1 Die Kunstgegenstände werden zur Aufbewahrung der Kantonsbibliothek übergeben und bilden einen besonderen Teil der kantonalen Kunstsamm - lung. Wegleitend für die Betreuung sind die Richtlinien des Internationalen Museumsverbandes (ICOM) und des kantonalen Sammlungskonzepts.
1) KV (bGS 111.1 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 4 Fondsverwaltung

1 Die Fondsverwaltung besteht aus einer Kommission mit wenigstens drei Mitgliedern, die vom Regierungsrat gewählt werden. Die Wahl erfolgt für ei - ne Amtsdauer von vier Jahren oder den Rest einer solchen. Wiederwahl ist möglich.
2 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind; sie fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr.
3 Für das Zustandekommen eines Beschlusses auf dem Zirkulationsweg ist Einstimmigkeit erforderlich. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.
4 Die Kommission entscheidet frei über die zweckbestimmte Verwendung der Fondsmittel. Die Kommissionsmitglieder sind zu zweien zeichnungsbe - rechtigt für sämtliche Rechtsgeschäfte.

Art. 5 Rechnungsführung, Revision

1 Die Fondsrechnung wird im Auftrag der Kommission vom Amt für Finanzen geführt und in der Staatsrechnung gesondert ausgewiesen.
2 Fondsverwaltung und Rechnungsführung unterliegen der Prüfung durch die Finanzkontrolle.

Art. 6 Berichterstattung

1 Die Kommission erstattet dem Regierungsrat einmal in jeder Amtsdauer Bericht über ihre Tätigkeit.

Art. 7 Entschädigung und Spesen

1 Der Anspruch der Kommissionsmitglieder auf Taggelder richtet sich nach

Art. 41a der Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsge -

setz. 2 )
2 Die Entschädigung von Spesen richtet sich nach dem Reglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordent - liche Arbeitszeit. 3 )
2) OrV (bGS 142.121 )
3) REIS (bGS 142.211.1 )
3 Für besondere Aufwendungen kann die Kommission eine angemessene Entschädigung anstelle eines Taggeldes zusprechen.

Art. 8 Inkrafttreten

1 Die Verordnung tritt am 1. September 2017 in Kraft.
2 Sie ersetzt das Fondsreglement vom 1. Mai 2013.
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