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Verordnung zu den Konsumgutscheinen für Begünstigte von Verbilligungen der Krankenkassenprämien des kantonalen Wiederankurbelungsplans zur Bewältigung der Coronaviruskrise

Verordnung zu den Konsumgutscheinen für Begünstigte von Verbilligungen der Krankenkassenprämien des kantonalen Wiederankurbelungsplans zur Bewältigung der Coronaviruskrise vom 24.11.2020 (Fassung in Kraft getreten am 01.12.2020) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Dekret vom 13. Oktober 2020 zum kantonalen Wiederankur - belungsplan zur Bewältigung der Gesundheits- und Wirtschaftskrise infolge des Coronavirus im Kanton Freiburg; auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst:

Art. 1 Ziel und Zweck

1 Diese Verordnung bezweckt die Ausführung der Bestimmungen und die Festlegung der Modalitäten zu den Konsumgutscheinen für Begünstigte von Verbilligungen der Krankenkassenprämien des kantonalen Wiederankurbe - lungsplans zur Bewältigung der Gesundheits- und Wirtschaftskrise infolge des Coronavirus im Kanton Freiburg.
2 Die für die Ausführung zuständige Behörde ist die kantonale AHV/IV/EO- Ausgleichskasse (die AHV-Kasse).

Art. 2 Begünstigtenkreis (Art. 26 Abs. 1 Dekret)

1 Als Begünstigte der Konsumgutscheine gelten alle Familienhaushalte mit mindestens einem Erwachsenen und einem Kind, die am 30. November 2020 eine Verbilligung der Krankenkassenprämien erhalten und im Kanton Frei - burg wohnen.
2 Die AHV-Kasse erstellt eine Liste der Begünstigten der Prämienverbilligun - gen.

Art. 3 Ausgabe der Gutscheine (Art. 27 Abs. 1 Dekret)

1 Die AHV-Kasse übermittelt die Liste der Begünstigten der Prämienverbilli - gungen bis spätestens 31. März 2021 an das Unternehmen, das die Internet - plattform «Kariyon» verwaltet (das Unternehmen).
2 Die Daten der Begünstigten der Prämienverbilligungen dürfen ausschliess - lich im Rahmen dieses Wiederankurbelungsplans verwendet werden und vom Unternehmen oder von Dritten nicht für andere Werbe- oder Marketingzwe - cke genutzt werden.
3 Die Ausgabe der Gutscheine (QR-Code), die Finanzflüsse zu den Händlern und der Support der Internetplattform «Kariyon» obliegen dem Unterneh - men.
4 Die Gutscheine sind bis 31. Dezember 2021 bei allen auf der Internetplatt - form «Kariyon» angemeldeten Händlern gültig.

Art. 4 Finanzierung (Art. 27 Abs. 2 Dekret)

1 Die AHV-Kasse erhält vom Unternehmen eine detaillierte Liste der Gut - scheinbeträge, die von den Begünstigten der Prämienverbilligungen eingelöst wurden.
2 Die AHV-Kasse erstattet die Gutscheinbeträge, die von den Begünstigten der Prämienverbilligungen eingelöst wurden, direkt dem Unternehmen, das sie den Anspruchsberechtigten direkt gutschreibt.
3 Gutscheine, die bis 31. Dezember 2021 nicht bei den auf der Internetplatt - form «Kariyon» angemeldeten Händlern eingelöst wurden, werden nicht rückerstattet.
4 Die AHV-Kasse schliesst mit dem Unternehmen eine Leistungsvereinba - rung für das Ausstellen und Verwalten der Gutscheine ab.
5 Gemäss Bundesgesetzgebung zur AHV werden die Vollzugskosten der AHV-Kasse vom Staat entschädigt.
6 Die Verwaltungskosten der Gutscheine des Unternehmens und die Vollzugskosten der AHV-Kasse werden über den Wiederankurbelungsfonds finanziert. Sie sind im Höchstbetrag von 6'000'000 Franken gemäss Dekret enthalten.

Art. 5 Verbuchung

1 Die gemäss dieser Verordnung gewährte Hilfe muss in der Staatsrechnung speziell gekennzeichnet sein.
2 Die Finanzverwaltung gibt die diesbezüglichen Anweisungen.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
24.11.2020 Erlass Grunderlass 01.12.2020 2020_165 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 24.11.2020 01.12.2020 2020_165
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