Verordnung über die Nachführung und die Veröffentlichung der Leistungskataloge --&g... (122.0.14)
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Verordnung über die Nachführung und die Veröffentlichung der Leistungskataloge --> 122.90.21

1 Verordnung vom 9. Juni 2009 über die Nachführung und die Veröffentlichung der Leistungskataloge Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 55a Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung (SVOG); auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst: Art. 1 Zweck Diese Verordnung regelt die Nach führung und die Veröffentlichung der Leistungskataloge der Verwaltungseinheiten des Staates. Art. 2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für alle Di rektionen und Verw altungseinheiten.
2 Sie gilt auch für die den Gerichtsbehörden unterstellten Einheiten, die beschliessen, die Leistungskataloge, die sie im Rahmen des Projekts «Analyse der staatlichen Leistungen (A SL)» erstellt haben, zu führen und nachzuführen. Art. 3 Inhalt, Darstellung und Nachführung der Kataloge
1 Inhalt und Darstellung der Leistungska taloge entsprechen dem, was im Rahmen des ASL-Projekts definiert und vom Staatsrat für jede Verwaltungseinheit genehmigt worden ist.
2 Die Modalitäten für die Nachführ ung des Leistungska talogs und den Zugriff zur Datenbank sind in der vom Staatsrat genehmigten und vom Amt für Personal und Organisation hera usgegebenen Richtlinie geregelt.
2 Art. 4 Veröffentlichung der Angaben
1 Die Veröffentlichung der in den Leis tungskatalogen enth altenen Angaben bedarf der Zustimmung des Staatsrates,
2 Die Direktionen veröffentlichen auf ihrer Website einen Auszug aus dem Leistungskatalog ihrer Verwaltungseinhe iten. Sie halten sich dabei an die vom Staatsrat beschlossenen Modalitäten. Art. 5 Sonderfälle
1 Die LoF-Einheiten (Einheiten mit leistungsorientierter Führung) führen ihre Leistungskataloge nach den von der Finanzverwaltung validierten Führungsregeln und führen sie dementsprechend nach.
2 Das freiburger spital, das Freiburger Netz für die Pflege im Bereich psychische Gesundheit, die Fachhochs chule Westschweiz – Freiburg, die Pädagogische Hochschule, die Universität, die Kantonale Sozialversicherungsanstalt, die Ka ntonale Gebäudeversicherung und das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt weisen ihre Leistungen in der ihnen eigenen, von der jeweiligen Direktion validierten Form aus und führen sie entsprechend nach. Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
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