Vereinbarung über die Einsetzung der Ethikkommission Ostschweiz (EKOS) (811.15)
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Vereinbarung über die Einsetzung der Ethikkommission Ostschweiz (EKOS)

Vereinbarung über die Einsetzung der Ethikkommission Ostschweiz (EKOS) vom 10. Mai 2016 (Stand 1. Juni 2016) Der Kanton St.Gallen, der Kanton Thurgau und die Kantone Appenzell Aus - serrhoden und Appenzell Innerrhoden erlassen, in Ausführung von Art. 54 Abs. 2 des eidgenössischen Humanforschungsge - setzes vom 30. September 2011 1 ) und Art. 11 des eidgenössischen Stamm - zellenforschungsgesetzes vom 19. Dezember 2003
2 ) , als Vereinbarung
3 ) :

Art. 1 Ethikkommission Ostschweiz

a) Bezeichnung und Sitz
1 Die Vereinbarungskantone bezeichnen die Ethikkommission Ostschweiz (EKOS) als gemeinsame Ethikkommission nach Art. 54 Abs. 2 des Human - forschungsgesetzes vom 30. September 2011 4 ) .
2 Die EKOS hat Sitz in der Stadt St.Gallen. Der Kanton St.Gallen betreibt die EKOS und ihre Geschäftsstelle.

Art. 2 b) Zuständigkeit

1 Die EKOS ist insbesondere zuständig für die Beurteilung und Bewilligung von: a) Forschung am Menschen nach dem eidgenössischen Humanfor - schungsgesetz vom 30. September 2011 5 ) ;
1) SR 810.30
2) SR 810.31
3) vom Regierungsrat genehmigt am 3. Mai 2016
4) SR 810.30
5) SR 810.30 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
b) Weiterverwendung von biologischem Material oder gesundheitsbezo - genen Personendaten zu Forschungszwecken bei fehlender Einwilli - gung oder Information über das Widerspruchsrecht nach dem eidge - nössischen Humanforschungsgesetz vom 30. September 2011 6 ) ; c) Forschung mit embryonalen Stammzellen nach dem Stammzellenfor - schungsgesetz vom 19. Dezember 2003 7 ) .
2 Sie kann zu diesem Zweck Einsicht in sämtliche für den Versuch relevan - ten Unterlagen nehmen.

Art. 3 c) Mitgliedschaft

1 Die Mitgliedschaft eines Kantons in der EKOS erfolgt durch Verzicht auf ei - ne eigene Ethikkommission und Unterzeichnung dieser Vereinbarung.
2 Die Aufnahme eines neuen Vereinbarungskantons in die EKOS erfolgt durch einstimmigen Beschluss der Gesundheitsdirektionen der bisherigen Vereinbarungskantone.

Art. 4 d) Budget, Jahresrechnung und Revision

1 Die EKOS erstellt jährlich ein Budget und eine Jahresrechnung.
2 Revisionsstelle ist die Finanzkontrolle des Kantons St.Gallen. Sie prüft das Rechnungswesen und die Jahresrechnung der EKOS.

Art. 5 e) Berichterstattung

1 Die EKOS erstattet den Gesundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone jährlich Bericht insbesondere über: a) das Budget; b) die Jahresrechnung; c) Art, Anzahl, und Bearbeitungszeiten der beurteilten Forschungspro - jekte je Vereinbarungskanton; d) Prüfstandorte der beurteilten Forschungsprojekte in den Vereinba - rungskantonen.
6) SR 810.30
7) SR 810.31
2 Sie unterrichtet die Gesundheitsdirektion des Vereinbarungskantons, in dem sich der Hauptprüfort des jeweils in Frage stehenden Forschungspro - jekts befindet, über schwerwiegende unerwünschte Ereignisse bei bewillig - ten Projekten.

Art. 6 f) Geschäftsreglement

1 Die EKOS erarbeitet ein Geschäftsreglement über die Organisation und Arbeitsweise.
2 Das Geschäftsreglement bedarf der Genehmigung der Gesundheitsdirek - tionen der Vereinbarungskantone.

Art. 7 Zuständigkeiten

1 Die Gesundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone sind zuständig für: a) Genehmigung des Geschäftsreglements der EKOS; b) Kenntnisnahme von Budget und Jahresrechnung einschliesslich des Revisionsberichts; c) Kenntnisnahme des Jahresberichts über die Tätigkeit der EKOS.
2 Das Gesundheitsdepartement des Kantons St.Gallen ist zudem zuständig für: a) Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten der EKOS; b) Wahl von zwei Vize-Präsidentinnen oder Vize-Präsidenten; c) Wahl von wenigstens fünf und höchstens sieben weiteren Mitgliedern der EKOS; d) Genehmigung von Budget und Jahresrechnung einschliesslich des Revisionsberichts; e) Aufsicht über die Tätigkeit der EKOS sowie der vom Gesundheitsde - partement des Kantons St.Gallen gewählten Mitglieder.
3 Das Departement Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau ist zudem zuständig für: a) Wahl von einer Vize-Präsidentin oder einem Vize-Präsidenten; b) Wahl von einem weiteren Mitglied der EKOS; c) Aufsicht über die vom Departement Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau gewählten Mitglieder.

Art. 8 Verfahren

a) Grundsatz
1 Für das Verfahren vor der EKOS wird, soweit das eidgenössische Human - forschungsrecht, das Geschäftsreglement der EKOS oder diese Vereinba - rung keine Bestimmung enthält, das Gesetz über die Verwaltungsrechtspfle - ge des Kantons St.Gallen vom 16. Mai 1965 8 ) sachgemäss angewendet.

Art. 9 b) Rechtsschutz

1 Das Verfahren für Beschwerden gegen Entscheide der EKOS richtet sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht des Vereinbarungskantons, in dem sich der Hauptprüfort des jeweils in Frage stehenden Gesuchs befindet so - wie nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 10 Finanzierung

a) Grundsatz
1 Die EKOS finanziert ihren Betrieb durch die von ihr erhobenen Gebühren und die Beiträge der Vereinbarungskantone. Der Kanton St.Gallen stellt die Finanzierung der Restkosten sicher.

Art. 11 b) Beiträge

1 Die Vereinbarungskantone leisten folgende Beiträge je Jahr: a) Kanton Thurgau Fr. 25 000.–; b) Kanton Appenzell Ausserrhoden Fr. 6 000.–; c) Kanton Appenzell Innerrhoden Fr. 1 000.–.
2 Zahlungstermin ist jeweils der 30. Juni.
3 Die Höhe der Beiträge wird jeweils nach drei Jahren überprüft. Die Ge - sundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone können durch gemeinsa - men Beschluss die Beiträge anpassen sowie Beiträge für neue Vereinba - rungskantone festlegen.
8) sGS 951.1

Art. 12 c) Gebühren

1 Die EKOS erlässt ein Gebührenreglement. Dieses orientiert sich am emp - fohlenen Gebührenreglement der Vereinigung der Schweizerischen Ethik - kommissionen für die Forschung am Menschen.

Art. 13 Schlussbestimmungen

a) Dauer und Kündigung
1 Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2 Sie kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Art. 14 b) Aufhebung bestehender Vereinbarungen

1 Die Vereinbarung ersetzt bestehende Vereinbarungen zwischen den Ver - einbarungskantonen im Zusammenhang mit der Führung von Ethikkommis - sionen. Diese Vereinbarungen werden ab Vollzugsbeginn dieser Vereinba - rung aufgehoben.

Art. 15 Vollzugsbeginn

1 Diese Vereinbarung wird ab 1. Juni 2016 angewendet.
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