Verordnung über die Unterstützung des Schlosses Greyerz infolge des Coronavirus (C... (821.40.34)
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Verordnung über die Unterstützung des Schlosses Greyerz infolge des Coronavirus (COVID-19)

Verordnung über die Unterstützung des Schlosses Greyerz infolge des Coronavirus (COVID-19) vom 25.05.2020 (Fassung in Kraft getreten am 25.05.2020) Der Staatsrat des Kantons Freiburg 1 ) gestützt auf Artikel 117 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai
2004 (KV); gestützt auf das Gesetz vom 2. Oktober 1991 über die kulturellen Institutio - nen des Staates (KISG), insbesondere Artikel 4; gestützt auf die Verordnung vom 6. April 2020 über die wirtschaftlichen Massnahmen infolge des Coronavirus (WMV-COVID-19), insbesondere Ar - tikel 6; in Erwägung: Die gegenwärtige Krise trifft namentlich den Kultur- und den Tourismussek - tor hart. Am 17. März 2020 schlossen die Bundesbehörden die Kultureinrich - tungen und entzogen ihnen damit ihre Einnahmequelle. Am 29. April 2020 beschloss der Bundesrat, dass die Museen am 11. Mai 2020 wieder öffnen können, sofern sie umfangreiche Schutzvorkehrungen getroffen haben. Die Auswirkungen der Pandemie auf Kulturunternehmen und Kulturschaf - fende waren Gegenstand der Ausführungsverordnung vom 14. April 2020 der Bundesverordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor, um den betroffenen Kulturun - ternehmen und Kulturschaffenden durch Soforthilfemassnahmen und Aus - fallentschädigungen, die zu gleichen Teilen von Bund und Kanton finanziert werden, bei der Bewältigung der Krise zu helfen. Als Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 KISG hat die Stiftung Schloss Greyerz jedoch keinen Anspruch auf eine in dieser Aus - führungsverordnung vorgesehene Entschädigung. Da es sich bei der Stiftung Schloss Greyerz zudem nicht um eine kulturelle Institution mit dem Status ei - ner staatlichen Anstalt handelt (Art. 3 Abs. 1 KISG), hat die Stiftung trotz der Tatsache, dass das Schloss Greyerz dem Staat gehört, keinen Anspruch auf eine Anpassung des Budgets durch den Staat. Ohne Unterstützung würde die Stiftung, die für die Erhaltung und den Betrieb des Schlosses verantwortlich ist, jedoch bald Konkurs gehen und wäre nicht in der Lage, für die Wiederer -
1) Diese Verordnung gilt bis 31. Dezember 2020 (ASF 2020_057).
öffnung des Schlosses zu sorgen. Das Schloss Greyerz, ein Eckpfeiler des Tourismus und der Kultur des Kantons, hat am 19. Mai 2020 seine Tore für die Besucherinnen und Besu - cher wieder geöffnet. Die Stiftung geht davon aus, dass sich der Tourismus, im Wesentlichen der inländische, allmählich erholen wird, und zwar etwa in der Grössenordnung von 20 % bis zum Ende des Jahres. Für die Wiedereröff - nung wurde ein Schutzkonzept erstellt, das den von Bund und Kanton festge - legten sanitarischen Bedingungen entspricht und in dem für eine Dauer von voraussichtlich mehreren Monaten wesentliche Anpassungen der Arbeitsbe - dingungen und des kulturellen Angebots vorgesehen sind (Beschränkung der Besucherzahl und der Dienstleistungen, verstärkte Betreuung durch das Emp - fangspersonal, ungewisse Rückkehr der Besucherinnen und Besucher, insbe - sondere aus dem Ausland usw.). Der drastische Rückgang der Besucherzahlen in Verbindung mit einem deut - lichen Kostenanstieg dürfte für das Jahr 2020 letztlich zu einem kumulierten Betriebsverlust von 845'000 Franken führen. Angesichts der aktuellen Krise und der Notwendigkeit, die Wiedereröffnung des von der Stiftung Schloss Greyerz bewirtschafteten Schlosses zu gewährleisten, ist der Staatsrat bereit, der Stiftung eine direkte kurzfristige Soforthilfe zu gewähren. Diese Hilfe wird über den Betrag von 50 Millionen für wirtschaftliche Unterstützungsmassnahmen gemäss der WMV-COVID-
19 finanziert. Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:

Art. 1 Zweck

1 Zweck dieser Verordnung ist es, die Stiftung Schloss Greyerz in ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Stiftung, die für die Erhaltung und den Betrieb des Schlosses verantwortlich ist, zu unterstützen, um die Folgen der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) abzufedern.

Art. 2 Unterstützungsmodalitäten

1 Der Stiftung Schloss Greyerz wird eine nicht rückzahlbare Finanzhilfe von höchstens 845'000 Franken gewährt.
2 Dieser Betrag soll zur Deckung des kumulierten Betriebsverlusts der Stif - tung für das Jahr 2020 verwendet werden.
3 Eine erste Tranche von 250'000 Franken wird sofort überwiesen.
4 Der restliche Betrag wird jeweils bei Bedarf auf der Grundlage eines Quar - talsberichts Ende Juni, Ende September und Ende Dezember in weiteren Tranchen freigegeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
25.05.2020 Erlass Grunderlass 25.05.2020 2020_057 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 25.05.2020 25.05.2020 2020_057
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