Standeskommissionsbeschluss zur Sportverordnung (415.011)
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Standeskommissionsbeschluss zur Sportverordnung

Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss zur Sportverordnung * (StKB SportV) vom 9. Oktober 2001 (Stand 1. Januar 2021) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 13 Abs. 2 der Sportverordnung vom 19. Juni 2000 (SportV), * beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

1 Der Kanton fördert und unterstützt die sportliche Betätigung der Jugend ab dem 7. bis zum 20. Altersjahr, soweit diese Aufgabe nicht durch die Sportför - derung des Bundes wahrgenommen wird. Alle vom Bund im Rahmen von Jugend + Sport (J+S) ausgeschlossenen Sportarten werden vom Kanton weder gefördert noch unterstützt.

Art. 2 * Sporttätigkeiten

1 Der freiwillige Sportunterricht erfolgt in Form von Sportkursen, Sportlagern, kantonalen Anlässen sowie Anlässen mit innovativem Charakter zur Einfüh - rung und zum Kennenlernen neuer Sportformen und Sportarten.

Art. 3 Teilnahmeberechtigung

1 Teilnahmeberechtigt am kantonalen Jugendsport sind Jugendliche beider - lei Geschlechtes mit Wohnsitz im Kanton Appenzell I.Rh., ab 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem sie sieben Jahre alt werden, bis zum Beginn des vom Bund geförderten J + *
2 Einzelanlässe, kantonale Anlässe und Anlässe mit innovativem Charakter werden für Teilnehmer 1 ) vom 7. bis zum 20. Altersjahr unterstützt.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.

Art. 4 Leiteranerkennung

1 Leiterberechtigt sind anerkannte J+S-Leiter im betreffenden Sportfach mit einer Zusatzausbildung für Sporttätigkeit mit Jugendlichen des kantonalen Jugendsportes.
2 Als Zusatzausbildung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 dieses Artikels gelten fol - gende Kurse: * a) Spezialkurse von Verbänden:

1. Kinderfussballkurs (Schweizerischer Fussballverband, SFV)

2. Kindertenniskurs (Schweizerischer Tennisverband, SWISS

TENNIS)

3. Mini-Handballkurs (Schweizerischer Handball-Verband, SHV)

4. Jugendriegekurs mit J+S-Anerkennung (Schweizerischer

Turnverband, STV)

5. Jugend-Leichtathletikkurs (Schweizerischer Leichtathletik-Ver -

band, SLV)

6. Eidg. Expertenkurse (Bundesamt für Sport, BASPO und Eid -

genössische Sportschule Magglingen, ESSM); b) Kantonaler Jugendsport-Ausbildungskurs (Sportamt Appenzell I.Rh., nachfolgend Sportamt genannt).
3 Leiterberechtigt im kantonalen Jugendsport sind zudem auch alle Lehrkräf - te.
4 In Ausnahmefällen kann die Leiteranerkennung auch dann erteilt werden, wenn der Bewerber nur den kantonalen Jugendsport-Ausbildungskurs be - sucht hat.
5 Die Leiteranerkennung wird auf Antrag durch die kantonale Sportkommissi - on erteilt. *

Art. 5 * Entschädigungen

1 Der Kanton unterstützt die Sporttätigkeiten für den kantonalen Jugendsport nach folgenden Ansätzen: a) für den freiwilligen Sportunterricht, Sportkurse sowie Sportlager mit Pauschalbeiträgen nach den Ansätzen des Bundes im Rahmen von J+S; b) Einzelanlässe, kantonale Anlässe und Anlässe mit innovativem Cha - rakter mit Fr. 4.-- pro Teilnehmer.
2 Die Betreuung und Aufsicht durch J+S-Experten bei Sportkursen, Sportla - gern, kantonalen Anlässen und Anlässen mit innovativem Charakter wird wie folgt entschädigt: * a) Tagespauschale (Einsatz über zwei Stunden) mit Fr. 60.--; b) Pauschale (Einsatz bis zwei Stunden) mit Fr. 30.--; c) effektive Bahnkosten; d) Reise mit privatem Auto: Fr. 0.70/km.

Art. 6 * Organisation

1 Der Vollzug der Sportgesetzgebung obliegt dem Sportamt, soweit nicht andere Zuständigkeiten gegeben sind. Dem Erziehungsdepartement und dem Sportamt wird eine kantonale Sportkommission als beratendes Organ zur Seite gestellt. Art. 6a * Hallenbad
1 Die Standeskommission wählt eine Betriebskommission, bestehend aus zwei Vertretern des Kantons, einem Vertreter der Schulgemeinde Ap - penzell und einem Vertreter der weiteren Schulgemeinden des inneren Landesteils.
2 Die Standeskommission bestimmt den Vorsitz, dem bei Stimmgleichheit der Stichentscheid zukommt; im Übrigen konstituiert sich die Betriebskom - mission selbst.
3 Die Betriebskommission regelt für den Betrieb des Hallenbades das Erfor - derliche; sie erlässt insbesondere die Tarife und eine Betriebsordnung.
4 Für die Genehmigung der Rechnung und des Budgets samt Stellenplan ist die Standeskommission zuständig, für die Revision der Rechnung die Revi - sionsstelle des Kantons.
5 Die Standeskommission kann die Betriebsführung oder Teile davon mittels Leistungsvereinbarung einem Dritten übertragen; dieser ist gegenüber der Betriebskommission rechenschaftspflichtig, hat gegenüber der Kommission ein Antragsrecht und delegiert einen Vertreter mit beratender Stimme in die Betriebskommission.

Art. 7 * Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

09.10.2001 09.10.2001 Erlass Erstfassung -

04.12.2001 04.12.2001 Art. 5 Abs. 2 eingefügt -

14.08.2006 14.08.2006 Erlasstitel geändert -

14.08.2006 14.08.2006 Ingress geändert -

14.08.2006 14.08.2006 Art. 2 geändert -

14.08.2006 14.08.2006 Art. 3 Abs. 1 geändert -

14.08.2006 14.08.2006 Art. 4 Abs. 2 geändert -

14.08.2006 14.08.2006 Art. 4 Abs. 5 geändert -

14.08.2006 14.08.2006 Art. 5 geändert -

14.08.2006 14.08.2006 Art. 6 geändert -

14.08.2006 14.08.2006 Art. 7 geändert -

16.09.2014 16.09.2014 Ingress geändert -

03.11.2020 01.01.2021 Erlasstitel geändert 2020-43

03.11.2020 01.01.2021 Art. 6a eingefügt 2020-43

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 09.10.2001 09.10.2001 Erstfassung - Erlasstitel 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Erlasstitel 03.11.2020 01.01.2021 geändert 2020-43 Ingress 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Ingress 16.09.2014 16.09.2014 geändert - Art. 2 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Art. 3 Abs. 1 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Art. 4 Abs. 2 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Art. 4 Abs. 5 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Art. 5 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Art. 5 Abs. 2 04.12.2001 04.12.2001 eingefügt - Art. 6 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Art. 6a 03.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-43 Art. 7 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
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