Verordnung zur Einschränkung des Betriebs der familienergänzenden Tagesbetreuungse... (821.40.71)
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Verordnung zur Einschränkung des Betriebs der familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen im Rahmen der Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)

Verordnung zur Einschränkung des Betriebs der familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen im Rahmen der Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (FBV-COVID-19) vom 17.03.2020 (Fassung in Kraft getreten am 11.05.2020) Der Staatsrat des Kantons Freiburg 1 ) gestützt auf das Epidemiengesetz des Bundes vom 28. September 2012 (EpG); gestützt auf das Gesundheitsgesetz vom 16. November 1999 (GesG); gestützt auf das Gesetz vom 13. Dezember 2007 über den Bevölkerungs - schutz (BevSG); gestützt auf das Gesetz vom 9. Juni 2011 über die familienergänzenden Ta - gesbetreuungseinrichtungen (FBG); gestützt auf die Verordnung vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Be - kämpfung des Coronavirus (COVID-19); auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst:

Art. 1 Zweck

1 Mit dieser Verordnung wird bezweckt, Massnahmen gegenüber der Bevöl - kerung zur Verminderung des Übertragungsrisikos des Coronavirus (CO - VID-19) und für seine Bekämpfung zu treffen.
2 Die Massnahmen dienen dazu:
a) die Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) im Kanton Freiburg zu
b) die Häufigkeit von Übertragungen zu reduzieren, Übertragungsketten zu unterbrechen und lokale Herde zu vermeiden oder einzudämmen;
c) besonders gefährdete Personen sowie Personen mit erhöhtem Kompli - kationsrisiko zu schützen;
1) Diese Verordnung gilt bis 30. April 2020 (ASF 2020_029). Ihre Gültigkeit wird jedoch bis
31. Mai 2020 verlängert (ASF 2020_047).
d) Berufsbereiche von wesentlicher gesellschaftlicher Bedeutung durch die Aufrechterhaltung von Notbetreuungsangeboten zu unterstützen.

Art. 2 ...

Art. 3 Kontrollen

1 Die kantonalen Behörden dürfen jederzeit unangemeldet Kontrollen durch - führen.
2 Die Weisungen und Verbote dieser Verordnung sind unmittelbar umzuset - zen.

Art. 4 Finanzielle Unterstützung für die Aufrechterhaltung der famili -

energänzenden Betreuungsplätze
1 Während der Geltungsdauer der vorliegenden Verordnung werden die fi - nanziellen Beiträge im Sinne von Artikel 9 und 10 FBG nach dem Bele - gungsgrad der Monate Januar und Februar 2020 berechnet.
2 Der Restbetrag der Beiträge des Staates und der Arbeitgebenden für das Jahr 2020 wird im April entrichtet, bis zu einem Höchstbetrag von 80 % des jährlichen Beitrags.
3 Eine zusätzliche Unterstützung kann den Kindertagesstätten entrichtet wer - den, denen die Beiträge des Staates, der Arbeitgebenden und der Gemeinden nicht genügen, um die Betriebskosten zu decken. Kindertagesstätten, die eine Unterstützung beantragen wollen, reichen ein Gesuch ein, mit Angaben zur Beurteilung ihrer Finanzlage. Für diese Unterstützung müssen folgende Vor - aussetzungen erfüllt werden:
a) Auch die Gemeinden entrichten ihre Beiträge für Stunden, die nicht ge - leistet wurden.
b) Die Einrichtungen haben unverzüglich einen Antrag um Kurzarbeitsent - schädigung eingereicht.
c) Freiwillige Zahlungen derjenigen 20 % der Löhne des inaktiven Perso - nals, die nicht durch die Kurzarbeitsentschädigung gedeckt werden, können nicht entschädigt werden.
d) Die Einrichtungen passen ihre Dotation der beschränkten Kinderzahl an und einigen sich bei zu wenig Kindern (1 oder 2) auf Zusammenschlüs - se.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
17.03.2020 Erlass Grunderlass 16.03.2020 2020_029
31.03.2020 Art. 1 Abs. 2, d) eingefügt 01.04.2020 2020_035
31.03.2020 Art. 2 Abs. 3 eingefügt 01.04.2020 2020_035
31.03.2020 Art. 4 eingefügt 01.04.2020 2020_035
28.04.2020 Art. 2 aufgehoben 11.05.2020 2020_047
28.04.2020 Art. 2 Abs. 1, c1) eingefügt 01.05.2020 2020_047 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 17.03.2020 16.03.2020 2020_029

Art. 1 Abs. 2, d) eingefügt 31.03.2020 01.04.2020 2020_035

Art. 2 aufgehoben 28.04.2020 11.05.2020 2020_047

Art. 2 Abs. 1, c1) eingefügt 28.04.2020 01.05.2020 2020_047

Art. 2 Abs. 3 eingefügt 31.03.2020 01.04.2020 2020_035

Art. 4 eingefügt 31.03.2020 01.04.2020 2020_035

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