Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule (410.120)
CH - SH

Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule

e harmonisieren die obligatorische Schu- Zweck eit des Schulsystems durch ge- entwickeln und sichern. barungskantone bei ihren Vorkeh- Grundsätze Hindernisse für eine nationale der Bevölkerung zu beseitigen. Schule llschaft und Berufsleben zu finden. Grundbildung nbildenden Schulen auf der Sekundarstufe II den folgenden Bereichen:
a) Sprach en: eine umfassende Grundbildung in der lokalen Stan- dardsprache (mündliche u nd schriftliche Sprachbeherrschung) und grundlegende Kompetenzen in einer zweiten Landesspra- che und mindestens einer weiteren Fremdsprache, b) Mathematik und Naturwissenschaften: eine Grundbildung, wel- che zur Anwendung von grundlegenden mathematischen Kon- zepten und Verfahren sowie zu Einsichten in naturwissenschaft- liche und technische Zusammenhänge befähigt, c) Sozial- und Geisteswissenschaften: eine Grundbildung, welche dazu befähigt, die grundlegenden Zusammenhänge des sozia- len und politischen Umfeldes sowi e von Mensch und Umwelt zu kennen und zu verstehen, d) Musik, Kunst und Gestaltung: eine auch praktische Grundbil- dung in verschiedenen k ünstlerischen und gestalterischen Be- reichen, ausgerichtet auf die Fö rderung von Kreativität, manuel- lem Geschick und ästhetischem Sinn sowie auf die Vermittlung von Kenntnissen in Kunst und Kultur, e) Bewegung und Gesundheit: eine Bewegungs- und Gesund- heitserziehung ausgerichtet auf die Entwicklung von motori- schen Fähigkeiten und körperlicher Leistungsfähigkeit sowie auf die Förderung des physischen und psychischen Wohlbefin- dens.
3 Die Schülerinnen und Schüler we rden in ihrer Entwicklung zu ei- genständigen Persönlichk eiten, beim Erwerb sozialer Kompeten- zen sowie auf dem Weg zu verantwortungsvollem Handeln gegen- über Mitmenschen und Umwelt unterstützt.
Art. 4
1 Die erste Fremdsprache wird, entsprechend der in Artikel 6 fest- gelegten Dauer der Schulstufen, spätestens ab dem 5. Schuljahr, die zweite Fremdsprache spätestens ab dem 7. Schuljahr unter- richtet. Eine der beiden Sprachen ist eine zweite Landesprache, deren Unterricht kulturelle Aspekte einschliesst; die andere Spra- che ist Englisch. In beiden Fremdsprachen werden per Ende der obligatorischen Schule gleichwe rtige Kompetenzniv eaus vorgege- ben. Sofern die Kantone Graubünden und Tessin zusätzlich eine dritte Landessprache obligatorisch un terrichten, können sie bezüg- lich der Festlegung der Schulja hre von der vorliegenden Bestim- mung abweichen. Sprachen- unterricht
2 Während der obligatorischen Schule besteht ein bedarfsgerechtes Angebot an fakultativem Unterricht in einer dritten Landessprache.
Fremdsprachen wird regional edenen Sprachgemeinschaf- er Sprache und Kultur (HSK- Schule Einschulung (Vorschul- und Primarunterricht) le oder Eingangsstufe, dauert Dauer der Schulstufen
1) , in der Regel nach dem 10. Schuljahr. Schulstufen ist im Einzelfall ab- viduellen Entwicklung der Schülerin oder des
IV. Instrumente der Systementwicklung und Qualitätssicherung
Art. 7
1 Zur gesamtschweizerischen Harmonisierung der Unterrichtsziele werden nationale Bildungsstandards festgelegt. Bildungs- standards
2 Unterschieden wird zwischen folgenden zwei Arten von Bildungs- standards: a) Leistungsstandards, die pro Fa chbereich auf einem Referenz- rahmen mit Kompetenzniveaus basieren; b) Standards, welche Bildungsinha lte oder Bedingungen für die Umsetzung im Unterricht umschreiben.
3 Die nationalen Bildungsstandards werden unter der Verantwor- tung der EDK wissenschaftlich entwickelt und validiert. Sie unter- liegen einer Vernehmlassung gem äss Artikel 3 des Konkordats über die Schulkoordination vom 29. Oktober 1970
2)
.
4 Sie werden von der Plenarversammlung der EDK mit einer Mehr- heit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder verabschiedet, von denen mindestens drei einen nicht mehrhe itlich deutschsprachigen Kan- ton vertreten. Die Revision erfolgt du rch die Vereinbarungskantone in einem analogen Verfahren.
Art. 8
1 Die Harmonisierung der Lehrpläne und die Koordination der Lehrmittel erfolgen auf sprach regionaler Ebene. Lehrpläne , Lehrmittel und Evaluations- instrumente
2 Lehrpläne, Lehrmittel und Evalu ationsinstrumente sowie Bil- dungsstandards werden aufeinander abgestimmt.
3 Die Kantone arbeiten im Rahmen des Vollzugs dieser Vereinba- rung auf sprachregionaler Ebene zusammen. Sie können die hier- für erforderlichen Einr ichtungen schaffen.
4 Die EDK und die Sprachregionen verständigen sich von Fall zu Fall über die Entwicklung von Referenztests auf Basis der Bil- dungsstandards.

Art. 9 Die Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Schülerinnen

und Schüler ihr Wissen und ih re Kompetenzen mittels der von der EDK empfohlenen nationalen oder internationalen Portfolios doku- mentieren können. Portfolio s
2) beteiligen sich die Vereinba- an einem systematischen chaftlich gestützten Monitoring über Bildungs- monitoring Blockzeiten und Tagesstrukturen Angebot für die Betreuung der sserhalb der Unterrichtszeit (Tages- g festzulegen und die Bildungsstandards im Fristen wird dem Vorstand der Schwei- Beitri tt Austritt
Die P lenarversammlung der EDK entschei det über den Zeitpunkt der Ausserkraftsetzung von Artikel 2 des Konkordats über die Schulkoordination vom 29. Oktober 1970
2)
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1) Derzeit die Verordnung des Bundesrates vom 16. Januar
1995 bzw. das Reglement der EDK vom 15. Februar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR). Erlasssammlung EDK, Ziff. 4.3.1.1./SR 413.11.
2) Erlasssammlung EDK, Ziff. 1.1. In Kraft getreten am 1. Au gust 2009 (Beschluss des Vorstandes der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirekto- ren [EDK] vom 7. Mai 2009). über erk lärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Aus- trittserklärung folgenden Ka lenderjahres. Dieser V ereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein bei- treten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungs- kantons zu.
1 Der Vorstand der Schweizerische n Konferenz der kantonalen Er- ziehungsdirektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr min- destens zehn Kantone beigetreten sind.
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben. F ussnoten: Ar t. 16

Art. 15 Ar t. 17

Ausserkraft- setzung von

Artikel 2 des Schulkonkor-

dats von 1970 Fürstentum Liechtenstein Inkrafttreten
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