Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (413.010)
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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung

Kanton Appenzell Innerrhoden Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung * (VEG BBG) vom 21. Juni 2004 (Stand 1. Januar 2011) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 9 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 25. April 2004 (EG BBG), * beschliesst:

I. Geltungsbereich, Zuständigkeiten und Aufgaben

Art. 1 * Geltungsbereich

1 Diese Verordnung bezeichnet die für den Vollzug des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung zuständigen Behörden und Amts - stellen und umschreibt deren Aufgaben.

Art. 2 Vollzug

1 Der Vollzug des Gesetzes über die Berufsbildung wird folgenden Behörden und Amtsstellen übertragen: a) der Standeskommission; b) * dem Erziehungsdepartement (nachfolgend Departement genannt); c) * dem Amt für Berufsbildung (nachfolgend Amt genannt); d) der kantonalen Berufsberatung.

Art. 3 Standeskommission

1 Der Standeskommission obliegen als Aufsichtsbehörde die ihr in dieser Verordnung übertragenen Aufgaben.
2 Sie wählt die Mitglieder in Aufsichts-, Prüfungs- und Rekursbehörden, so - weit dem Kanton Vertretungen in solchen Behörden zustehen.

Art. 4 * Erziehungsdepartement

1 Dem Departement obliegen alle nach der Bundesgesetzgebung in die Zu - ständigkeit des Kantons fallenden Massnahmen und Entscheide, die nicht einer anderen Behörde oder Instanz zugewiesen werden.
2 Es regelt die Anerkennung der nachschulischen Fördermassnahmen ge - mäss Art. 4 EG BBG.

Art. 5 * Amt für Berufsbildung

1 Das Amt übt die unmittelbare Aufsicht über alle Lehrverhältnisse aus und berät alle Betroffenen in Fragen der beruflichen Bildung.
2 Es ist zuständig für die: a) Genehmigung der Lehrverträge; b) Berufsfachschulzuweisung der Lernenden; c) Festlegung des Lehrzeitbeginns; d) Verlängerung oder Verkürzung der Lehrzeit; e) Befreiungen von beruflichem Unterricht und Qualifikationsverfahren; f) Verlängerung der Probezeit; g) Vergleichsverhandlungen bei Streitigkeiten zwischen den Lehrver - tragsparteien; h) Verfügung betreffend Lehrvertragsauflösung; i) Vorübergehende Befreiung eines Berufsbildners 1 ) der Praxis von der Lehrmeisterausbildung; j) Befreiung vom überbetrieblichen Kurs (Lehrbetrieb bzw. Lernende); k) Zuweisung zu den Qualifikationsverfahren; l) Erleichterungen bei Lernenden, die wegen ihrer körperlichen oder geistigen Behinderung nicht alle Ausbildungsinhalte bewältigen kön - nen; m) Ausstellung des Fähigkeitszeugnisses oder Attestes sowie des Notenausweises.
3 Das Departement kann eine abweichende Zuständigkeitsordnung vorse - hen.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.

Art. 6 * Berufsberatung

1 Die Aufgaben der kantonalen Berufsberatung richten sich nach den Be - stimmungen des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezem - ber 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG).

II. Berufliche Grundbildung

Art. 7 Abweichung vom Lehrortsprinzip

1 Über Abweichungen vom Lehrortsprinzip entscheidet die Standeskommis - sion.

Art. 8 Ausbildungsbewilligung

1 Die Ausbildung von Lernenden bedarf einer Bewilligung des Amtes. *
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die personellen und betrieblichen Voraus - setzungen für eine fach- und sachgemässe Ausbildung erfüllt sind.
3 Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
4 Die Ausbildungsbewilligung wird entzogen, wenn die personellen und betrieblichen Voraussetzungen für eine fach- und sachgemässe Ausbildung nicht mehr gegeben sind.

Art. 9 * Betriebsbesuche

1 Das Amt kann für die Durchführung von Betriebsbesuchen sowie zur Ab - klärung von Fachfragen Experten einsetzen.

Art. 10 Zwischenqualifikation

1 Das Amt kann Zwischenqualifikationen anordnen, insbesondere wenn ein Berufsbildner der Praxis erstmals eine lernende Person ausbildet. *
2 Die Kosten für die Zwischenqualifikationen trägt: a) der Kanton, soweit sie von der kantonalen Behörde angeordnet wer - den; b) der Lehrbetrieb, wenn der Berufsbildner der Praxis sie verlangt; c) der gesetzliche Vertreter, wenn er sie verlangt;
d) die Organisation der Arbeitswelt für alle Lernenden eines Berufes, wenn die Organisation der Arbeitswelt die Zwischenqualifikation be - antragt bzw. durchführt.

Art. 11 Bildung der Berufsbildner

1 Das Departement kann Organisationen der Arbeitswelt oder andere Orga - nisationen mit der Durchführung von Veranstaltungen der Bildung von Berufsbildnern beauftragen, soweit sie nicht schon durch das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) beauftragt sind. *
2 Die Teilnehmer an Veranstaltungen zur Bildung von Berufsbildnern entrich - ten in der Regel ein Kursgeld.

Art. 12 * Überbetriebliche Kurse

1 Das Amt sorgt in Zusammenarbeit mit dem Berufsbildner der Praxis für ei - ne gleichwertige Grundbildung, wenn die Durchführung von überbetriebli - chen Kursen durch die Organisation der Arbeitswelt nicht sichergestellt ist.

Art. 13 Lehrvertrag

1 Der Lehrvertrag wird auf einem vom Amt genehmigten Formular ausgefer - tigt. Das Amt stellt entsprechende Formulare zur Verfügung. *
2 Dabei gilt insbesondere Folgendes: a) die Lehrverträge sind vor Lehrbeginn einzureichen; b) das Lehrverhältnis schliesst in der Regel an das Ende des Schuljah - res der Schulen der Sekundarstufe I an.
3 Die Vertragsparteien haben alle Vorkommnisse, die eine Änderung des Lehrvertrages nach sich ziehen, dem Amt zu melden. *
4 Genehmigungspflichtig sind insbesondere: a) Verlängerung der Probezeit; b) Wechsel des verantwortlichen Ausbildners; c) Verlängerung oder Verkürzung der Lehrzeit.
5 Massgebend ist das Lehrvertragsexemplar, welches beim Amt liegt. *

Art. 14 Ferien und Urlaub

1 Die Ferien sind in der Regel während der Ferien der Berufsfachschulen an - zusetzen; wenigstens zwei Wochen Ferien müssen zusammenhängen (Art.
329c Abs. 1 OR).
2 Die Beurlaubung vom Unterricht der Berufsfachschule für einzelne Lektio - nen bzw. Schultage ist mit der zuständigen Berufsfachschule direkt zu re - geln.

Art. 15 Beruflicher Unterricht (Berufsfachschule)

1 Die lernende Person bzw. der gesetzliche Vertreter trägt die Kosten für Lehrmittel, Schulmaterial, Exkursionen und Schulweg, soweit im Lehrvertrag nichts anderes vereinbart wird.
2 Freifächer und Stützkurse sind in der Regel an der angestammten Berufs - fachschule zu besuchen.
3 Der Besuch des beruflichen Unterrichts richtet sich nach der Ferien- und Feiertagsregelung der zugewiesenen Berufsfachschule.
4 Es gelten die Schulreglemente jener Berufsfachschule, welcher die lernen - de Person zugewiesen ist.

Art. 16 Berufsmittelschule (BMS)

1 Lernende, die in Betrieb und Berufsfachschule die Voraussetzungen erfül - len, sind berechtigt, die Berufsmaturitätsschule zu besuchen.

Art. 17 Qualifikationsverfahren

1 Die Qualifikationsverfahren richten sich: a) * in den Berufen des Verkaufs nach den Weisungen der Kreiskommis - sionen St.Gallen; b) * in den kaufmännischen, gewerblich-industriellen und hauswirtschaftli - chen Berufen nach den Weisungen jenes Kantons bzw. jener Institu - tion, welcher die Lernenden für die Schlussprüfung zugewiesen wer - den; c) * in den Berufen der Bereiche Gesundheit, Soziales und Kunst nach den Weisungen jenes Kantons bzw. jener Institution, welcher die Ler - nenden für die Schlussprüfung zugewiesen werden;
d) in den Berufen der Forst- und Landwirtschaft nach den Weisungen jenes Kantons bzw. jener Institution, welcher die Lernenden für die Schlussprüfung zugewiesen werden.
2 Das ordentliche Qualifikationsverfahren am Ende der Lehrzeit findet im Frühsommer statt. Über die Durchführung von Winterprüfungen gelten die Weisungen jener Prüfungsorgane, welchen die lernenden Personen zur Prü - fung zugewiesen werden.
3 Ist eine lernende Person verhindert, das ordentliche Qualifikationsverfah - ren abzulegen, entscheidet das Amt in Zusammenarbeit mit den Prüfungsor - ganen nach Wegfall des Hinderungsgrundes über den Zeitpunkt der Prü - fung. *
4 Personen ohne Berufslehre, welche eine Zulassung zu einem Qualifikati - onsverfahren wünschen, werden der ordentlichen Abschlussprüfung der beruflichen Grundbildung zugewiesen.
5 Das Amt beschliesst über Massnahmen gegen Kandidaten, die an einer Prüfung unerlaubte Hilfsmittel in Anspruch nehmen oder sich einer anderen Unredlichkeit schuldig gemacht haben. Es kann * a) einen Verweis erteilen; b) einen Notenabzug für die betreffende Prüfung verfügen oder c) die Prüfung als nicht bestanden erklären.

III. Berufsorientierte Weiterbildung

Art. 18 Anerkennung

1 Anerkannt wird das Weiterbildungsangebot des Zentrums für berufliche Weiterbildung (ZbW) St.Gallen; ausserdem werden in der Regel jene Weiter - bildungsveranstaltungen anerkannt, welche vom Bundesamt für Berufsbil - dung und Technologie (BBT) anerkannt bzw. subventioniert werden.

Art. 19 Finanzierung

1 Die Höhe des Beitrages entspricht, sofern der Beitrag nicht durch eine Ver - einbarung geregelt ist, in der Regel 30% (mittlerer Bundessatz) der vom Bund anerkannten Kosten oder dem ordentlichen Kantonsbeitrag des Standortkantons.
2 Abs. 1 dieses Artikels hat bis zur definitiven Umsetzung des Berufsbil - dungsgesetzes Gültigkeit. Danach gilt das jeweilige Schulgeldabkommen. *

Art. 20 Berufsmaturität für Berufsleute (BMB)

1 Die Standeskommission anerkennt Berufsmaturitätsschulen für Berufsleute (vollzeitlicher und berufsbegleitender Ausbildungsgang).
2 Die Kosten für die Berufsmaturitätsschule für Berufsleute (Vollzeit- oder berufsbegleitender Ausbildungsgang) gemäss Abs. 1 dieses Artikels werden nur für Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Appenzell

I.Rh. übernommen. Die Standeskommission kann die Überwälzung der

Kosten auf die Studierenden vorsehen. *

IV. Finanzielle Leistungen

Art. 21 * ...

Art. 22 * Beiträge an Bauten

1 Die Standeskommission kann Beiträge an Bauten gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a EG BBG bis Fr. 250'000.-- zusprechen.

V. Disziplinarmassnahmen

Art. 23

1 Disziplinarmassnahmen sind: a) schriftlicher Verweis; b) Ordnungsbusse von Fr. 50.-- bis Fr. 500.--; c) vorübergehender oder dauernder Entzug der Bildungsbewilligung.
2 Über Disziplinarmassnahmen entscheidet das Amt. *

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 24 Anlehre

1 Bis zur Einführung der Attestausbildung bzw. bis zur Aufhebung der Anleh - re in den jeweiligen Berufen gelten die Bestimmungen der nachfolgenden Absätze. *
2 Wird eine Grundausbildung mit Attest eines Berufs in Kraft gesetzt, gelten die gleichen Bestimmungen wie für die berufliche Grundbildung bzw. die Be - stimmungen der Bildungsverordnung der Attestausbildung.
3 Die Anlehre richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Berufs - lehre.
4 Das Amt legt in Zusammenarbeit mit dem Lehrbetrieb die Berufsbezeich - nung des Anlehrberufes fest und genehmigt das Ausbildungsprogramm. Die - ses ist während der Anlehre den Fähigkeiten des Anlehrlings anzupassen. Es dient als Grundlage für den Augenschein. *
5 Für den Augenschein bzw. zur Überprüfung, ob das Ausbildungsziel er - reicht ist, sind Experten beizuziehen.

Art. 25 * Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat gleichzeitig mit dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung in Kraft 2 ) .
2) Inkrafttreten: 1. August 2004.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

21.06.2004 01.08.2004 Erlass Erstfassung -

08.02.2005 08.02.2005 Art. 25 geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Erlasstitel geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Ingress geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 1 geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 2 Abs. 1, b) eingefügt -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 2 Abs. 1, c) eingefügt -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 4 geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 5 geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 6 geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 8 Abs. 1 geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 9 geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 10 Abs. 1 geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 11 Abs. 1 geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 12 geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 13 Abs. 1 geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 13 Abs. 3 geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 13 Abs. 5 geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 17 Abs. 1, a) geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 17 Abs. 1, b) geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 17 Abs. 1, c) geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 17 Abs. 3 geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 17 Abs. 5 geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 19 Abs. 2 geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 20 Abs. 2 geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 21 geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 22 geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 23 Abs. 2 geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 24 Abs. 1 geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 24 Abs. 4 geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 25 geändert -

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

14.06.2010 01.01.2011 Art. 21 aufgehoben -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 21.06.2004 01.08.2004 Erstfassung - Erlasstitel 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Ingress 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 1 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 2 Abs. 1, b) 23.10.2006 23.10.2006 eingefügt - Art. 2 Abs. 1, c) 23.10.2006 23.10.2006 eingefügt - Art. 4 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 5 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 6 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 8 Abs. 1 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 9 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 10 Abs. 1 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 11 Abs. 1 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 12 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 13 Abs. 1 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 13 Abs. 3 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 13 Abs. 5 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 17 Abs. 1, a) 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 17 Abs. 1, b) 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 17 Abs. 1, c) 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 17 Abs. 3 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 17 Abs. 5 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 19 Abs. 2 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 20 Abs. 2 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 21 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 21 14.06.2010 01.01.2011 aufgehoben - Art. 22 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 23 Abs. 2 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 24 Abs. 1 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 24 Abs. 4 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 25 08.02.2005 08.02.2005 geändert -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on

Art. 25 23.10.2006 23.10.2006 geändert -

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