Verordnung über die provisorischen Tarife des Freiburger Netzwerks für psychische G... (822.2.16)
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Verordnung über die provisorischen Tarife des Freiburger Netzwerks für psychische Gesundheit (FNPG)

Verordnung über die provisorischen Tarife des Freiburger Netzwerks für psychische Gesundheit (FNPG) vom 16.04.2013 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2013) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversi - cherung (KVG); in Erwägung: Bis zur Genehmigung oder Festsetzung der definitiven Tarife setzt der Staatsrat provisorische Tarife fest, damit die Leistungserbringer ihre Leis - tungen in Rechnung stellen können. Die provisorischen Tarife wirken sich nicht auf das Genehmigungsverfahren oder die Festsetzung der definitiven Tarife 2012 und 2013 aus. Die Vertragsparteien wurden aufgefordert, ihre grundsätzliche Haltung zu den provisorischen Tarifen darzulegen. Sollten sich die provisorischen Tarife von den definitiven unterscheiden, so bleiben Kompensationszahlungen zwischen den Leistungserbringern und den Krankenversicherern oder dem Staat vorbehalten. Auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst:

Art. 1

1 Die provisorischen Tarife für psychiatrische Spitalaufenthalte sind Tages - pauschalen und werden wie folgt festgesetzt:
a) Tagespauschale für die ersten 180 Spitaltage:
1. tarifsuisse: Fr. 720
2. Helsana, Sanitas, KPT: Fr. 731.50
3. Andere Versicherer: Fr. 720
b) Tagespauschale ab dem 181. Spitaltag:
1. tarifsuisse: Fr. 502
2. Helsana, Sanitas, KPT: Fr. 502
3. Andere Versicherer: Fr. 502
2 Der Eintrittstag sowie jeder weitere Tag des Spitalaufenthalts gelten als Spitaltage und können verrechnet werden. Der Austrittstag kann nicht ver - rechnet werden. Im Falle einer Verlegung kann der Verlegungstag nicht ver - rechnet werden, es sei denn, er falle mit dem Eintrittstag zusammen.
3 Verlässt eine Patientin oder ein Patient während eines Spitalaufenthalts das Spital für 24 Stunden oder länger (administrativer Urlaub), so gilt sowohl der Tag des Urlaubsantritts als auch der Tag der Rückkehr als ganzer Spital - tag. Die Tage zwischen dem Tag des Urlaubsantritts und dem Tag der Rück - kehr können nicht verrechnet werden.

Art. 2

1 Die provisorischen Tarife für tagesklinische Behandlungen sind Tagespau - schalen und werden wie folgt festgelegt:
a) Tagespauschale:
1. tarifsuisse: Fr. 195
2. Helsana, Sanitas, KPT: Fr. 215
3. Andere Versicherer: Fr. 215
2 Es wird das System des «tiers payant» angewendet.

Art. 3

1 Werden aufgehoben:
a) die Verordnung vom 14. Februar 2012 über die provisorischen Tarife der Spitäler und Geburtshäuser (SGF 822.0.36);
b) die Verordnung vom 23. April 2012 über die provisorische Tagespau - schale für tagesklinische Behandlungen in der Psychiatrie (SGF
842.1.22).

Art. 4

1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2013 in Kraft ge - setzt.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
16.04.2013 Erlass Grunderlass 01.01.2013 2013_026 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 16.04.2013 01.01.2013 2013_026
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