Verordnung betreffend Unfallverhütung bei Bauten (700.105)
CH - SH

Verordnung betreffend Unfallverhütung bei Bauten

1) ,
2) samt Nachträgen über
3) sowie die zuge-
rungsanstalt (SUVA) haben auch Gültigkeit für Betriebe, die dem Bun- desgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung nicht unterstellt sind.
§ 3
1 Baustellen sowie Materiallagerplätze, die an Strassen, Plätzen, Höfen oder Wegen liegen, welche dem öffentlichen Verkehr dienen, sind abzu- schranken.
2 Wo bei Gerüsten, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinreichen, keine Abschrankung erstellt werden kann, soll in der Höhe von minde- stens 3,50 m über dem Erdboden ein starkes Schutzdach errichtet werden, das mindestens 1,20 m über das Gerüst hinausragt und Neigung gegen das Gebäude hat. Diese Schutzdächer dürfen nicht betreten und auch nicht zum Lagern von Baumaterialien benützt werden.
3 Wo bei Putzgerüsten mit Zustimmung der zuständigen örtlichen Behör- den weder eine Abschrankung noch ein Schutzdach erstellt wird, ist das Publikum durch auffällige Warnungszeichen auf die Gefahr aufmerksam zu machen.
4 Das Aufstellen eines Turmdrehkrans ist der zuständigen Gemeindebe- hörde zu melden.
5 Gräben und Schächte sind sicher zu überdecken oder mit Stangen abzu- sperren.
6 Der Luftraum über Strassen und Plätzen darf ohne Einwilligung des Strasseneigentümers nicht zur Errichtung von Gerüstungen und Ab- schrankungen in Anspruch genommen werden.
7 Während der Nachtzeit sind in den öffentlichen Verkehrsraum vor- springende Abschrankungen und andere Verkehrshindernisse zu beleuch- ten.

§ 4 Bei Arbeiten während der Dunkelheit ist jeder Bauplatz samt Räumen und

Zugängen ausreichend zu beleuchten. Das Betreten von Neu- und Umbau- ten während der Dunkelheit ist ohne gute Beleuchtung verboten.

§ 5 Jeder übermässige Lärm ist verboten. Zur Lärmbekämpfung können be-

sondere Massnahmen vorgeschrieben werden.
E. Sanitarische Massnahmen
§ 11
1 Auf allen Baustellen ist für höchstens je 30 Arbeiter ein Abort einzu- richten. Diese Aborte dürfen vor Beendigung sämtlicher Bauarbeiten nicht entfernt werden, wenn nicht vorher anderweitig für vorschriftge- mässen Ersatz gesorgt wird.
2 Die Bauaborte sind, wenn möglich, an die Kanalisation anzuschliessen. Ist dies nicht möglich, können für die Fäkalien transportable, wasserdichte Gefässe verwendet werden, die regelmässig geleert werden müssen.
3 Wo die Anlage der Aborte in angemessenem Abstand vom nächstgele- genen Wohnhaus möglich ist, können Fäkaliengruben von etwa 80/80 cm und 150 cm Tiefe ausgehoben werden; zu gegebener Zeit müssen solche Bauaborte verlegt und die Gruben mit mindestens 50 cm Erde zugedeckt werden.
4 Die Nachbarschaft und die Benützer von Bauaborten müssen vor Belä- stigungen geschützt sein. Die Aborte dürfen nicht mit der Bauhütte in Verbindung stehen; sie sind in reinlichem Zustand zu erhalten und re- gelmässig zu desinfizieren.
§ 12
1 Bei allen Hoch- und Tiefbauten, die mehr als 14 Tage dauern, sind ge- gen Witterungseinflüsse schützende, ausreichend belichtete und lüftbare Bauhütten oder Unterkunftslokale zur Verfügung zu stellen.
2 Die Bauhütte soll für den zu erwartenden maximalen Arbeiterbestand berechnet sein und eine Bodenfläche vom 0,8 m
2 je Arbeiter aufweisen.
3 Die Bauhütte muss mit einer genügenden Heizvorrichtung versehen sein, die auch zum Trocknen nasser Kleider dient und zur Erwärmung der Spei- sen eingerichtet sein soll. Für die Arbeiter sind Bänke und Tische aufzu- stellen.
4 Zur Aufbewahrung von Kleidern und Esswaren sind geeignete Gestelle und Kleiderrechen einzurichten.
5 Anstelle von Bauhütten dürfen trockene Räume in benachbarten Häusern verwendet werden, sofern sie die gleichen Anforderungen erfüllen. Kel- lerräume in Neubauten dürfen bis zur Vollendung des Rohbaues nicht als Unterkunftslokale verwendet werden.
6 In Unterkunftsräumen darf kein Baumaterial gelagert werden.
7 Die Räume sind stets sauber zu halten.

§ 13 Auf allen Bau- und Werkplätzen ist für Trinkwasser zu sorgen.

6) ausgeübt.
4)
2 Die Kontrolle durch die zuständigen Organe befreit niemanden von sei- ner Verantwortung.
§ 20
1 Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt
5) in Kraft und ist in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
2 Sie ersetzt die gleichnamige Verordnung vom 19. Februar 1913. Fussnoten:
1) SHR 700.100.
2) heute BG vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (SR 832.20).
3) SR 833.311.11 ff.
4) Siehe Art. 229 StGB betreffend Gefä hrdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde.
5) In Kraft getreten am 5. Januar 1962 (Amtsblatt 1962, S. 1).
6) Fassung gemäss V vom 14. Dezember 1999, in Kraft getreten am 1. Januar
2000 (Amtsblatt 1999, S. 1833).
Markierungen
Leseansicht