Verordnung über die Entschädigung der Beauftragten der Tierseuchenbekämpfung und des... (916.441)
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Verordnung über die Entschädigung der Beauftragten der Tierseuchenbekämpfung und des Tierschutzes

1 Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966
1) , den grundsätzlich in Taxpunkten Januar 2011 wird dieser jeweils der ldung des Staatspersonals. on angeordneten Verrichtungen bei der erseuchen oder im Bereich des vom Kantonstierarzt oder der amt) angeordneten Inspektionen, Rap- werden nach Zeitaufwand 70
6) Taxpunkte
1/2011 Allgemeine Entschädigung
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2 Für den Besuch amtlich vom Kanton angeordneter Fortbildungs- kurse und Tagungen im Interesse der Tierseuchenbekämpfung o- der des Tierschutzes werden entschädigt: a) für den ganzen Tag 270 TP b) für den halben Tag 150 TP
3 Die Reise- und Verpflegungsentschädigungen richten sich nach der Verordnung über die Spesenv ergütungen an das Staatsperso- nal
2)
.

§ 3 Für die Bestandesuntersuchungen durch die Kontrolltierärzte und

Kontrollierärztinnen bei der Bekä mpfung der Rindertuberkulose be- trägt die Entschädigung: a) Grundtaxe je Bestand 28 TP b) Tuberkulinisierung oder Kontrolle je Tier 5 TP c) Sektion eines Tieres anlässlich der Fleischuntersu- chung 7 TP
§ 4
1 Für Probeentnahmen durch die Kont rolltierärzte und Kontrolltier- ärztinnen bei der Bekämpfung mel depflichtiger Tierkrankheiten so- wie für die vom Veterinäramt angeordneten Untersuchungen be- trägt die Entschädigung: a) Grundtaxe je Bestand 22 TP b) Entnahme einer Blutprobe bei Anbindehaltung je Tier 5 TP bei Laufstallhaltung je Tier 6 TP bei Altstieren je Tier 8 TP c) Entnahme von Einzelmilchproben je Probe 4 TP d) Entnahme von Proben zusammengemischter Milch von höchsten fünf Einzel gemelken je Probe 15 TP e) Entnahme von Kotyledonen je Probe 14 TP f) Entnahme von Kotproben je Probe 5 TP
2 In Einzelfällen, bei denen die Verrichtungen gemäss Abs. 1 den ordentlichen Aufwand übersteigen, k ann das Veterinäramt die Ent- schädigung nach § 2 festsetzen.

§ 5 Für angeordnete Schutzimpfungen der Klauentierbestände durch

die Kontrolltierärzte und Kontrollt ierärztinnen beträgt die Entschädi- gung: a) Grundtaxe je Bestand 18 TP Rinde r - tuberkolose Probeent- nahmen Schutz- impfungen
3
3 TP Postgebühren und das Entgelt berichte sowie für die Kennzeich- nbegriffen. Bei gleichzeitigen verschiedene Tierkrankhei-
7) sbesondere im Bereich des sbesondere im Bereich des Entschädigung für übrige Beauftrag- sowie des Stellvertreters oder Bekämpfung anzeigepflichtger
24 TP
80 TP ergütungen an das Staatsperso- Aufwand- entschädigung Stunden- und Kursentschädi- gungen
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4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 IV. Entschädigung der Schatzungsexperten und Schatzungsexpertinnen

§ 8 Die Schatzungsexperten und Schat zungsexpertinnen erhalten eine

Entschädigung von 28 Taxpunkten pro Stunde sowie Reise- und Verpflegungsentschädigungen gemäss Verordnung über die Spe- senvergütungen an das Staatspersonal.
2) V. Entschädigung der Viehinspektoren und Viehinspektorinnen
§ 9
5) VI. Schlussbestimmungen

§ 10 Die kantonale Tierseuchenver ordnung vom 23. Dezember 1991

3) wird wie folgt geändert:
§ 22 Abs. 2
2 Die Entschädigungen für amt liche Tätigkeiten richten sich nach der Verordnung über die Entschädigung der Beauftragten der Tierseuc henbekämpfung und des Tier- schutzes.
§ 11
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
4) und in die kantonale Gesetzessamm- lung aufzunehmen.
2 Sie ersetzt die gleichnamige Verordnung vom 15. Dezember
1987. Fussnoten:
1) SR 916.40.
2) SHR 180.112.
3) SHR 916.431.
4) Amtsblatt 1994, S. 1330. Stunden- entschädigung Ä nderung bisherigen Rechts
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