Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit (279.010)
CH - SH

Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit

das Schiedsgericht seinen Sitz

Art. 3 Zuständige richterliche Behörde am Sitz des Schiedsgerichtes

Das obere ordentliche Zivilgericht des Kantons, in dem sich der Sitz des Schiedsgerichtes befindet, ist unter Vorbehalt von Artikel 45 Absatz 2 die zuständige richterliche Behörde, welche a) die Schiedsrichter ernennt, wenn diese nicht von den Parteien oder ei- ner von ihnen beauftragten Stelle bezeichnet worden sind; b) über die Ablehnung und die Abberufung von Schiedsrichtern ent- scheidet und für deren Ersetzung sorgt; c) die Amtsdauer der Schiedsrichter verlängert; d) auf Gesuch des Schiedsgerichtes bei der Durchführung von Beweis- massnahmen mitwirkt; e) den Schiedsspruch zur Hinterlegung entgegennimmt und ihn den Par- teien zustellt; f) über Nichtigkeitsbeschwerden und Revisionsgesuche entscheidet; g) die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches bescheinigt. Zweiter Abschnitt: Schiedsabrede

Art. 4 Schiedsvertrag und Schiedsklausel

1 Die Schiedsabrede wird als Schieds vertrag oder als Schiedsklausel abge- schlossen.
2 Im Schiedsvertrag unterbreiten die Parteien eine bestehende Streitigkeit einem Schiedsgericht zur Beurteilung.
3 Die Schiedsklausel kann sich nur auf künftige Streitigkeiten beziehen, die sich aus einem bestimmten Rechtsverhältnis ergeben können.

Art. 5 Gegenstand des Schiedsverfahrens

Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder Anspruch sein, welcher der freien Verfügung der Parteien unterliegt, sofern nicht ein staatliches Gericht nach einer zwingenden Gesetzesbestimmung in der Sache aus- schliesslich zuständig ist.

Art. 6 Form

1 Die Schiedsabrede bedarf der Schriftform.
2 Sie kann sich aus der schriftlichen Erklärung des Beitritts zu einer juris- tischen Person ergeben, sofern diese Erklärung ausdrücklich auf die in
drei Mitgliedern, sofern die Parteien sich
rung, bestellen. Sie können den oder die Schiedsrichter auch durch eine von ihnen beauftragte Stelle bezeichnen lassen.
2 Wird ein Schiedsrichter nicht namentlich, sondern lediglich der Stellung nach bezeichnet, so gilt als bestellt, wer diese Stellung bei Abgabe der Annahmeerklärung bekleidet.
3 Beim Fehlen einer Vereinbarung oder einer Bezeichnung im Sinne von Absatz 1 bestellt jede Partei eine gleiche Anzahl von Schiedsrichtern; die so bestellten Schiedsrichter wählen einstimmig einen weiteren Schieds- richter als Obmann.
4 Weist das Schiedsgericht eine gerade Anzahl von Schiedsrichtern auf, so haben die Parteien zu vereinbaren, dass entweder die Stimme des Ob- manns bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt oder dass das Schieds- gericht einstimmig oder mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.

Art. 12 Ernennung durch die richterliche Behörde

Können die Parteien sich über die Bestellung des Einzelschiedsrichters nicht einigen oder bestellt eine Partei den oder die von ihr zu bezeichnen- den Schiedsrichter nicht, oder einigen die Schiedsrichter sich nicht über die Wahl des Obmanns, so nimmt auf Antrag einer Partei die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde die Ernennung vor, sofern nicht die Schiedsabrede eine andere Stelle hierfür vorsieht.

Art. 13 Anhängigkeit

1 Das Schiedsverfahren ist anhängig: a) von dem Zeitpunkt an, da eine Partei den oder die in der Schiedsklau- sel bezeichneten Schiedsrichter anruft; b) sofern die Schiedsklausel die Schiedsrichter nicht bezeichnet: von dem Zeitpunkt an, da eine Partei das in der Schiedsklausel vorgesehe- ne Verfahren auf Bildung des Schiedsgerichts einleitet; c) sofern die Schiedsklausel das Verfahren zur Bezeichnung der Schieds- richter nicht regelt: von dem Zeitpunkt an, da eine Partei die in Arti- kel 3 vorgesehene richterliche Behörde um die Ernennung der Schiedsrichter ersucht; d) beim Fehlen einer Schiedsklausel: von der Unterzeichnung des Schiedsvertrages an.
2 Wenn die von den Parteien anerkannte Schiedsordnung oder die Schiedsabrede ein Sühneverfahren vorsehen, so gilt die Einleitung dessel- ben als Eröffnung des Schiedsverfahrens.
1) über die Organisation der Bundesrechtspflege ge-
2 Ausserdem kann jeder Schiedsrichter abgelehnt werden, der handlungs- unfähig ist oder der wegen eines entehrenden Verbrechens oder Verge- hens eine Freiheitsstrafe verbüsst hat.
3 Eine Partei kann einen von ihr bestellten Schiedsrichter nur aus einem nach der Bestellung eingetretenen Grund ablehnen, es sei denn, sie mache glaubhaft, dass sie damals vom Ablehnungsgrund keine Kenntnis hatte.

Art. 19 Ablehnung des Schiedsgerichtes

1 Das Schiedsgericht kann abgelehnt werden, wenn eine Partei einen ü- berwiegenden Einfluss auf die Bestellung seiner Mitglieder ausübte.
2 Das neue Schiedsgericht wird in dem in Artikel 11 vorgesehenen Ver- fahren gebildet.
3 Die Parteien sind berechtigt, Mitglieder des abgelehnten Schiedsgerich- tes wiederum als Schiedsrichter zu bestellen.

Art. 20 Frist

Der Ausstand muss bei Beginn des Verfahrens, oder sobald der An- tragsteller vom Ablehnungsgrund Kenntnis hat, verlangt werden.

Art. 21 Bestreitung

1 Im Bestreitungsfalle entscheidet die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde über den Ausstand.
2 Die Parteien sind dabei zur Beweisführung zuzulassen.

Art. 22 Abberufung

1 Jeder Schiedsrichter kann durch schriftliche Vereinbarung der Parteien abberufen werden.
2 Auf Antrag einer Partei kann die in Artikel 3 vorgesehene richterliche

Art. 23 Ersetzung

1 Stirbt ein Schiedsrichter, hat er den Ausstand zu nehmen, wird er abbe- rufen oder tritt er zurück, so wird er nach dem Verfahren ersetzt, das bei seiner Bestellung oder Ernennung befolgt wurde.
2) sinngemäss anwendbar.
2 Die Parteien können sich jedoch freiwillig den vom Schiedsgericht vor- geschlagenen vorsorglichen Massnahmen unterziehen.

Art. 27 Mitwirkung der richterlichen Behörde

1 Das Schiedsgericht nimmt die Beweise selber ab.
2 Ist die Durchführung einer Beweismassnahme der staatlichen Gewalt vorbehalten, so kann das Schiedsgericht die in Artikel 3 vorgesehene rich- terliche Behörde um ihre Mitwirkung ersuchen. Diese handelt dabei ge- mäss ihrem kantonalen Recht.

Art. 28 Intervention und Streitverkündung

1 Intervention und Streitverkündung setzen eine Schiedsabrede zwischen dem Dritten und den Streitparteien voraus.
2 Sie bedürfen ausserdem der Zustimmung des Schiedsgerichts.

Art. 29 Verrechnung

1 Erhebt eine Partei die Verrechnungseinrede und beruft sie sich dabei auf ein Rechtsverhältnis, welches das Schiedsgericht weder auf Grund der Schiedsabrede noch auf Grund einer nachträglichen Vereinbarung der Parteien beurteilen kann, so wird das Schiedsverfahren ausgesetzt und der Partei, welche die Einrede erhoben hat, eine angemessene Frist zur Gel- tendmachung ihrer Rechte vor dem zuständigen Gericht gesetzt.
2 Hat das zuständige Gericht seinen Entscheid gefällt, so wird das Verfah- ren auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen.
3 Sofern die Amtsdauer des Schiedsgerichtes befristet ist, steht diese Frist still, solange das Schiedsverfahren ausgesetzt ist.

Art. 30 Kostenvorschuss

1 Das Schiedsgericht kann einen Vorschuss für die mutmasslichen Verfah- renskosten verlangen und die Durchführung des Verfahrens von dessen Leistung abhängig machen. Es bestimmt die Höhe des Vorschusses jeder Partei.
2 Leistet eine Partei den von ihr verlangten Vorschuss nicht, so kann die andere Partei nach ihrer Wahl die gesamten Kosten vorschiessen oder auf das Schiedsverfahren verzichten. Verzichtet sie, so sind die Parteien mit Bezug auf diese Streitsache nicht mehr an die Schiedsabrede gebunden.

Art. 34 Einigung der Parteien

Das Vorliegen einer den Streit beendigenden Einigung der Parteien wird vom Schiedsgericht in der Form eines Schiedsspruches festgestellt.

Art. 35 Hinterlegung und Zustellung

1 Das Schiedsgericht sorgt für die Hinterlegung des Schiedsspruches bei der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde.
2 Der Schiedsspruch wird im Original und im Falle von Absatz 4 in eben- so vielen Abschriften hinterlegt, als Parteien am Verfahren beteiligt sind.
3 Ist der Schiedsspruch nicht in einer der Amtssprachen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft abgefasst, so kann die Behörde, bei der er hinter- legt wird, eine beglaubigte Übersetzung verlangen.
4 Diese Behörde stellt den Schiedsspruch den Parteien zu und teilt ihnen das Datum der Hinterlegung mit.
5 Die Parteien können auf die Hinterlegung des Schiedsspruches verzich- ten. Sie können ausserdem darauf verzichten, dass ihnen der Schieds- spruch durch die richterliche Behörde zugestellt wird; in diesem Falle er- folgt die Zustellung durch das Schiedsgericht. Siebenter Abschnitt: Nichtigkeitsbeschwerde und Revision I. Nichtigkeitsbeschwerde

Art. 36 Gründe

Gegen den Schiedsspruch kann bei der in Artikel 3 vorgesehenen richter- lichen Behörde Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden, um geltend zu machen, a) das Schiedsgericht sei nicht ordnungsgemäss zusammengesetzt gewe- sen; b) das Schiedsgericht habe sich zu Unrecht zuständig oder unzuständig erklärt; c) es habe über Streitpunkte entschieden, die ihm nicht unterbreitet wur- den, oder es habe Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen (Art. 32 bleibt vorbehalten);
2 Die Aufhebung kann auf einzelne Teile des Schiedsspruches beschränkt werden, sofern nicht die andern davon abhängen.
3 Liegt der Nichtigkeitsgrund des Artikels 36 Buchstabe i vor, so hebt die richterliche Behörde nur den Kostenspruch auf und setzt selber die Ent- schädigungen der Schiedsrichter fest.
4 Wird der Schiedsspruch aufgehoben, so fällen die gleichen Schiedsrich- ter einen neuen Entscheid, soweit sie nicht wegen ihrer Teilnahme am früheren Verfahren oder aus einem andern Grunde abgelehnt werden. II. Revision

Art. 41 Gründe

Die Revision kann verlangt werden: a) wenn durch Handlungen, die das schweizerische Recht als strafbar er- klärt, auf den Schiedsspruch eingewirkt worden ist; diese Handlungen müssen durch ein Strafurteil festgestellt sein, es sei denn, ein Strafver- fahren könne aus anderen Gründen als mangels Beweisen nicht zum Urteil führen; b) wenn der Schiedsspruch in Unkenntnis erheblicher, vor der Beurtei- lung eingetretener Tatsachen oder von Beweismitteln, die zur Erwah- rung erheblicher Tatsachen dienen, gefällt worden ist und es dem Re- visionskläger nicht möglich war, diese Tatsachen oder Beweismittel im Verfahren beizubringen.

Art. 42 Frist

Das Revisionsgesuch ist binnen 60 Tagen seit Entdeckung des Revisions- grundes, spätestens jedoch binnen fünf Jahren seit der Zustellung des Schiedsspruches der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde ein- zureichen.

Art. 43 Rückweisung an das Schiedsgericht

1 Wird das Revisionsgesuch gutgeheissen, so weist die richterliche Behör- de die Streitsache zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht zurück.
2 Verhinderte Schiedsrichter werden gemäss den Vorschriften von Artikel
3 ersetzt.
3 Muss ein neues Schiedsgericht gebildet werden, so werden die Schieds- richter gemäss den Vorschriften der Artikel 10–12 bestellt oder ernannt.
a–e und g um-
Tritt das Konkordat in einem Kanton in Kraft, so werden damit unter Vorbehalt des Artikels 45 alle Gesetzesbestimmungen dieses Kantons ü- ber die Schiedsgerichtsbarkeit aufgehoben. _________________ Beitritt des Kantons Schaffhausen durch GRB vom 21. Juni 1976, in Kraft getreten am 1. Januar 1977 (Amtsblatt 1976, S. 1733). Dem Konkordat sind bis zum 1. Januar 1995 alle Kantone beigetreten (vgl. SR 279). Vom Bundesrat genehmigt am 27. August 1969. Fussnoten:
1) SR 173.110.
2) SR 273.
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