Standeskommissionsbeschluss über die Schätzung von Grundstücken (211.451)
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Standeskommissionsbeschluss über die Schätzung von Grundstücken

Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über die Schätzung von Grundstücken vom 4. Dezember 2007 (Stand 1. November 2021) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 14 der Verordnung über die Schätzung von Grundstücken vom 26. Februar 2007, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand der Schätzung

1 Gegenstand der Schätzung sind Grundstücke im Sinne von Art. 1 der Ver - ordnung über die Schätzung von Grundstücken.
2 Nicht zu schätzen sind: a) im Eigentum der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder ihrer An - stalten, des Kantons, der Bezirke, der Feuerschaugemeinde Appen - zell, der Kirch- und Schulgemeinden, der Appenzeller Kantonalbank, der Appenzeller Bahnen und weiterer von der Steuerpflicht ausge - nommener Grundstücke von öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Soweit solche Grundstücke der Grundsteuer unterliegen, werden sie auf Verlangen der Eigentümer 1 ) oder der Steuereinschätzungsbehör - de geschätzt; b) öffentliche Kleinbauten wie Telefonkabinen, Denkmäler, Brunnen, Plastiksäulen etc.; c) Fahrnisbauten, soweit nicht vom Eigentümer oder von der Steuerein - schätzungsbehörde eine Steuerschätzung anbegehrt wird; d) unselbständige Baurechtsgrundstücke, soweit nicht vom Eigentümer oder von der Steuereinschätzungsbehörde eine Steuerschätzung an - begehrt wird.
3 Bestandteile (Art. 642 Abs. 2 ZGB) sind in die Schätzung einzubeziehen. Nicht einzubeziehen sind sowohl die Zugehör (Art. 644 Abs. 2 ZGB) als auch die beweglichen Sachen (Art. 645 ZGB).
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.

Art. 2 Schätzungsrichtlinien

1 Für die Schätzung wird grundsätzlich "Das Schweizerische Schätzungs - handbuch, Bewertung von Immobilien", herausgegeben von der Schweizeri - schen Vereinigung kantonaler Grundstückbewertungsexperten (SVKG) und der Schweizerischen Schätzungskammer/schweizerischer Verband der Im - mobilienwirtschaft (SEK/SVIT) in der aktuellen Fassung als anwendbar er - klärt. In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden.

Art. 3 Ausnahmen von den Schätzungsrichtlinien

1 Für die Schätzung des Ertragswertes von landschaftlichen Gewerben oder Grundstücken sowie Sömmerungsbetrieben findet die aktuelle Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes (Anhang zur Verord - nung über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1993; VBB) Anwen - dung.
2 Für den Verkehrswert von forstwirtschaftlichen Grundstücken ist in der Re - gel ein Zuschlag von 20% zum Ertragswert, welcher sich aufgrund des Bo - dens, des Bestandes und der Bewirtschaftung ergibt, aufzurechnen.

Art. 4 Abgrenzungen

1 Bei Gebäulichkeiten, die sich über die Kantons- oder Bezirksgrenze erstre - cken, ist das Wertverhältnis der in den beteiligten Kantonen oder Bezirken gelegenen Gebäulichkeiten zu bestimmen.
2 Das Übereinkommen vom 9./12. November 1940 zwischen den Regierun - gen der Kantone Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. betreffend die Beur - kundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über dingliche Rechte an Grundstücken, die in den beiden Kantonen liegen, ist, soweit anwendbar, zu berücksichtigen.

Art. 5 Akteneinsicht

1 Das kantonale Schatzungsamt bereitet die Schätzungen vor. Die Amtsstel - len haben diesem die für den entsprechenden Zweck erforderliche Aktenein - sicht zu gewähren.

Art. 6 Meldepflichten

1 Die für das Grundbuch zuständige Stelle hat dem Schatzungsamt sämtli - che Handänderungen unter Angabe des Verkaufspreises zu melden. *
2 Die Einwohnerkontrolle hat dem Schatzungsamt die Adressänderung der Grundeigentümer bzw. deren Vertreter zu melden.

Art. 7 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
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Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

04.12.2007 04.12.2007 Erlass Erstfassung -

11.03.2014 11.03.2014 Art. 7 Abs. 2 aufgehoben -

11.03.2014 11.03.2014 Art. 7 Abs. 3 aufgehoben -

16.08.2021 01.11.2021 Art. 6 Abs. 1 geändert 2021-57

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 04.12.2007 04.12.2007 Erstfassung - Art. 6 Abs. 1 16.08.2021 01.11.2021 geändert 2021-57 Art. 7 Abs. 2 11.03.2014 11.03.2014 aufgehoben - Art. 7 Abs. 3 11.03.2014 11.03.2014 aufgehoben -
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