Verordnung über die Zulassung zur nichtärztlichen psychotherapeutischen und psycholo... (811.005)
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Verordnung über die Zulassung zur nichtärztlichen psychotherapeutischen und psychologischen Berufstätigkeit

1) , Geltungsbereich Begriffe
§ 3
1 Wer im Beruf der Psychotherapie oder der Psychologie selbständig oder unselbständig tätig sein will, hat beim Gesundheitsamt eine Bewilligung einzuholen.
2 Bewilligungspflichtig ist auch die Tätigkeit gemäss § 5 lit. c und § 6 lit. b. Diese Bewilligung wird für längstens fünf Jahre erteilt.
3 Nicht unter die Bewilligungspflicht fällt die psychologische Beratung gesunder Menschen.
§ 4
1 Eine Psychotherapie-Bewilligung berechtigt, nach eigener Diagnose Leidenszustände zu behandeln, die sich nach anerkannter wissenschaftli- cher Lehre mit psychotherapeutischen Methoden behandeln lassen.
2 Eine Psychologie-Bewilligung berechtigt zur psychologischen Beratung und zur psychodiagnostischen Beurteilung bei psychischen Störungen und Gesundheitsstörungen. Es darf keine therapeutische Tätigkeit ausgeübt werden.
3 Wenn der Zustand eines Patienten oder einer Patientin eine ärztliche Abklärung oder Behandlung erfordert, ist er oder sie an einen Arzt bzw. eine Ärztin zu überweisen. II. Bewilligungsvoraussetzungen

§ 5 Die Psychotherapeutin bzw. der Psychotherapeut hat sich auszuweisen

über: a) einen Studienabschluss in Psychologie als Hauptfach oder in einer entsprechenden Fächerverbindung unter Einschluss der Psychopatho- logie an einer schweizerischen oder gleichwertigen ausländischen Hochschule; eine dem Hochschulstudium gleichwertige Ausbildung im Fach Psychologie kann genügen; b) eine Spezialausbildung in Psychotherapie, die auf einer wissenschaft- lich anerkannten Psychotherapie-Methode beruht und deren Wirk- samkeit sich über ein breites Anwendungsgebiet erstreckt; die Ausbil- dung hat die vertiefte Anwendung der gewählten Methode auf die ei- gene Person sowie auf andere Personen unter fachlicher Kontrolle zu umfassen; sowie c) eine wenigstens zweijährige praxisorientierte, die psycho-patho- logischen Zustände erfassende Tätigkeit in direktem, fachlich kontrol- liertem Kontakt mit Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen mit psychischen Störungen. Bewilligungs- pflicht Bewilligungs- inhalt Fachliche Voraussetzungen für die Psychotherapie
Fachliche Voraussetzungen für die Psychologie Bewilligungs- gesuch Bewilligungs- erteilung und Entzug der Bewilligung Fachkommission Psychotherapie und Psychologie
4 Die Fachkommission kann Richtlinien erlassen, die vom Departement des Innern zu genehmigen sind.
5 Die Fachkommission orientiert sich bei ihrer Tätigkeit an den Empfeh- lungen der Fachverbände.
6 Die Entschädigung richtet sich nach § 4 des Besoldungsdekretes
2)
. IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 10
1 Wer vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits selbständig oder unselb- ständig psychotherapeutisch oder psychologisch tätig war, hat innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung beim Gesundheitsamt um eine Bewilligung nachzusuchen.
2 Das Gesundheitsamt entscheidet auf Antrag der Fachkommission über die Erteilung der Bewilligung.
3 Wer nicht fristgerecht ein Bewilligungsgesuch einreicht, hat innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung jegliche Tätigkeit im Sinne von §§ 1 bis 3 einzustellen.
§ 11
1 Wer den Anforderungen nur teilweise genügt, erhält eine provisorische Bewilligung.
2 Provisorische Bewilligungen werden nur an Personen erteilt, die im Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung im Kanton Schaffhausen bereits selbständig oder unselbständig und hauptberuflich psychotherapeutisch oder psychologisch tätig waren und das Ende dieser Tätigkeit nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.
3 Die provisorische Bewilligung wird erteilt, wenn sich die Tätigkeit auf ein breites Anwendungsgebiet erstreckte. Bei Psychotherapeutinnen und -therapeuten muss die Tätigkeit zudem nach einer wissenschaftlich aner- kannten Methode erfolgt sein.
4 Psychotherapeutinnen und -therapeuten haben sich innert vier Jahren nach Erhalt der provisorischen Bewilligung auszuweisen über: a) ausreichende theoretische Kenntnisse auf wissenschaftlich anerkann- ter Grundlage über psychische Störungen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen; das Gesundheitsamt kann den erforderlichen Aus- bildungsstand auf geeignete Weise überprüfen lassen; sowie b) eine spezielle Ausbildung zum Psychotherapeuten oder zur Psycho- therapeutin gemäss § 5 lit. b. Ü bergangs- bestimmungen a) Allgemeines b ) Provisorische Bewilligungen
3) und in die kantonale Gesetzes- c) Wegfall der provisorischen Bewilligung Inkrafttreten
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