Strassenverordnung (731.111)
CH - AR

Strassenverordnung

Strassenverordnung (StrV) vom 19. Januar 2010 (Stand 30. September 2016) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 91 des Strassengesetzes vom 26. Oktober 2009 1 ) , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Strassenklassen, Begriffe

a) Kantonsstrassen (Art. 6 StrG)
1 Hochleistungsstrassen (HLS) 2 ) sind dem Motorfahrzeugverkehr vorbehalte - ne Strassen, die übergeordnete Netzfunktion erfüllen. Sie leiten grosse Ver - kehrsströme und verbinden überregionale und regionale Gebiete.
2 Hauptverkehrsstrassen (HVS) 3 ) dienen dem gemischten Verkehr. Sie ver - binden Regionen, regionale Zentren und grössere Siedlungsgebiete und ha - ben überregionale, regionale und zwischenörtliche Bedeutung im Strassen - netz. Zusammen mit den Hochleistungsstrassen bilden sie das übergeord - nete Strassennetz.
3 Regionalverbindungsstrassen (RVS) und Lokalverbindungsstrassen (LVS) 4 ) dienen dem gemischten Verkehr. RVS verbinden einzelne Ortschaften und Siedlungsgebiete einer Region. LVS stellen lokale Verbindungen innerhalb von Ortschaften und Siedlungsgebieten her. Ausserhalb besiedelter Gebiete ergänzen und verfeinern sie das übergeordnete Strassennetz. Innerhalb besiedelter Gebiete übernehmen sie auch Sammel- und Erschliessungs - funktionen.
1) StrG (bGS 731.11 )
2) SN 640041
3) SN 640042
4) SN 640043 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 2 b) Sammelstrassen (Art. 7 Abs. 1 lit. a StrG)

1 Sammelstrassen (SS) 5 ) sind Strassen innerhalb besiedelter Gebiete mit ört - licher Bedeutung im Gemeindestrassennetz. Sie sammeln den Verkehr aus den Erschliessungsstrassen und führen ihn zu Strassen des gleichen Typs oder zu Kantonsstrassen. Sie stellen die lokalen Verbindungen zwischen den einzelnen Quartieren einer Ortschaft oder einzelner Gemeindeteile si - cher.
2 Die Gemeinden können die Sammelstrassen einteilen in: a) verkehrsorientierte Hauptsammelstrassen (HSS); b) siedlungsorientierte Quartiersammelstrassen (QSS).
3 Sammelstrassen stehen dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen.

Art. 3 c) Erschliessungsstrassen (Art. 7 Abs. 1 lit. b StrG)

1 Erschliessungsstrassen (ES) 6 ) sind Strassen innerhalb besiedelter Gebiete mit quartierinterner Bedeutung im Gemeindestrassennetz. Sie erschliessen einzelne Parzellen oder Gebäude inner- und ausserhalb der Bauzonen und führen den Verkehr zu den Sammelstrassen.
2 Die Gemeinden können die Erschliessungsstrassen einteilen in: a) Quartiererschliessungsstrassen (QES); b) Zufahrtsstrassen (ZS); c) Zufahrtswege (ZW).
3 QES erschliessen grössere Siedlungsgebiete (bis zu 250 Wohneinheiten oder gleichwertiges Verkehrsaufkommen). ZS dienen der Erschliessung klei - nerer Gebiete mit geringer Verkehrsdichte (bis zu 75 Wohneinheiten oder gleichwertiges Verkehrsaufkommen). Beide stehen dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr in der Regel offen.
4 ZW erschliessen Restgebiete, einzelne Parzellen oder Gebäude (bis zu 10 Wohneinheiten innerhalb der Bauzonen bzw. bis zu 5 Wohneinheiten aus - serhalb der Bauzonen oder gleichwertiges Verkehrsaufkommen). Zufahrts - wege stehen dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr in der Regel nicht of - fen.
5) SN 640044
6) SN 640045

Art. 4 d) Land- und forstwirtschaftliche Güterstrassen

(Art. 7 Abs. 1 lit. c StrG)
1 Land- und forstwirtschaftliche Güterstrassen (GS) sind Strassen ausser - halb besiedelter Gebiete. Sie dienen der Erschliessung von Grundstücken oder Gebieten ausserhalb der Bauzonen oder der Verbindung grösserer land- und forstwirtschaftlich genutzter Gebiete mit dem besiedelten Gebiet.
2 Die GS umfassen untergeordnete Erschliessungsstrassen ausserhalb der Bauzonen sowie die Strassen der Land- und Forstwirtschaft.
3 Sie stehen dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr in der Regel nicht of - fen.

Art. 5 e) Wege (Art. 7 Abs. 1 lit. d StrG)

1 Öffentliche Wege (inkl. Treppen) (W) liegen abseits von öffentlichen Strassen und dienen nicht dem Motorfahrzeugverkehr. Sie stehen dem all - gemeinen Fussgängerverkehr in der Regel offen.
2 Die öffentlichen Wege können durch Fuss-, Wander- und Radwegnetze überlagert sein.

Art. 6 Strassenverzeichnis (Art. 8 StrG)

1 Die Strassenverzeichnisse von Kanton und Gemeinden haben mindestens folgende Angaben zu enthalten: a) Streckenbezeichnung oder Strassenname; b) Strassenklasse; c) Eigentumsverhältnisse; d) Länge des Strassenstücks; e) Strassenplan (Übersichtsplan).
2 Kanton und Gemeinden führen ihre Verzeichnisse laufend nach.
3 Die Kantons- und Gemeindestrassen sowie die öffentlichen Strassen im privaten Eigentum sind mit ihren Bestandteilen im Strassenplan grafisch zu dokumentieren und nachzuführen.
4 Der Strassenplan ist in elektronischer Form im Geoinformationssystem zu veröffentlichen. Das Departement Bau und Volkswirtschaft gibt ein Daten - modell vor und regelt die Darstellung. *

Art. 7 Parzellierung (Art. 11 StrG)

1 Als selbständige Grundstücke ins Grundbuch aufzunehmen sind: a) Kantons- und Gemeindestrassen; b) Trottoirs, Geh- und Radwege entlang von Kantonsstrassen; c) bestehende oder geplante Strassen privater Eigentümer, die von der Gemeinde zu Eigentum übernommen werden.

Art. 8 * ...

II. Strassenbenützung (2.)

Art. 9 Vorübergehende Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen

(Art. 15 Abs. 2 StrG)
1 Vorübergehende Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen wegen Bau- und Unterhaltsarbeiten sind der Kantonspolizei vorgängig zu melden.
2 Die Signalisation für vorübergehende Verkehrsbeschränkungen und - anordnungen aufgrund gesteigerten Gemeingebrauchs besorgen die Ge - suchsteller nach den Anordnungen der Kantonspolizei.

Art. 10 Verfahren für den Erlass von Verkehrsbeschränkungen und -

anordnungen (Art. 15 StrG)
1 Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 und 4 des Strassenverkehrsgesetzes
7 ) , die durch Vorschrifts- oder Vortritts - signale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt wer - den, sind von der zuständigen Behörde nach Art. 15 StrG zu verfügen und im ordentlichen Publikationsorgan mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentli - chen. 8 ) Die Auflagefrist beträgt 20 Tage.
2 Innerhalb der Auflagefrist kann bei der verfügenden Behörde schriftlich Ein - sprache erhoben werden. Die Einsprache ist mit einem bestimmten und be - gründeten Begehren zu versehen.
7) SVG (SR 741.01 )
8) Art. 107 Abs. 1 Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21 )
3 Die Einsprachelegitimation richtet sich nach Art. 32 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 9 ) .

Art. 11 Bewilligungs- und Konzessionierungsverfahren (Art. 17, 18 und

19 StrG)
1 Die Gesuche um Bewilligungen und Konzessionen nach Art. 17–19 des Gesetzes sind in der Regel einen Monat vor der geplanten Inanspruchnah - me einer öffentlichen Strasse mit den erforderlichen Unterlagen bei der zu - ständigen Behörde einzureichen.
2 Sind von der bewilligungs- oder konzessionspflichtigen Nutzung verschie - dene Gemeinwesen betroffen, so ist das Gesuch bei jenem Gemeinwesen einzureichen, das von der geplanten Nutzung am stärksten betroffen ist.
3 Die zuständige Behörde entscheidet über das Gesuch, eingeschlossen die Erhebung von Gebühren, einvernehmlich mit den zuständigen Behörden der übrigen betroffenen Gemeinwesen.
4 Ist die geplante Nutzung baubewilligungspflichtig, ist das Baubewilligungs - verfahren das massgebliche Leitverfahren.

Art. 12 Verkehrskonzept (Art. 17 Abs. 5 StrG)

1 Im Verkehrskonzept werden insbesondere die Massnahmen zur Sicherung des Verkehrs, die erforderlichen Umleitungen, der Ordnungsdienst sowie die Parkraumbewirtschaftung festgelegt.

Art. 13 Leitungskataster (Art. 19 StrG)

1 Die Werkleitungseigentümer haben über ihre Werkleitungen einen Kataster zu führen.
2 Der Leitungskataster gibt Auskunft über Lage und Art der Leitungen und Schächte.
3 Die Werkleitungseigentümer stellen den Leitungskataster den Strassenei - gentümern kostenlos und, falls vorhanden, digital zur Verfügung.
9) VRPG (bGS 143.1 )
III. Strassenbau (3.)

Art. 14 Begriffe (Art. 23 StrG)

1 Als Neubau gilt die Erstellung einer neuen Strasse.
2 Als Ausbau gilt die Erweiterung und wesentliche Verbesserung einer beste - henden Strasse durch Verbreiterung, Erstellen eines Trottoirs, Geh- oder Radwegs und dergleichen, die Strassenverlegung, mit der keine zusätzliche Verbindung geschaffen wird, sowie der Strassenrückbau.
3 Als Gesamterneuerung gilt der Ersatz von bestehenden Strassenabschnit - ten und Anlageteilen zum Zweck der Anpassung der Strasse an die techni - schen Erfordernisse wie die Verbesserung des Normalprofils, die Erhöhung der Tragfähigkeit, die Erneuerung der Entwässerung sowie die Erstellung von (begehbaren) Banketten.

Art. 15 Fachstelle Langsamverkehr (Art. 25 Abs. 2 StrG)

1 Fachstelle des Kantons für den Langsamverkehr ist das Tiefbauamt. *

Art. 16 Technische Vorschriften

a) Kantonsstrassen
1 Die nutzbare Fahrbahnbreite der Kantonsstrassen beträgt mindestens: a) bei Hochleistungsstrassen: 7.50 m; b) bei Hauptverkehrsstrassen: 6.50 m; c) bei Regionalverbindungsstrassen: 6.00 m; d) bei Lokalverbindungsstrassen: 5.50 m.
2 Bei bestehenden Strassen mit geringem Verkehrsaufkommen können die Minimalbreiten unterschritten werden, sofern die Verkehrssicherheit gewährleistet bleibt.
3 Im Übrigen erfolgt der Strassenbau nach den anerkannten Regeln der Strassenbautechnik, insbesondere den Normen des Schweizerischen Ver - bandes der Strassenfachleute.
4 Von den anerkannten Regeln der Strassenbautechnik kann im Sinne von einfacheren und kostengünstigeren Standards abgewichen werden, wenn die Verhältnisse es zulassen.

Art. 17 b) Gemeindestrassennetz

1 Sind in einem kommunalen Reglement oder einem Sondernutzungsplan keine technischen Vorschriften (Fahrbahnbreite, Anzahl Fahrspuren, Anzahl Trottoirs, maximale Steigung etc.) geregelt, erfolgt der Strassenbau nach den anerkannten Regeln der Strassenbautechnik, insbesondere den Nor - men des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute.
2 Im Übrigen gilt Art. 16 sinngemäss.

Art. 18 c) Signalisation

1 Soweit die Signalisation nicht durch die Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr geregelt ist, sind die Normen des Schweizerischen Verban - des der Strassen- und Verkehrsfachleute sowie die Vollzugshilfen des Bun - des zu beachten.

Art. 19 d) Strassenentwässerung

1 Bezüglich der Strassenentwässerung und der Behandlung des Strassenab - wassers sind die Richtlinien des Verbandes Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute 10 ) sowie des Bundesamtes für Umwelt 11 ) zu beach - ten.

Art. 20 e) Beleuchtung (Art. 48 StrG)

1 Bezüglich der Beleuchtung sind die Normen des Schweizerischen Verban - des der Strassen- und Verkehrsfachleute sowie der Schweizer Licht Gesell - schaft zu beachten.

Art. 21 Auflage- und Anzeigeverfahren (Art. 37 StrG)

1 Das Auflage- und Anzeigeverfahren wird bei Kantonsstrassen durch das - tümer durch die zuständige Gemeindebehörde durchgeführt.
10) Richtlinie zur Versickerung, Retention und Ableitung von Niederschlagswasser in Siedlungsgebieten
11) Wegleitung über den Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen

Art. 22 Landerwerb (Art. 44 StrG)

1 Die Verhandlungen mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern über den Erwerb der Rechte, Entschädigungen, Anpassungen und derglei - chen werden bei Kantonsstrassen durch das Tiefbauamt, bei Gemeinde - strassen durch die zuständige Gemeindebehörde geführt.
2 Im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Rechte sind 70 Prozent des Kauf - preises auszuzahlen, sofern dieser feststeht. Die Schlussabrechnung erfolgt nach der Vermarkung und der grundbuchamtlichen Bereinigung. IV. Strasse und angrenzendes Gebiet (4.)

Art. 23 Einfriedungen

1 Erstellung und Unterhalt von künstlichen Einfriedungen entlang von Strassen wie Mauern, Zäune und dergleichen, die nicht Bestandteil der Strassenanlage sind, ist Sache der Anstösser.
2 Einfriedungen sind in Art und Materialien so auszuführen, dass sie die Si - cherheit der Verkehrsteilnehmer nicht gefährden. Zäune sind schneedurch - lässig zu erstellen.

Art. 24 Ersatz von Stützmauern

1 Stützmauern in privatem Unterhalt entlang von Strassen können mit Zu - stimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers durch eine Böschung ersetzt werden.
2 Wird dadurch die Unterhaltspflicht wesentlich erleichtert, können die Unter - haltspflichtigen zur Beitragsleistung herangezogen werden. Durch die Erstel - lung der Böschung dürfen dem Gemeinwesen keine Lasten entstehen.

Art. 25 Mangelnder Unterhalt von Bauten, Anlagen, Einfriedungen und

Pflanzen (Art. 54 StrG)
1 Zur Durchsetzung von Art. 54 des Gesetzes setzt die zuständige Behörde dem Anstösser eine angemessene Frist zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes verbunden mit der Androhung der Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen.
2 Bei unmittelbarer Gefahr ist die zuständige Behörde berechtigt, den ge - setzlichen Zustand sofort selber oder durch Dritte herzustellen.

Art. 26 Abstellplätze für Motorfahrzeuge

1 Zu- und Wegfahrten bei Abstellplätzen für Motorfahrzeuge entlang von öf - fentlichen Strassen sind so zu erstellen, dass die Verkehrssicherheit dau - ernd gewährleistet ist.
2 Bei Abstellplätzen entlang von Kantonsstrassen ist eine Wendemöglichkeit abseits der Strasse zu schaffen, sofern dies für den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin zumutbar ist.

Art. 27 Einfriedungen, Stützmauern und Hecken entlang von Trottoirs,

Geh- und Radwegen innerorts (Art. 60 Abs. 2 StrG)
1 Nicht baubewilligungspflichtige neue Einfriedungen und Stützmauern dür - fen innerorts entlang von Trottoirs, Geh- und Radwegen direkt an diese er - stellt werden, wenn die zuständige Behörde vorgängig informiert wurde und innert 20 Tagen seit Eingang der Mitteilung das Vorhaben nicht verweigert.
2 Hecken dürfen innerorts entlang von Trottoirs, Geh- und Radwegen näher als einen Meter an diese gepflanzt werden, sofern sie unter Schnitt gehalten werden können.
3

Art. 65 Abs. 2 des Gesetzes bleibt in jedem Fall vorbehalten.

Art. 28 Beeinträchtigung des Lichtraumprofils (Art. 66 StrG)

1 Pflanzen entlang von Strassen sind jedes Jahr bis spätestens Ende Okto - ber zurückzuschneiden.
2 Durch Publikation in den amtlichen Publikationsorganen können die zu - ständigen Behörden jeweils rechtzeitig auf die Pflicht zur Freihaltung des Lichtraumprofils von Strassen aufmerksam machen. Dabei weisen sie dar - auf hin, dass nach Ablauf einer Frist von vier Wochen seit der Publikation die notwendigen Arbeiten im Unterlassungsfall auf Kosten der Pflichtigen durch den Unterhaltsdienst der betroffenen Gemeinwesen oder durch Dritte ausgeführt werden.

Art. 29 Technische Ausgestaltung und Lage von Zufahrten, Zugängen

und Strasseneinmündungen (Art. 67 StrG)
1 Zufahrten und Strasseneinmündungen sind in der Regel so weit mit einem Belag zu versehen, dass kein Kies auf die Strasse geschleppt oder ge - schwemmt wird.
2 Für die Erstellung von Zufahrten, Zugängen und Strasseneinmündungen sind im Übrigen die einschlägigen Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassenfachleute massgebend. In besonderen Fällen können Abwei - chungen bewilligt werden.
3 Türen und Tore von Einfriedungen und Bauten sind gegen die Strasse hin so anzubringen, dass beim Öffnen kein öffentlicher Grund in Anspruch ge - nommen wird.
4 Zufahrten und Strasseneinmündungen haben allen Grundstücken zu die - nen, die unter dem Gesichtspunkt des Strassenverkehrs zweckmässigerwei - se über sie erschlossen werden. Ausnahmen werden nur bewilligt, wenn ei - ne zweckmässige Erschliessung anders nicht möglich ist. V. Beiträge der Gemeinden (5.)

Art. 30 Teilzahlungen (Art. 75 StrG)

1 Die Gemeinden sind verpflichtet, für bereits ausgeführte Arbeiten Teilzah - lungen zu leisten. VI. Perimeterverfahren (Art. 82 ff. StrG) (6.)

Art. 31 Zuständigkeiten

1 Das Perimeterverfahren wird bei Kantonsstrassen vom Departement Bau und Volkswirtschaft, bei Gemeindestrassen von der zuständigen Gemeinde - behörde durchgeführt. *
2 Die zuständige Gemeindebehörde kann für das Perimeterverfahren eine Perimeterkommission einsetzen. Die Kommission besteht aus der Präsiden - tin resp. dem Präsidenten und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.

Art. 32 Perimeterbeitragsplan

1 Die zuständige Behörde erstellt den Perimeterbeitragsplan.
2 Der Perimeterbeitragsplan enthält: a) einen Perimeterumgrenzungsplan (Perimeterplan); b) den Kostenvoranschlag des Bauprojekts;
c) die beitragspflichtigen Grundstücke mit der anrechenbaren Fläche (Perimeterfläche); d) die Anteile der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (insge - samt und je Grundstück); e) den Anteil der Gemeinde; f) allfällige Anteile Dritter.

Art. 33 Perimeterumgrenzungsplan (Perimeterplan)

1 Der Perimeterumgrenzungsplan enthält: a) Grundstücksgrenze, Grundstücksnummer (Parz. Nr.), bestehende Gebäude, umliegende Strassen mit Namen und Klassenzuteilung, Massstab, Datum, Nordrichtung; b) Markierung des Perimeterobjekts (Beginn und Ende); c) Umgrenzung der in den Perimeter einbezogenen Grundstücke.

Art. 34 Berechnung der Perimeteranteile

a) Im Allgemeinen
1 Die Höhe des Sondervorteils der einzelnen Grundstücke berechnet sich nach dem Flächen- und Vorteilsprinzip schematisch nach folgender Formel: Perimeterfläche x Nutzungsfaktor x Korrekturfaktor = Perimeterpunkte (in Prozent)

Art. 35 b) Perimeterfläche

1 Weist ein Grundstück mehrere Nutzungsarten auf, ist die Perimeterfläche pro Nutzungszone und Nutzungsart aufzuteilen.
2 Bei Grundstücken innerhalb der Bauzonen erfolgt die Aufteilung der Peri - meterfläche nach Nutzungszonen, bei Grundstücken ausserhalb der Bauzo - nen nach den unterschiedlichen Nutzungsarten wie Wiese, Wald, Wohn - haus, Ökonomiegebäude usw.
3 Nicht zur anrechenbaren Grundstücksfläche gehören andere öffentliche Strassen sowie die Strassenfläche der projektierten Strasse (Perimeterob - jekt).

Art. 36 c) Nutzungsfaktor

1 Für Perimeterflächen innerhalb der Bauzonen gelten, sofern in der kommu - nalen Bauordnung nichts anderes bestimmt ist, folgende Richtlinien: Perimeterfläche Nutzungsfaktor W1: Wohnzone eingeschossig 0.350 W2: Wohnzone zweigeschossig 0.400 OE: Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
0.500 WG2: Wohn-Gewerbezone zweige - schossig
0.500 W3: Wohnzone dreigeschossig 0.600 WG3: Wohn-Gewerbezone dreige - schossig
0.650 G3: Gewerbezone dreigeschossig 0.700 W4: Wohnzone viergeschossig 0.700 WG4: Wohn-Gewerbezone vierge - schossig
0.750 G4: Gewerbezone viergeschossig 0.800 I4: Industriezone viergeschossig 0.800 G5: Gewerbezone fünfgeschossig 0.850 I5: Industriezone fünfgeschossig 0.900 IE: Intensiverholungszone 0.500–0.900 KZ: Kurzone 0.500–1.000 K: Kernzone 0.800–1.000 GRi: Grünzone (je nach Nutzungs - art)
0.200–0.500
2 Für Perimeterflächen ausserhalb der Bauzonen gelten, sofern in der kom - munalen Bauordnung nichts anderes bestimmt ist, folgende Richtlinien:
Perimeterfläche Nutzungsfaktor Wiesland (unüberbaut, normale Nut - zung)
0.010 extensiv genutztes Land (z.B. Ma - gerwiese, Streue etc.)
0.003–0.005 intensiv genutztes Land (z.B. Obst - baumanlagen)
0.015 Wald (Normalbewirtschaftung) 0.005 Wald (extensive Nutzung; z.B. schlecht zugänglich)
0.003 Übriges Gemeindegebiet (je nach Lage und Nutzung)
0.010–0.100 Übriges Gemeindegebiet (unproduk - tives Land)
0.000–0.005 Wohnhäuser in Landwirtschaftzonen (Bauernhäuser)
0.400 Ökonomiegebäude (Scheune, Remi - se, Schopf)
0.400 andere Bauten je nach Nutzungsin - tensität
0.350–1.000
3 Fehlt in der kommunalen Bauordnung eine Nutzungsziffer oder stimmt die tatsächliche Nutzung eines Grundstücks nicht mit der Bauordnung überein, geht die tatsächliche Nutzung (Ist-Zustand) in der Regel vor.

Art. 37 d) Korrekturfaktor

1 Mit dem Korrekturfaktor ist die Lage des beitragspflichtigen Grundstücks im Verhältnis zum Perimeterobjekt insbesondere bezüglich anderweitiger Erschliessung, Erschliessungsgrad und Benützungslänge zu berücksichti - gen.
2 Ist ein Grundstück unerschlossen, weist es keine anderweitige Erschlies - sung auf und wird die ganze Strassenlänge benützt, beträgt der Korrektur - faktor 1.

Art. 38 Anzeige

1 Die beitragspflichtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wer - den im Planauflageverfahren mit schriftlicher Anzeige vom Beitragsplan in Kenntnis gesetzt. 12 )

Art. 39 Einsprache

1 Gegen den Perimeterbeitragsplan kann innert 30 Tagen bei der zuständi - gen Behörde schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist mit einem bestimmten und begründeten Begehren zu versehen.
2 Gegen den Einspracheentscheid der zuständigen Gemeindebehörde kann beim Departement Bau und Volkswirtschaft Rekurs erhoben werden. *
3 Der Rechtsschutz richtet sich im Übrigen nach dem Gesetz über die Ver - waltungsrechtspflege 13 ) .

Art. 40 Beitragsverfügung, Fälligkeit

1 Nach Abschluss der Bauarbeiten verfügt die zuständige Behörde gestützt auf die Bauabrechnung die auf die einzelnen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer entfallenden Beiträge und die Zahlungsfrist.
2 Die Beitragsverfügung sowie die Zahlungsfrist wird den Beitragspflichtigen schriftlich angezeigt.
3 Gegen die Beitragsverfügung, nicht aber gegen die prozentuale Verteilung der Kosten auf die Beitragspflichtigen, kann innert 30 Tagen bei der zustän - digen Behörde schriftlich Einsprache erhoben werden. Im Übrigen gilt

Art. 39.

4 Die Perimeterbeiträge sind nach Ablauf der Zahlungsfrist zu verzinsen. Die Erhebung eines Rechtsmittels hemmt den Zinslauf nicht.

Art. 41 Teilzahlung, Stundung

1 Nach Abschluss der Hauptbauarbeiten können angemessene Teilzahlun - gen bis zu 80 Prozent der mutmasslich auf die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer entfallenden Beiträge eingefordert werden.
12) Art. 37 Abs. 4 StrG
13) VRPG (bGS 143.1 )
2 Beiträge können gegen angemessene Verzinsung bis zu zehn Jahren ge - stundet werden, bei Grundstücken in den Bauzonen nur aus wichtigen Grün - den.

Art. 42 Gesetzliches Grundpfandrecht

1 Die zuständige Behörde kann das gesetzliche Grundpfandrecht
14 ) zur Ein - tragung im Grundbuch anmelden. Werden Beiträge gestundet, so ist sie da - zu verpflichtet.

Art. 43 Nachträgliche Beiträge

1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können nachträglich zu Bei - trägen verpflichtet werden, wenn ihnen innert 15 Jahren nach dem Bau der Strasse ein Sondervorteil entsteht.
2 Nachträgliche Beiträge werden für Bau und Unterhalt der betreffenden Strasse verwendet. VII. Schlussbestimmungen (7.)

Art. 44 Entfernen von Fahrzeugen und Anhängern

1 Auf öffentlichen Strassen parkierte Fahrzeuge, Anhänger und dergleichen, welche den Strassenbau und -unterhalt, andere öffentliche Arbeiten sowie bewilligte Nutzungen nach Art. 17 des Gesetzes behindern oder gefährden, kann das Tiefbauamt, die zuständige Gemeindebehörde oder die Kantons - polizei auf Kosten und Gefahr der Halterin oder des Halters entfernen oder durch Dritte entfernen lassen.
2 Ausser in dringenden Fällen ist die Halterin oder der Halter vorgängig in geeigneter Weise zu verständigen und das Entfernen unter Ansetzung einer angemessen Frist anzudrohen.

Art. 45 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2010 in Kraft.
14) Art. 836 ZGB (SR 210 ), Art. 234 Abs. 1 G über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB; bGS 211.1 )
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
23.10.2012 01.11.2012 Art. 8 aufgehoben 1234 / 2012, S. 1254
11.05.2015 01.01.2016 Art. 6 Abs. 4 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 31 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 39 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
27.09.2016 30.09.2016 Art. 15 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 6 Abs. 4 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 8 23.10.2012 01.11.2012 aufgehoben 1234 / 2012, S. 1254

Art. 15 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332

Art. 31 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 39 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Markierungen
Leseansicht