Vereinbarung (0.631.252.913.692.4)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Basel‑Freiburgerstrasse/Weil‑Otterbach ² Abgeschlossen am 25. April 1968 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 2. September 1968 ¹ AS 1968 1275 ² Im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Abk. vom 1. Juni 1961 ( SR 0.631.252.913.690 ) zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland wird die gemäss der vorliegenden Vereinbarung auf deutschem Gebiet gelegene Zone der Gemeinde Basel zugeordnet.
Art. 1
(1)  Am Grenzübergang Basel‑Freiburgerstrasse/Weil‑Otterbach werden auf schweizerischem und deutschem Gebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
(2)  Die schweizerische und die deutsche Eingangs‑ und Ausgangsabfertigung finden bei diesen Grenzabfertigungsstellen sowohl auf schweizerischem als auch auf deutschem Gebiet statt.
Art. 2
(1)  Die Zonen umfassen:
a. für die Bediensteten des Nachbarstaates eine im Gebietsstaat gelegene Flä­che, die begrenzt ist im Norden durch eine die Durchgangsstrasse (Baslerstrasse) in einer Entfer­nung von 153 Metern vom Grenzstein Nr. 6c querende Gerade und durch die nördliche Begrenzung (Randstein) des neben dem deutschen Güterabfertigungsgebäude gelegenen Amtsplatzes. Im Westen durch eine Linie, die am Fuss des Bahndammes verläuft und die Neuhausstrasse auf der ganzen Länge der Unterführung ein schliesslich der schweizerischen Abfertigungsrampe, umfasst, sowie durch den Drahtzaun, der den schweizerischen Zollhof gegen Westen abschliesst, im Süden durch eine die Durchgangsstrasse (Freiburgerstrasse) in einer Ent­fernung von 130 Metern vom Grenzstein Nr. 6c querende Gerade, im Osten durch die östliche Begrenzung der Fahrbahn der Freiburgerstrasse bis zum Schnittpunkt mit der südlichen Begrenzung der Parzelle Nr. 349, durch die östliche Begrenzung des Gehweges hinter dem schweizerischen Ausgangs‑Zollpavillon und dem südlichen Fahrbahnrand der Nonnenholz­strasse, durch eine die Nonnenholzstrasse in einer Entfernung von 55 Metern vom Grenzstein Nr. 6c querende Gerade und durch die östliche Begrenzung der Fahrbahn, die von der Nonnenholzstrasse ostwärts des deutschen Güter­abfertigungsgebäudes bis zum Schnittpunkt mit der nördlichen Zonen­begrenzung verläuft;
b. für die schweizerischen Bediensteten: im deutschen Güterabfertigungsgebäude den der schweizerischen Zollverwaltung zur alleinigen Benutzung überlassenen Büroraum, den gemeinsamen Revisionsraum, die Deklaranten‑ und Schalterhalle sowie die beiden Rampen und die Zugangsverbindungen, im deutschen Inselzollamt die Reisendenabfertigungshalle einschliesslich der beiden Durchsuchungsräume, der Aborte und der Zugangsverbindungen, im deutschen Abfertigungsgebäude an der Nonnenholzstrasse die beiden Diensträume;
c. für die deutschen Bediensteten: im schweizerischen Zollamtsgebäude die Güterhalle, die Reisendenabfertigungshalle, den der deutschen Zollverwaltung zur alleinigen Benutzung über­lassenen Raum und die Rampe, die Aborte im schweizerischen Ausgangs‑Zollpavillon und die neben diesem stehenden Fernsprechkabinen, die im schweizerischen Zollhof gelegene Revisionsgrube und die Brücken­waage (ohne Wiegehaus).
(2)  Die in Absatz 1 Buchstabe b und c nicht ausdrücklich als Bestandteil der Zonen bezeichneten Gebäude und Gebäudeteile, die sich auf der in Absatz 1 Buchstabe a umschriebene Fläche befinden, gehören nicht zu den Zonen.
(3)  Personen, die nur die Unterführung Neuhausstrasse und den Durchgang westlich des schweizerischen Zollhofes benutzen, unterliegen der Grenzabfertigung nicht.
Art. 3
(1)  Die Zollkreisdirektion Basel und das Polizeidepartement des Kantons Basel-Stadt einerseits und die Oberfinanzdirektion Freiburg i. Br. und das Grenzschutzamt Lörrach andererseits legen im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten fest.
(2)  Die Leiter der Grenzabfertigungsstellen treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Massnahmen.
Art. 4
(1)  Diese Vereinbarung wird gemäss Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961³ durch Austausch diplomatischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.
(2)  Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden.
(3)  Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 6. Oktober 1966⁴ über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Basel‑Freiburgerstrasse/Weil‑Otterbach ausser Kraft.
³ SR 0.631.252.913.690
⁴ [ AS 1968 1275 ]
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