Verordnung über die Strassenverkehrssteuern (645.101)
CH - SH

Verordnung über die Strassenverkehrssteuern

1 Kantons Schaffhausen, Beginn und Ende der Steuerpflicht Fälligkeit
1/2003 Verjährung Standort
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2 Wird der Standort eines Fahrzeuges ins Ausland verlegt, so ist die Steuer bis zur Rückgabe der sch weizerischen Kontrollschilder bzw. der entsprechenden Ausweise zu entrichten. Können weder Kontrollschilder noch Ausweise zurückgegeben werden, so muss an ihrer Stelle eine von einer im Ausland zuständigen Amtsstelle ausgestellte Bestätigung beigebracht werden, aus der hervorgeht, dass die Schilder vernichtet und die Ausweise annulliert worden sind.

§ 5 Wechselt der Halter eines Mo torfahrzeuges während der Steuer-

periode das Fahrzeug, so ist die Differenz zwischen den Jah- ressteuern der beiden Fahrzeuge für die entsprechenden Tage nachzuzahlen bzw. zurückzuerstatten.
§ 6
1 Wird ein immatrikuliertes F ahrzeug oder werden Kontrollschilder widerrechtlich gebraucht, hat der Halter dies nachzuweisen. Die Steuer kann auf das an Stelle des abhanden gekommenen Fahr- zeuges tretende neue Fahrzeug übertragen werden.
2 Die weitere Besteuerung eines Fahrzeuges kann vom Zeitpunkt des nachgewiesenen Verlustes, der nachgewiesenen Entwendung oder des widerrechtlichen Gebrauches an unterbrochen werden.
3 Wer ein Motorfahrzeug widerrechtlich verwendet, haftet für den entstehenden Steuerausfall.
§ 7
1 Die Kontrollschilder sind Eigentum des Staates. Sie werden vom Strassenverkehrs- und Schi fffahrtsamt leihweise abgegeben.
2 Beschädigte oder unleserlich gewordene Kontrollschilder sind auf Kosten des Fahrzeughalters neu anzufertigen.
3 Sind Kontrollschilder mehr als ei n Jahr deponiert, verfügt die zu- ständige Amtsstelle über ihre weitere Verwendung.
4 Kontrollschilder sind in gereini gtem Zustand zu hinterlegen. Sie dürfen weder mit Rahmen noch mit sonstigem Zubehör versehen sein. Ein Ersatzanspruch für entfernte Rahmen und dergleichen kann vom Halter nicht geltend gemacht werden.

§ 8 1)

Es besteht kein Anspruch auf die Zuteilung eines bestimmten Kon- trollschildes. Das Strassenverk ehrs- und Schifffahrtsamt kann spe- zielle Kontrollschildnummern öffentlich versteigern oder freihändig Fahrzeug- wechsel Widerrechtlicher Gebrauch Kontrollschilde r a) Allgemeines b) Zuteilung der Nummer
3 ote und Verkaufspreise fest und otoren wird die jährliche Ver-
3) Fr. 120.-- Fr. 3.-- und der hohen Konsularbeamten. c) Ü bertragung an Dritte Motorfahrzeuge ohne Hub- kolbenmotor Mietfahrzeuge
1/2018 Erlass der Strassen- verkehrssteuer
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 c) für Motorfahrzeuge Invalider, die wegen Gebrechens auf die Benützung eines Motorfahrzeuges angewiesen sind, ausge- nommen Invalide, die in guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben (steuerpflichtiges Eink ommen über Fr. 67'375.-- gemäss Landesindex der Konsumentenpreis liste des Monats November
1996 = 143,3 Punkte). Für die Beurteilung der Invalidität ist die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung mass- gebend. Die Anpassung des steuerpflichtigen Einkommens an die Teu- erung erfolgt durch das Strass enverkehrs- und Schifffahrtsamt jeweils auf den ersten Januar und stützt sich auf den Landes- index der Konsumentenpreise des Monats November, sofern sich dieser gegenüber der letz ten Anpassung der Teuerung um mindestens zwei Punkte verändert hat. Steuererlass wird auch gewährt, wenn Familienangehörige o- der andere nahestehende Personen ein Motorfahrzeug halten, um einen Invaliden zu betreuen. Der Steuererlass wird nur für ein Fahrzeug pro Person gewährt.

§ 12 Die Steuer wird um 50 Prozent ermässigt

a) für Motorwagen und Anhänger konzessionierter Automobilun- ternehmungen, die ausser zu fahrplanmässigen Personen- und Sachentransporten im Linienver kehr auch für andere Fahrten verwendet werden; b) für Motorfahrzeuge Invalider, welche gemäss § 11 lit. c Steu- ererlass geniessen, sofern ihr Fahrzeug auch von Drittperso- nen für Fahrten verwendet wird, die nicht im Interesse des In- validen sind. Die gleiche Regelung gilt auch für Personen, die zur Betreuung eines Invaliden ein Motorfahrzeug halten und dasselbe auch für andere Fahrten verwenden. Die Steuerermässigung wird nur für ein Fahrzeug pro Person gewährt.

§ 13 Die Halter von Motorfahrzeugen, die gemäss § 11 oder 12 um

Steuererlass bzw. Steuerermä ssigung nachsuchen, haben der mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragten Amtsstelle jederzeit sachdienliche Auskunft zu erteilen.

§ 14 Ermässigung

der Strassen- verkehrssteuer Auskunft- erteilung Hubraum
5 fffahrtsamt ist namentlich zustän- ellt (Art. 80 Abs. 2 SchKG in Nutzlast Zuständigkeit und Verfahren Rekursrecht Rechtsöffnungs- titel Inkrafttreten
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